BbgKPBauV
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime im Land Brandenburg (Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung - BbgKPBauV)

    Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime im Land Brandenburg (Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung - BbgKPBauV)
    vom 21. Februar 2003 ( GVBl.II/03, [Nr. 07] , S.140) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2006 ( GVBl.II/07, [Nr. 03] , S.23)
    Auf Grund des § 88 Abs. 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82)
    verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

    Inhaltsübersicht

    Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffe
    Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften

    Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe

    § 3 Bauteile § 4 Dämmstoffe, Unterdecken und
    Verkleidungen § 5 Brandabschnitte

    Abschnitt 2 Rettungswege

    § 6 Führung der Rettungswege § 7 Notwendige Flure
    § 8 Treppen § 9 Türen
    Teil 3 Technische Einrichtungen
    § 10 Sicherheitsstromversorgungsanlagen und Blitzschutzanlagen
    § 11 Sicherheitsbeleuchtung und Rufanlagen § 12 Aufzüge
    § 13 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen § 14 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
    Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
    § 15 Besondere Anforderungen an Räume mit erhöhter Brandgefahr
    Teil 4 Betriebsvorschriften
    § 16 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
    § 17 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
    Teil 5 Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen
    § 18 Zusätzliche Bauvorlagen § 19 Prüfungen
    Teil 6 Schlussvorschriften
    § 20 Anwendung auf bestehende Krankenhäuser und Pflegeheime
    § 21 Gleichwertigkeit § 22 In-Kraft-Treten
    Teil 1 Allgemeine Vorschriften

    § 1 Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von
    Krankenhäusern und Pflegeheimen. Sie gilt nicht für Tageskliniken und
    Praxen.

    § 2 Begriffe

    (1) Krankenhäuser sind bauliche Anlagen mit Einrichtungen,
    in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten,
    Leiden oder Körperschäden untersucht oder behandelt werden oder
    Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen
    untergebracht, verpflegt und gepflegt oder behandelt werden. Zu den
    Krankenhäusern zählen auch sonstige Einrichtungen mit entsprechender
    Zweckbestimmung, wie Fachkrankenhäuser, Reha-Kliniken, Krankenhäuser
    des Straf- oder Maßregelvollzugs und Krankenhäuser der Bundeswehr.
    (2) Pflegeheime sind bauliche Anlagen, in denen die zu
    versorgenden pflegebedürftigen Personen untergebracht, gepflegt und
    verpflegt werden. Hierzu zählen insbesondere Altenpflege- und
    Behindertenheime.
    (3) Intensivbereiche sind Gebäude oder Gebäudeteile
    von Krankenhäusern oder Pflegeheimen, die vom Träger der Einrichtung
    dazu bestimmt sind, überwiegend solche kranke oder pflegebedürftige
    Personen aufzunehmen, die in außergewöhnlichem Maß Behandlung,
    Pflege und Überwachung benötigen.
    Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften

    Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe

    § 3 Bauteile

    (1) Tragende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen
    und Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Gebäuden
    feuerhemmend sein.
    (2)
    Krankenhäuser müssen zwischen Bettenzimmern und zwischen Bettenzimmern und
    anderen Räumen sowie zum Abschluss von notwendigen Fluren feuerhemmende
    Trennwände haben. Pflegeheime müssen zwischen Bettenzimmern und zwischen
    Bettenzimmern und anderen Räumen sowie zum Abschluss von notwendigen Fluren
    hochfeuerhemmende Trennwände haben. In Pflegeheimen mit automatischer
    Feuerlöschanlage genügen feuerhemmende Trennwände.
    (3) Außenwände mehrgeschossiger Gebäude müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
    (4) Die Außenwände zwischen übereinanderliegenden Öffnungen verschiedener Geschosse müssen
    so ausgebildet sein, dass ein Feuerüberschlag ausreichend lang verhindert
    wird.

    § 4 Dämmstoffe, Unterdecken und Verkleidungen

    (1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
    bestehen.
    (2) Verkleidungen an Wänden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
    (3) Unterdecken und Verkleidungen an Decken müssen aus
    nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
    (4) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von
    Unterdecken und Verkleidungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen aus
    nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In den Hohlräumen hinter Unterdecken
    und Verkleidungen dürfen Kabel und Leitungen nur in
    Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren
    Baustoffen verlegt werden.

