ZustVO nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
    DE - Landesrecht Sachsen

    Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

    Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
    über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
    Vom 23. Juli 1996

    Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. März 2012

    Es wird verordnet aufgrund von
    § 13a des
    Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
    vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 30 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), und § 2 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des
    Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
    vom 7. Januar 1938 (RGBl. I S. 12), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), und
    § 123 Abs. 3 der
    Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
    vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414):

    § 1

    Für den Vollzug des
    Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
    und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften sind die Landratsämter und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden zuständig, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.

    § 2

    Für die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 des
    Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
    ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.
    ¹

    § 3

    1
    Die Aufgaben der Landratsämter und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben.
    2
    Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
    3
    Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern.
    ²

    § 4

    Die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 sind mit den dafür festgesetzten Gebühren, im übrigen mit den Schlüsselzuweisungen nach dem Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen in der jeweils geltenden Fassung gedeckt.

    § 5

    1
    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
    2
    Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem
    Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
    vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 352) außer Kraft.
    Dresden, den 23. Juli 1996
    Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
    Der Staatsminister des Innern In Vertretung
    Hubert Wicker Staatssekretär
    1
    § 2 geändert durch
    Artikel 6 der Verordnung vom 16. Juli 2008
    (SächsGVBl. S. 487, 488) und durch
    Artikel 5 der Verordnung vom 1. März 2012
    (SächsGVBl. S. 157, 158)
    2
    § 3 geändert durch
    Artikel 6 der Verordnung vom 16. Juli 2008
    (SächsGVBl. S. 487, 488) und durch
    Artikel 5 der Verordnung vom 1. März 2012
    (SächsGVBl. S. 157, 158)
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