Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG)
Gesetz
über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG)
erlassen als Artikel 2 des
Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
und über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen
Vom 7. Juni 1993
Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juni 2023
Erster Abschnitt Festsetzung von Zulassungszahlen sowie ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind
Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2005 (SächsGVBl. S. 70), durch
Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115) und durch Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90)
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§ 1 Erlaß der Rechtsverordnungen
Die Rechtsverordnungen nach Artikel 12 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. 2009 S. 589) (
Staatsvertrag
) werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus erlassen.
Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115) und durch Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90)
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§ 2 Kapazitäten und Zulassungszahlen
(1) Die Normwerte, die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung der Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung geregelt.
(2) Zuständige Landesbehörde nach Artikel 6 Abs. 4 des
Staatsvertrages
ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
(3) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für die Verbesserung der Qualität in der Lehre finanziert wird, unberücksichtigt.
Gesetz vom 6. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 602), durch
Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) und durch Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90)
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§ 2a Vorabquoten
(1)
1
Die Hochschule hat nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des
Staatsvertrages
eine Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine
sonstige Studienberechtigung verfügen, zu bilden.
2
Sie ist zuständig für die Bildung einer Vorabquote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Staatsvertrages
für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind.
(2)
1
Die Hochschule trifft die Auswahlentscheidung innerhalb der Vorabquote nach Absatz 1 Satz 1 nach den Regelungen von § 3 Absatz 1 oder 2 unter Beachtung von § 3 Absatz 4.
2
§ 3 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Das Nähere zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung gemäß den Absätzen 1 und 2 regelt die Hochschule durch Satzung.
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§ 3 Auswahlverfahren
(1)
1
Die Hochschule hat 10 Prozent der nach Abzug der Studienplätze nach § 2a sowie nach
Artikel 8
Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des
Staatsvertrages
verbleibenden Studienplätze nach den folgenden schulnotenunabhängigen Kriterien zu vergeben:
1.
dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
2.
dem Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
3.
der über die fachspezifische Eignung Auskunft gebenden Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf und
4.
sonstigen besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen, die über die fachspezifische
Eignung Auskunft geben.
2
Mindestens ein Kriterium nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist bei der Auswahlentscheidung stets zu berücksichtigen.
3
Die Kriterien nach Satz 1 Nummer 3 und 4 können in die Auswahlentscheidung einfließen.
(2)
1
Die Hochschule hat 60 Prozent der nach Abzug der Studienplätze nach § 2a sowie nach
Artikel
8 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des
Staatsvertrages
verbleibenden Studienplätze nach den folgenden Kriterien zu vergeben:
1.
dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte) unter Beachtung von
Artikel 8
Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des
Staatsvertrages
,
2.
den gewichteten Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, und
3.
Durchführung von mündlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder solchen mündlichen Verfahren mit Anteilen von fachspezifischen Studieneignungstests nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zulässig.
(6)
1
Besteht in den Fällen von Absatz 1 oder 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des
Staatsvertrages
erfüllt.
2
Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
3
Die Hochschule kann festlegen, dass bei Ranggleichheit vorrangig zu den Sätzen 1 und 2 nach einem weiteren Kriterium oder mehreren weiteren Kriterien der jeweiligen Quote ausgewählt wird.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Unterquoten nach Absatz 3 und die Vorauswahl nach Absatz 5 entsprechend.
(7) Das Nähere zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung gemäß den Absätzen 1 bis 6 regelt die Hochschule durch Satzung.
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§ 4 Vertretungskörperschaft der Hochschule
Vertretungskörperschaft im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 3 des SfH-Gesetzes vom 18. November 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 710), das zuletzt durch Artikel 96 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesrektorenkonferenz.
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Zweiter Abschnitt Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern
Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) und durch Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90)
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§ 5 Voraussetzungen für die Festsetzung von Zulassungszahlen, Ermittlung von Kapazitäten
(1)
1
In einem nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studienganges sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß die Zahl der Einschreibungen die Zahl der Studienplätze an den einzelnen Hochschulen in dem Studiengang erheblich übersteigen wird.
2
§ 2 gilt entsprechend.
(2) In Studiengängen, in denen das erste Semester ein Praxissemester ist, können Zulassungszahlen für das erste Praxissemester festgesetzt werden.
(3) Wenn bisher eingerichtete Studiengänge nicht fortgeführt werden, kann in der Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 bestimmt werden, daß keine Studienanfängerinnen und Studienanfänger mehr aufgenommen werden.
