Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Grundsätze für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen (VwV Grundsätze der Abwasserbeseitigung – VwV Abw)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
über die Grundsätze für die Abwasserbeseitigung
im Freistaat Sachsen
(VwV Grundsätze der Abwasserbeseitigung – VwV Abw)
Vom 5. Dezember 2013
[geändert durch VwV vom 12. Oktober 2015 (SächsABl. S. 1506) mit Wirkung vom 6. November 2015]
I.
Gemäß § 49 Abs. 2 des
Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG
) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) werden in der Anlage die Grundsätze für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen in der Fassung vom 5. Dezember 2013 bekannt gemacht.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Dresden, den 5. Dezember 2013
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Dr. Fritz Jaeckel Staatssekretär
Anlage
Grundsätze des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gemäß § 49 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen
Vom 28. September 2007
mit redaktionellen Anpassungen¹
vom 5. Dezember 2013
Inhaltsverzeichnis
I.
Vorbemerkung
1.
Erreichter Stand und künftige Rahmenbedingungen
a)
Veränderte finanzielle Rahmenbedingungen
b)
Prognostizierte demografische Entwicklung
c)
Veränderte rechtliche Rahmenbedingungen
d)
Konsequenzen
2.
Abwasserbeseitigungspflicht im Freistaat Sachsen
II.
Grundsätze und Termine für die Abwasserbeseitigung gemäß § 49 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes
1.
Überprüfung und Anpassung der Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK)
1.1
Die Abwasserbeseitigungskonzepte sind umgehend durch die Aufgabenträger unter Beachtung der folgenden Grundsätze zu überprüfen, soweit erforderlich anzupassen und bis spätestens zum 30. Juni 2008 der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen
a)
Bestimmung der Teile des Entsorgungsgebietes, die über öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen sowie der Teile, die über nicht-öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen
b)
Beachtung der demografischen Entwicklung
c)
Wirtschaftlichkeitsvergleich ohne Berücksichtigung von Fördermitteln
d)
Ausschluss des Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 50 Abs. 7 SächsWG (bisher: § 63 Abs. 6 Satz 5 SächsWG a. F.)
e)
Sanierung vorhandener nicht dem Stand der Technik entsprechender Abwassereinleitungen unverzüglich schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2015
1.2
Bürgerbeteiligung/Gemeinde- beziehungsweise Verbandsbeschluss
1.3
Beifügung Datenblatt
1.4
umgehende Prüfung der Abwasserbeseitigungskonzepte durch die zuständigen Wasserbehörden nach Vorlage durch den Aufgabenträger
1.5
Anmeldung des Fördermittelbedarfs nach SWW/2007 und Sicherstellung eines kontinuierlichen Mittelabflusses
2.
Vorhandene nicht dem Stand der Technik entsprechende Kleineinleitungen sind unverzüglich schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2015 anzupassen (direkte Einleiter)
2.1
Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Änderung oder Neuerteilung)
2.2
„Anspruch“ auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
2.3
Einleitung in Oberflächengewässer oder Grundwasser (Ableitung)
2.4
Schutz der Trinkwasserversorgung – Abwasserbeseitigung in Wasserschutzgebieten
2.5
Kommunale Interessen sind regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 SächsWG Versagungsgründe für eine wasserrechtliche Erlaubnis
2.6
Befristung von wasserrechtlichen Erlaubnissen
3.
Anforderungen an neue Kleineinleitungen
3.1
Anforderungen an die Reinigungsleistung
a)
Dauerlösung
b)
Übergangslösung
3.2
Einleitung in Oberflächengewässer oder Grundwasser (Ableitung)
4.
Bauaufsichtliche Zulassung für KKA
4.1
Allgemein bauaufsichtlich zugelassene Kleinkläranlagen
4.2
Sonstige Kleinkläranlagen
4.3
CE-Zeichen
5.
Vorhandene, nicht dem Stand der Technik entsprechenden Einleitungen aus Kanalisationen sind unverzüglich schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2015 anzupassen
5.1
Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis
5.2
Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis
a)
Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen
b)
keine Beanstandung in der Vergangenheit
6.
Aufsicht durch die Landesdirektion Sachsen (vormals: Regierungspräsidien)
7.
Niederschlagswasserableitung
8.
Gemeinsame Behandlung von gewerblich-industriellen und kommunalen Abwasser
9.