    § 5 Brandabschnitte

    (1) Pflegebereiche müssen in jedem Geschoss mindestens
    zwei getrennte Brandabschnitte haben. Die Brandabschnitte müssen durch
    Brandwände getrennt sein. Die Brandabschnitte müssen im Zuge der
    Rettungswege mit den benachbarten Brandabschnitten unmittelbar verbunden sein.
    (2) Jeder Brandabschnitt muss einen notwendigen Treppenraum
    haben. Die Brandabschnitte dürfen nicht durch offene Treppenräume
    verbunden sein.
    (3) Die Brandabschnitte sind so zu bemessen, dass zusätzlich alle Personen aus dem größten benachbarten
    Brandabschnitt vorübergehend aufgenommen werden können. Die
    Nutzbarkeit der Rettungswege darf durch die zusätzlich aufgenommenen
    Rollstühle, Betten und Tragen nicht beeinträchtigt werden.

    Abschnitt 2 Rettungswege

    § 6 Führung der Rettungswege

    (1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen so errichtet
    werden und ausgestattet sein, dass die Rettung kranker oder
    pflegebedürftiger Personen ins Freie, in einen benachbarten Brandabschnitt
    oder einen anderen sicheren Bereich im Gefahrenfall durch das eigene Personal
    in wenigen Minuten durchgeführt werden kann.
    (2) Zu den Rettungswegen gehören insbesondere die frei zu
    haltenden Gänge und Rampen, die Ausgänge aus Gemeinschaftsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die
    Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen
    und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem
    Grundstück.
    (3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander
    unabhängige bauliche Rettungswege haben. Die Führung beider
    Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen
    Flur ist zulässig. Stichflure bis zu 10 m Länge sind
    zulässig.
    (4) Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu
    Ausgängen ins Freie geführt werden, wenn für jedes Geschoss
    mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger
    baulicher Rettungsweg vorhanden ist.
    (5) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

    § 7 Notwendige Flure

    (1) Die lichte Breite notwendiger Flure muss in Pflegeheimen
    mindestens 1,60 m betragen. Die lichte Breite notwendiger Flure muss in
    Krankenhäusern sowie in Intensivbereichen von Pflegeheimen mindestens 2,25
    m betragen. Für notwendige Flure, die nur dem Personal zugänglich
    sind, genügt eine lichte Breite von 1,20 m.
    (2) Die lichte Breite notwendiger Flure darf durch Türen,
    Handläufe und Einbauten nicht eingeengt werden.
    (3) Notwendige Flure müssen Fenster oder Rauchabzugsanlagen haben, die so beschaffen sind, dass sie im Brandfall Rauch
    ohne Gefahr für andere Räume abführen können.

    § 8 Treppen

    (1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein.
    Für notwendige Treppen als Außentreppen genügen nichtbrennbare
    Baustoffe.
    (2) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr
    dienende Treppen müssen geschlossene Tritt- und Setzstufen haben; dies
    gilt nicht für Außentreppen. Wendeltreppen sind unzulässig.
    (3) Die lichte Breite notwendiger Treppen muss mindestens 1,50
    m betragen.
    (4) Notwendige Treppenräume müssen an ihrer obersten
    Stelle einen Rauchabzug haben.

    § 9 Türen

    (1) In Brandwänden müssen Türen feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend sein.
    (2) In raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, müssen Türen mindestens
    feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
    (3) In raumabschließenden Innenwänden, die hochfeuerhemmend sein müssen, müssen Türen mindestens rauchdicht
    und selbstschließend sein.
    (4) In raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen Türen mindestens
    dichtschließend und vollwandig sein.
    (5) Die lichte Breite der Türen von Aufenthaltsräumen
    und der Türen im Zuge von Rettungswegen muss mindestens 0,90 m
    betragen. In Krankenhäusern und in Intensivbereichen von Pflegeheimen muss
    die lichte Breite der Türen, durch die Kranke liegend befördert
    werden, mindestens 1,25 m betragen.
    (6) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung
    aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Die Türen müssen
    jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden
    können. Die Türen, die wegen einer sicheren Unterbringung von
    Personen verschlossen gehalten werden, müssen im Gefahrenfall durch das
    Personal ohne Zeitverzug geöffnet werden können.
    (7) Pendeltüren und Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische
    Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen.
    (8) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offen gehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei
    Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken;
    sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
    Teil 3 Technische Einrichtungen

