Gesetz zur Errichtung eines Landesinstituts für Lehrerbildung
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Gesetz zur Errichtung eines Landesinstituts für Lehrerbildung

    Gesetz zur Errichtung eines Landesinstituts für Lehrerbildung
    vom 11. Mai 2007 ( GVBl.I/07, [Nr. 07] , S.86, 92)

    § 1 Errichtung und Auflösung

    (1) Das Landesinstitut für Lehrerbildung ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als nachgeordnete Einrichtung des für Schule
    zuständigen Ministeriums errichtet.
    (2) Gleichzeitig sind das Landesprüfungsamt für Lehrkräfte sowie die staatlichen Studienseminare Bernau, Cottbus,
    Neuruppin und Potsdam aufgelöst.

    § 2 Personal

    Die bisher in den in § 1 Abs. 2 genannten nachgeordneten
    Einrichtungen tätigen Dienstkräfte gehören mit dem Errichtungszeitpunkt dem Landesinstitut für Lehrerbildung an. Einer
    Versetzung bedarf es nicht.

    § 3 Überleitung

    Im Zusammenhang mit der Errichtung des Landesinstituts für
    Lehrerbildung sind die Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber in die folgenden
    maßgebenden Ämter des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes -
    Brandenburgische Besoldungsordnungen - übergeleitet:
    in der Besoldungsgruppe A 14 der Rektor - als der ständige Vertreter
    des Leiters eines Studienseminars - in das Amt des Rektors - bei einer
    Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für
    Schule zuständigen Ministeriums -,
    in der Besoldungsgruppe A 15 der Seminardirektor - als Leiter eines
    Studienseminars - in das Amt des Rektors - bei einer Behörde oder
    Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule
    zuständigen Ministeriums -,
    in der Besoldungsgruppe A 15 der Studiendirektor - als der ständige
    Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die
    Sekundarstufe II - in das Amt des Studiendirektors - bei einer Behörde
    oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule
    zuständigen Ministeriums -,
    in der Besoldungsgruppe A 16 der Oberstudiendirektor - als der Leiter
    eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II - in
    das Amt des Oberstudiendirektors - bei einer Behörde oder Einrichtung des
    Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen
    Ministeriums -,
    in der Besoldungsgruppe A 16 der Oberstudiendirektor - als der
    ständige Vertreter des Direktors des Landesprüfungsamtes für
    Lehrämter - in das Amt des Oberstudiendirektors - als der ständige
    Vertreter des Direktors des Landesinstituts für Lehrerbildung - und
    in der Besoldungsgruppe B 2 der Direktor des Landesprüfungsamtes
    für Lehrämter in das Amt des Direktors des Landesinstituts für
    Lehrerbildung.
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