Umgang mit Regelwerken
III.
Ablösung alter Erlasse
I. Vorbemerkung
Gemäß § 9
SächsWG a. F.
² beziehungsweise § 49 Abs. 2
SächsWG
kann die oberste Wasserbehörde Grundsätze für die Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten festlegen. Für die Errichtung und Inbetriebnahme der Abwasseranlagen können Termine festgelegt werden.
Vor dem Hintergrund des erreichten Standes der kommunalen Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen, der bestehenden demografischen Herausforderungen (bis zum Jahr 2020 wird eine Reduzierung der Bevölkerungszahl auf unter 4,0 Millionen Einwohner prognostiziert) und der veränderten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen werden mit dem vorliegenden Erlass beginnend mit der neuen EU-Förderperiode zum 1. Januar 2007 sowie dem Doppelhaushalt 2007/2008 die nachstehenden Grundsätze für die Abwasserbeseitigung in Sachsen von 2007 bis 2015 entsprechend § 49 Abs. 2
SächsWG
(bisher: § 9
SächsWG a. F.
) festgelegt.
1.
Erreichter Stand und künftige Rahmenbedingungen ³
Wesentliche Aufgabe einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung ist die Verringerung der Gewässerbelastung durch Abwasser. Mit der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), der sogenannten EG-Kommunalabwasserrichtlinie, ist die wesentliche EU-Richtlinie im Bereich der kommunalen Abwasserbeseitigung erfüllt. Für rund 3,7 Millionen Einwohner Sachsens wurde bis 2008 eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik geschaffen. Die wesentliche Aufgabe in den kommenden Jahren wird deshalb in der Sanierung der Abwasserverhältnisse der verbliebenen Einwohner bestehen, welche ihr Abwasser noch über nicht dem Stand der Technik (SdT) entsprechende, sich meist in einem schlechten baulichen Zustand befindliche Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben entsorgen und die überwiegend im ländlichen Raum leben (circa 420 000 Einwohner). Zu beachten ist hierbei, dass der eingangs benannte prognostizierte Rückgang der sächsischen Bevölkerung sich sowohl auf die bereits an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner als auch auf die genannten gegenwärtig noch über Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben entsorgenden Einwohner bezieht. Des Weiteren korrespondiert der Rückgang der Einwohnerzahl nicht direkt mit der Abnahme der Haushalte, so dass sich die Anzahl der derzeit circa 420 000 Einwohner, deren Abwasserverhältnisse noch saniert werden müssen, zwar verringern wird, jedoch nicht identisch ist mit der eingangs prognostizierten Abnahme der Einwohner bis 2020.
In den vergangenen 22 Jahren (1991 bis 2012) wurden insgesamt circa 4 Milliarden EUR staatliche Mittel für Abwasserinvestitionen in Sachsen zur Verfügung gestellt und damit ein Investitionsumfang von 7 Milliarden EUR begleitet. Im Ergebnis hat sich der Zustand der sächsischen Gewässer gegenüber 1990 deutlich verbessert. Die EG-Kommunalabwasserrichtlinie ist im Grundsatz erfüllt. Im Jahr 2012 wurde ein Anschlussgrad der sächsischen Bevölkerung an öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen von circa 87 Prozent erreicht. Zusammen mit den bereits nachgerüsteten Kleinkläranlagen verfügen jetzt 90 Prozent der Einwohner über eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik.
Festzuhalten ist jedoch auch, dass der Zustand insbesondere schwacher Vorfluter beziehungsweise kleiner Gewässer oft noch nicht zufriedenstellend ist. Ein wesentlicher Grund dafür sind die genannten zahlreichen Einleitungen unzureichend gereinigter Abwässer aus Kleinkläranlagen, die noch nicht dem Stand der Technik entsprechen. Für die verbleibenden 10 Prozent der sächsischen Bevölkerung ist deshalb die abwasserstrategische Ausrichtung zur Herstellung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Abwasserbeseitigung den veränderten finanziellen, demografischen und rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Die nachfolgenden Grundsätze (Ziffer II) regeln insoweit ausschließlich die notwendigen Konsequenzen für den abschließenden Ausbau (einschließlich Sanierung) der Abwasserbeseitigung für diesen Teil der Bevölkerung. Möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zu treffende technische und betriebswirtschaftliche Konsequenzen bei vorhandenen zentralen Abwasseranlagen aufgrund der demografischen Entwicklung, sind nicht Gegenstand dieser Grundsätze.