    § 10 Sicherheitsstromversorgungsanlagen und Blitzschutzanlagen

    (1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen
    Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und
    Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
    Sicherheitsbeleuchtung,
    automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen
    für die Löschwasserversorgung,
    Rauchabzugsanlagen,
    Brandmeldeanlagen,
    Alarmierungsanlagen und Rufanlagen.
    (2) Sicherheitsstromversorgungsanlagen von Krankenhäusern
    müssen einen mindestens dreistündigen Betrieb gewährleisten und
    so beschaffen sein, dass die Stromunterbrechung bei Ausfall der allgemeinen
    Stromversorgung nicht länger als 15 Sekunden andauert.
    (3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen
    schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).

    § 11 Sicherheitsbeleuchtung und Rufanlagen

    (1) Rettungswege und Räume für die Untersuchung, Behandlung, Unterbringung und Pflege müssen eine Sicherheitsbeleuchtung
    haben, die auch die Sicherheitszeichen beleuchtet.
    (2) Bettenzimmer, Wasch-, Bade- und Toilettenräume
    müssen eine Rufanlage haben, mit der das Personal benachrichtigt werden
    kann. Die Rufanlage muss von jedem Bett aus betätigt werden können.
    Der Ruf muss mindestens im Dienstzimmer des Pflegepersonals optisch und
    akustisch wahrnehmbar sein.

    § 12 Aufzüge

    (1) Mehrgeschossige Krankenhäuser und Pflegeheime müssen eine ausreichende Zahl von Aufzügen haben.
    (2) In Pflegeheimen muss eine ausreichende Zahl von
    Aufzügen für den Transport von Tragen geeignet sein; ab 100 Betten
    sind mindestens zwei Aufzüge erforderlich.
    (3) In Krankenhäusern und in Pflegeheimen mit Intensivbereichen muss eine ausreichende Zahl von Aufzügen für den
    Transport von Betten geeignet sein (Bettenaufzüge); in Krankenhäusern
    sind mindestens zwei Bettenaufzüge erforderlich. Mehrere
    Bettenaufzüge sind so im Gebäude anzuordnen, dass im Gefahrenfall ein
    Brandabschnitt mit einem nicht durch Feuer und Rauch gefährdeten
    Bettenaufzug erreicht werden kann.

    § 13 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen

    (1) Gebäude sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und
    leicht zugänglich anzubringen.
    (2) In jedem Brandabschnitt muss an geeigneter Stelle in der
    Nähe des notwendigen Treppenraums eine trockene Steigleitung oder ein
    Wandhydrant angebracht sein.
    (3) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege führen,
    müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.
    (4) Räume mit erhöhter Brandgefahr, wie Räume, in denen mit offenem Feuer oder brennbaren Flüssigkeiten umgegangen wird,
    Laboratorien, Werkstätten, Desinfektionsräume, Filmarchive oder
    Lagerräume für Medikamente oder brennbare Flüssigkeiten
    müssen eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben.
    Satz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, von denen besondere
    Brandgefahren ausgehen.
    (5) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein.

    § 14 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge

    (1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
    (2) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen Alarmierungsanlagen haben, mit denen das Betriebspersonal alarmiert werden
    kann.
    (3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale
    Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-,
    Alarmierungsanlagen haben, die in einem für die Feuerwehr leicht
    zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.
    (4) Aufzüge müssen mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst
    wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge des
    betroffenen Brandabschnitts das Erdgeschoss oder das diesem
    nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar
    anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
    (5) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische
    Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen
    von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle für
    den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz weitergeleitet werden.

    § 15 Besondere Anforderungen an Räume mit erhöhter Brandgefahr

    (1) Räume mit erhöhter Brandgefahr (§ 13 Abs. 4) müssen mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt
    liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Ein Ausgang darf
    auch zu einem benachbarten Raum führen, wenn von diesem ein Rettungsweg
    oder das Freie unmittelbar erreichbar ist.
    (2) In Räumen mit erhöhter Brandgefahr müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen oder Löschdecken zur
    Bekämpfung von Entstehungsbränden bereitgehalten werden.
    (3) Räume mit erhöhter Brandgefahr müssen Einrichtungen haben, durch die Gase, Dämpfe, Nebel, Wrasen und Stäube
    so beseitigt werden, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
    entstehen können. Räume dieser Art müssen durch Warnschilder
    gekennzeichnet sein.
    Teil 4 Betriebsvorschriften

    § 16 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

    (1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten,
    Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei,
    Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden.
    Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
    (2) Rettungswege in Krankenhäusern und Pflegeheimen
    müssen ständig frei gehalten werden.
    (3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein; dies gilt nicht für Krankenhäuser
    des Straf- oder Maßregelvollzugs.

