VwV Parkerleichterungen
    DE - Landesrecht Sachsen

    Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen)

    Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums
    für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
    (VwV Parkerleichterungen)
    Vom 13. Dezember 2011

    I. Berechtigter Personenkreis

    Abweichend von der
    Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-
    StVO
    ) vom 4. Juni 2009 (BAnz. S. 2050) zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 können auf Antrag auch folgenden Personen Parkerleichterungen in Form der Ausnahmegenehmigung im Straßenverkehr erteilt werden:
    1.
    Schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert), bei denen wenigstens ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 alleine infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens und/oder der Lunge vorliegt;
    2.
    Stomaträgern mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung);
    3.
    Vorübergehend Berechtigten, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalles oder nach einer schweren Operation vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum an so starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule leiden, dass ihnen entsprechend dem unter Ziffer II Nr. 3 Buchst. c und d (Rn. 136 f.)
    VwV-StVO
    zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 genannten Personenkreis vermeidbare Wege erspart werden müssen.

    II. Umfang der Berechtigung

    1.
    Für den Umfang der Berechtigung gilt Ziffer I Nr. 1 (Rn. 119 ff.)
    VwV-StVO
    zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11.
    2.
    Zusätzlich kann in besonderen Ausnahmefällen eine Nutzung von Parkflächen, die durch das Zeichen 314 beziehungsweise 315
    StVO
    und das Zusatzzeichen 1044-10 gekennzeichnet sind, gestattet werden, wenn diese Parkflächen (zum Beispiel vor Arztpraxen oder bestimmten Geschäften zur Deckung des täglichen Bedarfs) in der Ausnahmegenehmigung konkret benannt sind.
    3.
    Nummer 2 gilt auch für die nach der
    VwV-StVO
    zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 berechtigten Personengruppen.

    III. Verfahren

    1.
    Für den Personenkreis der vorübergehend Berechtigten (Ziffer I Nr. 3) ist die außergewöhnliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr abweichend von Ziffer II Nr. 1 (Rn. 130)
    VwV-StVO
    zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, in der Zeitraum und Umfang der Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit anzugeben sind. Die Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung beträgt für diesen Personenkreis abweichend von Ziffer III Nr. 2 (Rn. 141)
    VwV-StVO
    zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 maximal sechs Monate.
    2.
    Abweichend von Ziffer V (Rn. 144)
    VwV-StVO
    zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 sind Ausnahmegenehmigungen nach dieser Verwaltungsvorschrift ausschließlich für den Freistaat Sachsen zu erteilen.
    3.
    Gleichzeitig mit der Ausnahmegenehmigung ist ein Parkausweis (Anlage) auszugeben, der bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen im Fahrzeug von außen gut lesbar auszulegen ist.

    IV. Inkrafttreten

    1.
    Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
    2.
    Gleichzeitig tritt die
    Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen)
    vom 22. Mai 2006 (SächsABl. S. 563), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767), außer Kraft.
    Dresden, den 13. Dezember 2011
    Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
    Roland Werner Staatssekretär

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