VO Änd. LSG „Partheaue-Machern“
    DE - Landesrecht Sachsen

    Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Partheaue-Machern“

    Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig
    zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes
    „Partheaue-Machern“
    Vom 22. Mai 2001
    Aufgrund von § 51 Abs. 1 und 3 Satz 3 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
    SächsNatSchG
    ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) wird verordnet:

    § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

    Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Leipzig, Gemarkung Abtnaundorf wird aus dem „Landschaftsschutzgebiet „Partheaue-Machern“ – festgesetzt durch Beschluss 13-3/63 des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 und Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984 – ausgegliedert.

    § 2 Ausgliederungsgegenstand

    (1)
    1
    Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von zirka 93 m x 37 m (0,34 ha).
    2
    Es beinhaltet einen Teil des Flurstückes 51/5 auf dem Gebiet der Stadt Leipzig, Gemarkung Abtnaundorf.
    (2)
    1
    Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurstückskarte des Staatlichen Vermessungsamtes Leipzig, Stand vom 20. August 1998, im Maßstab 1 : 2 000 (im Original grün umgrenzt) dargestellt.
    2
    Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung.

    § 3 In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Leipzig, den 22. Mai 2001
    Regierungspräsidium Leipzig Steinbach
    Regierungspräsident
    Flurstückskarte
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