    § 17 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

    (1) Der Betreiber hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang
    bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die
    Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der
    Kräfte für den Brandschutz sowie die betrieblichen Maßnahmen
    festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer,
    erforderlich sind.
    (2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens zweimal jährlich zu
    unterweisen über
    die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen,
    Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
    die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem
    Brand oder bei einer Panik, und
    die Betriebsvorschriften.
    Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der
    Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu
    fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
    (3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind
    Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur
    Verfügung zu stellen.
    (4) In jedem Geschoss sind der Verlauf der Rettungswege, die
    für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Feuermelde-
    und Feuerlöscheinrichtungen, die Bedienungseinrichtungen der technischen
    Anlagen für die Brandbekämpfung sowie die Bereiche für
    Infektionskranke und die Bereiche, in denen mit ionisierenden Strahlen
    umgegangen wird, in einem Flucht- und Rettungswegeplan im Maßstab von
    mindestens 1 : 200 darzustellen. Im Raum, in dem die Brandmelderzentrale
    untergebracht ist, sind der Lageplan mit den Außenanlagen sowie die
    Flucht- und Rettungswegepläne aller Geschosse anzubringen.
    Teil 5 Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen

    § 18 Zusätzliche Bauvorlagen

    (1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept
    vorzulegen, in dem insbesondere die Zahl der Betten, die Art der Unterbringung,
    die Anordnung der Intensivbereiche, die Anordnung und Bemessung der
    Rettungswege, die Art der Rettung und die zur Erfüllung der
    brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und
    betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind.
    (2) In den Bauvorlagen ist die Zweckbestimmung der einzelnen
    Räume und Bereiche anzugeben. Insbesondere sind die Operationsbereiche,
    die Intensivbereiche, die Bereiche für Infektionskranke und die Bereiche,
    in denen mit ionisierenden Strahlen umgegangen wird, sowie die für diese
    Bereiche erforderlichen besonderen baulichen, technischen und betrieblichen
    Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen darzustellen.
    (3) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und
    Nachweise vorzulegen.
    (4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und
    die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und
    Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.

    § 19 Prüfungen

    (1) Die Bauaufsichtsbehörde hat Krankenhäuser und Pflegeheime in Zeitabständen von höchstens zwei Jahren zu
    prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu
    überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden
    Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt
    worden sind. Der Heimaufsicht, der Ordnungsbehörde, der Gewerbeaufsicht
    und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den
    Prüfungen zu geben.
    (2) In Jahren, in denen eine Brandverhütungsschau nach
    § 33 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes unter
    Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt wird, entfällt
    die Prüfung nach Absatz 1.
    Teil 6 Schlussvorschriften

    § 20 Anwendung auf bestehende Krankenhäuser und Pflegeheime

    (1) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser
    Verordnung bestehenden Krankenhäuser und Pflegeheime sind die
    Betriebsvorschriften (§§ 16 und 17) und die Vorschriften über
    Prüfungen (§ 19) dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
    (2) Bestehende Krankenhäuser und Pflegeheime sind bis zum
    31. Dezember 2005 so nachzurüsten, dass sie den Anforderungen des
    § 14 entsprechen.
    Auf eine Nachrüstung bestehender Aufzüge gemäß § 14 Abs. 4 kann verzichtet werden, wenn diese mit
    unverhältnismäßig hohem technischen Aufwand und unverhältnismäßig hohen Kosten
    verbunden ist und der Betreiber in seiner Brandschutzordnung nach § 17
    betriebliche Maßnahmen festgelegt hat, mit denen die Schutzziele einer
    Brandfallsteuerung des Aufzuges auf andere Weise erreicht werden können.

    § 21 Gleichwertigkeit

    Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in
    Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen
    entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in
    Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen
    dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.

    § 22 In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
    Kraft.
    Potsdam, den 21. Februar 2003
    *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
    Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
    Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die
    Richtlinie 8/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli
    1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
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