G zum StV gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
    DE - Landesrecht Sachsen

    Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

    Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
    Vom 6. April 2017
    Der Sächsische Landtag hat am 15. März 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1 Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

    1
    Dem am 21. März 2016 unterzeichneten Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung wird zugestimmt.
    2
    Der
    Staatsvertrag
    wird nachstehend veröffentlicht.

    Artikel 2 Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung nach seinem Artikel 19 Absatz 1 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
    Dresden, den 6. April 2017
    In Vertretung Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois
    Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
    Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Dr. Eva-Maria Stange
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