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), durch Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329)
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Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376), durch
Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575), Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 472), durch Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329)
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§ 7 Zulassung zu höheren Fachsemestern
(1) Sind für ein höheres Fachsemester Zulassungsbeschränkungen festgesetzt, werden freie Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber, welche die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen und über einen entsprechenden Ausbildungsstand verfügen, in folgender Reihenfolge vergeben:
1.
an Bewerberinnen und Bewerber, die für das erste Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der
Hochschule zugelassen sind (Aufrücker, bisherige Teilzugelassene),
2.
an Bewerberinnen und Bewerber, die im gleichen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig und nicht nur auf einen Abschnitt
des Studiengangs beschränkt zugelassen und eingeschrieben sind oder waren (Studienortwechslerinnen und Studienortwechsler, Studienunterbrecherinnen und Studienunterbrecher),
3.
an sonstige Bewerberinnen und Bewerber (Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger).
(2)
1
Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppen wird die Rangliste nach den bisherigen Studienleistungen bestimmt.
2
Die Kriterien nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 können berücksichtigt werden.
3
Eine Vorabquote nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 kann gebildet werden.
1⁰
§ 8 Zentrale Auswahl- und Verteilungsverfahren
(1) In den Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, kann angeordnet werden, daß die Auswahl und Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber durch die Stiftung für Hochschulzulassung oder eine andere Stelle erfolgt.
(2) Wird nach Absatz 1 eine andere Stelle mit der Durchführung der Studienplatzvergabe beauftragt, kann bestimmt werden, daß ein sich auf einzelne oder die staatlichen Hochschulen beziehendes Verteilungs- oder Auswahlverfahren durchgeführt wird.
(3) Die Hochschule, an der eine Bewerberin oder ein Bewerber zugelassen wird, ist verpflichtet, sie oder ihn bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einzuschreiben.
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), durch Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329)
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§ 9 Verfahrensvorschriften
Der Grundsatz der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen findet keine Anwendung.
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§ 10 Benachteiligungsverbot
Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des
Staatsvertrages
gilt entsprechend.
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§ 11 Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen an Kunsthochschulen
(1)
1
Für die Festsetzung von Zulassungszahlen an Kunsthochschulen findet § 5 Anwendung.
2
Studiengang im Sinne von § 5 können auch mehrere inhaltlich verwandte Studiengänge sein.
(2)
1
Die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern an Kunsthochschulen, die eine Eignungsprüfung oder eine Begabtenprüfung oder eine Prüfung der Qualifikation für ein Aufbaustudium abgelegt haben, richtet sich ausschließlich nach dem in dieser Prüfung erreichten Grad der Qualifikation.
2
Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des
Staatsvertrages
gilt entsprechend.
(3) Für die Bewerbungen um Zulassung und die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Vorschriften des Sächsischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Satzungen.
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§ 12 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(1)
1
Die Studienplatzvergabe nach §§ 6 bis 11 erfolgt nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
2
In diesen Rechtsverordnungen sind insbesondere zu regeln:
1.
die Verteilungs- und Auswahlkriterien im einzelnen,
2.
die einzelnen Quoten,
3.
die Grundsätze des Auswahlverfahrens nach § 6 Absatz 2 und 3, insbesondere die Auswahlmaßstäbe im Einzelnen und die Beteiligung am Auswahlverfahren,
4.
die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an eine zentrale Stelle zu richten sind,
5.
die Einzelheiten des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Plätze, auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
6.
nicht im vollen Umfang gegeben sind, wird das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Gewährleistung der effizienten und rechtssicheren Durchführung der Zulassungsverfahren ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei der Anwendung von Kriterien nach den
Artikeln 9
, 10 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 des
Staatsvertrages
sowie den §§ 2a, 3 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 5 und 6 Satz 3 Einschränkungen sowie die Dauer der Einschränkungen festzulegen.
(3)
1
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, für den Studiengang Pharmazie durch Rechtsverordnung
1.
von der Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 des
Staatsvertrages
sowie des § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3 abzusehen und
2.
für Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Staatsvertrages
und § 3 Absatz 1 festzulegen, dass Studienplätze nach den Regelungen des Artikels 10 Absatz 3 des
Staatsvertrages
und des § 3 Absatz 2 unter Anwendung von Nummer 1 vergeben werden.
2
Absatz 2 bleibt unberührt.
Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 472), und durch Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329)
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Dritter Abschnitt Verfahrensregelungen
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