a)
Veränderte finanzielle Rahmenbedingungen Während von 1991 bis 1998 im Durchschnitt jährlich 315 Millionen EUR und von 1999 bis 2006 im Durchschnitt jährlich 140 Millionen EUR Fördermittel für Abwassermaßnahmen zur Verfügung standen, reduziert sich die durchschnittliche Fördermittelausstattung für Abwassermaßnahmen in den Jahren 2007 bis 2013 nochmals um mehr als die Hälfte auf durchschnittlich jährlich 66 Millionen EUR.
b)
Prognostizierte demografische Entwicklung Sachsen hat von 1990 (4,8 Millionen Einwohner) bis zum Jahr 2005 (4,3 Millionen Einwohner) bereits circa 11 Prozent seiner Bevölkerung verloren. Bis zum Jahr 2020 wird sich die Bevölkerungszahl noch weiter auf circa 3,9 bis 4,0 Millionen Einwohner reduzieren. Der prognostizierte Bevölkerungsrückgang im ländlichen Raum liegt dabei zum Teil noch deutlich höher.
c)
Veränderte rechtliche Rahmenbedingungen Während die EG-Kommunalabwasserrichtlinie regelmäßig die Errichtung von Kanalisationen in den Verdichtungsgebieten erfordert, schreibt die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1), die sogenannte Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) – sie ist die wasserpolitische Herausforderung der nächsten Jahre – darüber hinaus keine zusätzliche Errichtung von Kanalisationen vor. Damit eröffnet sich die Chance, auch dezentrale Lösungen als wirtschaftliche Alternative im ländlichen Raum in Angriff zu nehmen. Nach der Wasserrahmenrichtlinie soll grundsätzlich für alle Gewässer bis zum Jahr 2015 ein „guter Zustand“ erreicht werden.
d)
Konsequenzen Aus vorgenannten Gründen wurde zum jetzigen Zeitpunkt die Förderung von Kleinkläranlagen (KKA) eröffnet, um für die derzeit circa 600 000 Einwohner, welche nicht an eine öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind, demografiefeste und wirtschaftliche Lösungen für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zu ermöglichen. Künftig soll sowohl für öffentliche (in der Regel zentrale) als auch nicht-öffentliche (in der Regel dezentrale) Abwasseranlagen im Rahmen der kommunalen Abwasserbeseitigungskonzepte eine gleichberechtigte Förderung erfolgen.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft (Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft – RL SWW/2007) vom 2. März 2007, aktualisiert durch die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft (Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft –
– RL SWW/2009">RL SWW/2009
) vom 4. Februar 2009 (SächsABl. S. 419), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811), stellt ein Angebot an die Gemeinden und Zweckverbände dar, den kommunalpolitischen Entscheidungsspielraum zwischen zentraler und dezentraler Erschließung vor Ort sinnvoll auszuschöpfen. Dabei wird es keine Einflussnahme auf die abwassertechnische Lösung durch unterschiedliche Förderhöhen geben, sondern die wirtschaftlichste abwassertechnische Lösung soll vor Ort förderneutral zum Zuge kommen.
Eine Förderung von Kleinkläranlagen wird jedoch nur in Übereinstimmung mit dem kommunalen Aufgabenträger und in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzept erfolgen.
Um den Übergang in die neue Förderperiode fließend zu gestalten, wurde die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (Förderrichtlinie Wasserwirtschaft –
FRW 2002
) vom 3. Juli 2003 (SächsABl. S. 705), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658), bis zum Jahr 2008 verlängert ⁴ und gilt damit parallel zur oben genannten
– RL SWW/2009">Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft
. Eine Förderung nach den Kriterien der Förderrichtlinie Wasserwirtschaft (
FRW 2002
) bis zum Jahr 2008 war allerdings an strenge Kriterien gebunden: es müssen wasserwirtschaftlich zwingend und betriebswirtschaftlich unabweisbar gebotene Maßnahmen sein. Von den Regierungspräsidien wurden Ende 2006 derartige sogenannte Abrundungsmaßnahmen sowohl in Verdichtungsgebieten als auch im ländlichen Raum erfasst, welche nach alten Konditionen abgefördert werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass es zu keinen unvertretbaren Brüchen kommt und gleichzeitig mit der neuen Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft die Weichen für die zukünftigen Herausforderungen gestellt sind.
