VO Änd. NSG „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“
    DE - Landesrecht Sachsen

    Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturschutzgebietes „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“

    Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz
    zur Änderung des Naturschutzgebietes „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“
    Vom 5. April 2001
    Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
    SächsNatSchG
    ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115), wird verordnet:

    § 1 Erklärung der Ausgliederung

    Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Kurort Oberwiesenthal im Landkreis Annaberg wird aus dem Naturschutzgebiet „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“ ausgegliedert.

    § 2 Ausgliederungsgegenstand

    (1) Das Ausgliederungsgebiet befindet sich im Hangbereich zwischen dem so genannten Eckbauer und dem Gipfel des Hinteren Fichtelberges.
    (2) Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von zirka 4 Hektar und betrifft folgende Flurstücke der Gemarkung Oberwiesenthal:
    926/1 (teilweise), 928/3 (teilweise), 929/2 (teilweise).
    (3)
    1
    Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. April 2001 im Maßstab 1 : 5000 mit einer roten Grenzlinie eingetragen.
    2
    Soweit diese Grenzlinie an Flurstücksgrenzen entlang führt, bildet die Flurstücksgrenze die Grenze des Ausgliederungsgebietes.
    3
    Ansonsten bildet die äußere Grenze der roten Linie die Grenze des Ausgliederungsgebietes.
    4
    Die Flurkarte ist Bestandteil der Verordnung.

    § 3 In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Chemnitz, den 5. April 2001
    Regierungspräsidium Chemnitz Noltze
    Regierungspräsident
    Flurkarte
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