2.
Abwasserbeseitigungspflicht im Freistaat Sachsen
Gemäß § 56 Satz 1 des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(
Wasserhaushaltsgesetz
–
WHG
) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 50 Abs. 1
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2
SächsWG a. F.
), obliegt den Gemeinden beziehungsweise Abwasserzweckverbänden die Abwasserbeseitigungspflicht, soweit keine Befreiung nach § 50 Abs. 3 bis 5
SächsWG
(bisher: § 63 Abs. 6 Satz 1 oder 2
SächsWG a. F.
a. F.], § 84 Abs. 2
WHG
[bisher: § 7 Abs. 4
SächsWG a. F.
] und so weiter), das heißt aus wasserwirtschaftlichen Gründen, weitergehende Anforderungen an den Reinigungsgrad des einzuleitenden Abwassers stellen. Solche dem Grunde nach zulässige weitergehende Anforderungen bedürfen jedoch einer ausdrücklichen und vertieften wasserwirtschaftlichen Begründung (siehe oben).
Für begründet festgestellte weitergehende Anforderungen an die Reinigungsleistung kann über die Richtlinie des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft (Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft –
– RL SWW/2009">RL SWW/2009
; bisher: RL SWW/2007) zur Grundförderung ein Zuschlag gewährt werden.
2.3
Einleitung in Oberflächengewässer oder Grundwasser (Ableitung)
Die Ableitung von biologisch gereinigtem Abwasser kann grundsätzlich sowohl in ein Oberflächengewässer als auch über eine Versickerung in den Untergrund erfolgen. Die Entscheidung hierüber soll folgende Gesichtspunkte angemessen berücksichtigen:
a)
bisherige Ableitung (Oberflächengewässer oder Versickerung)
b)
Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Situation durch Nachrüstung einer biologischen (oder weitergehenden) Reinigungsstufe
c)
Kosten der Ableitung beziehungsweise Versickerung.
Bei der Verbringung in den Untergrund (Versickerung) sollen vorrangig Verfahren nach DIN 4261-5 (Ausgabe Oktober 2012) (vormals: Nummer 9 der DIN 4261-1 [Ausgabe Dezember 2002]) ¹3 oder vergleichbare Anlagen angewendet werden. Eine breitflächige Versickerung über den bewachsenen Oberboden ist in Abhängigkeit vom Einzelfall unter Berücksichtigung der Auswirkungen (Kontaktmöglichkeit, Geruchsbelästigung) zulässig.
die ergänzenden Hinweise vom 15. Juni 2001 zur Verfahrensweise mit Kleinkläranlagen (Az.: 43-8950.00/8),
3.)
Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) zur Verfahrensweise nach Vorlage der Abwasserbeseitigungskonzepte durch die Abwasserbeseitigungspflichtigen bei den höheren Wasserbehörden vom 25. März 2002 (Az.: 43-8950.00),
4.)
Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) vom 2. September 2003 zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen (Az.: 43-8950.00/8).
1
Es erfolgte eine redaktionelle Anpassung an die Neufassungen des
Sächsischen Wassergesetzes
, des
Wasserhaushaltsgesetzes
, der
– RL SWW/2009">Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft
sowie der
Kleinkläranlagenverordnung
2
Die im Zeitpunkt des Erlasses am 28. September 2007 geltende Fassung: Sächsisches Wassergesetz (
SächsWG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319) – imFolgenden: SächsWG a. F.
3
Hinweis: Die folgenden Daten wurden anhand des Lageberichts 2012 zur kommunalen Abwasserbeseitigung und zur Klärschlammentsorgung im Freistaat Sachsen aktualisiert.
4
Es erfolgte keine weitere Verlängerung über das Jahr 2008 hinaus.
5
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (
Wasserhaushaltsgesetz
–
WHG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666, 670) – im Folgenden:
WHG
a. F.
6
Diese generelle Überprüfungs- und Anpassungsphase war im Januar 2013 abgeschlossen.
7
Diese Fortschreibungsphase ist abgeschlossen.
8
Diese Regelung wurde ersetzt durch § 51 Absatz 2
SächsWG
.
9
Diese Anmeldung ist abgeschlossen.
10
Stand bei Erstveröffentlichung der Grundsätze vom 28. September 2007: circa 96 Prozent
11