Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstle... (0.232.112.9)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Genf am 13. Mai 1977

    Abgeschlossen in Genf am 13. Mai 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. September 1985¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Januar 1986 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. April 1986 (Stand am 5. Juni 2024) ¹ AS 1986 531
    Art. 1 Bildung eines besonderen Verbandes; Annahme einer internationalen Klassifikation, Begriffsbestimmung und Sprachen der Klassifikation
    1)  Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (im folgenden als «die Klassifikation» bezeichnet) an.
    2)  Die Klassifikation besteht aus
    i) einer Klasseneinteilung, gegebenenfalls mit erläuternden Anmerkungen;
    ii) einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen (im folgenden als «alphabetische Liste» bezeichnet) mit Angabe der Klasse, in welche die einzelne Ware oder Dienstleistung eingeordnet ist.
    3)  Die Klassifikation umfasst
    i) die Klassifikation, die 1971 von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum² vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als «Internationales Büro» bezeichnet) veröffentlicht wurde, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass die der Klasseneinteilung in dieser Veröffentlichung beigefügten erläuternden Anmerkungen solange als vorläufig und als Empfehlungen anzusehen sind, bis erläuternde Anmerkungen zur Klasseneinteilung von dem in Artikel 3 erwähnten Sachverständigenausschuss erstellt werden;
    ii) die Änderungen und Ergänzungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957³ und der Stockholmer Fassung dieses Abkommens vom 14. Juli 1967⁴ vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Fassung in Kraft getreten sind;
    iii) alle nach Artikel 3 dieser Fassung des Abkommens erfolgenden Abänderungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Fassung in Kraft treten.
    4)  Die Klassifikation ist in englischer und in französischer Sprache abgefasst, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.
    5) a) Die in Absatz 3 Ziffer i) bezeichnete Klassifikation mit den in Absatz 3 Ziffer ii) bezeichneten Änderungen und Ergänzungen, die vor dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft getreten sind, ist in einer beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «Generaldirektor» und als «Organisation» bezeichnet) hinterlegten Urschrift in französischer Sprache enthalten. Die in Absatz 3 Ziffer ii) bezeichneten Änderungen und Ergänzungen, die nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft treten, werden ebenfalls in einer Urschrift in französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt.
    b) Der englische Wortlaut der in Buchstabe a) bezeichneten Texte wird von dem in Artikel 3 bezeichneten Sachverständigenausschuss unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens erstellt. Seine Urschrift wird beim Generaldirektor hinterlegt.
    c) Die in Absatz 3 Ziffer iii) bezeichneten Abänderungen werden in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt.
    6)  Amtliche Texte der Klassifikation werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen entweder auf Grund einer von diesen Regierungen vorgeschlagenen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation haben, in arabischer, deutscher, italienischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen erstellt, welche die in Artikel 5 genannte Versammlung bestimmen kann.
    7)  Die alphabetische Liste gibt bei jeder Waren‑ oder Dienstleistungsbezeichnung eine der Sprache, in der sie abgefasst ist, entsprechende Ordnungsnummer an sowie
    i) bei der in englischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste die Ordnungsnummer, die dieselbe Bezeichnung in der in französischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste hat, und umgekehrt;
    ii) bei einer nach Absatz 6 abgefassten alphabetischen Liste die Ordnungsnummer, die dieselbe Bezeichnung in der in englischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste oder in der in französischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste hat.
    ² SR 0.230
    ³ SR 0.232.112.7
    ⁴ SR 0.232.112.8
    Art. 2 Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Klassifikation
    1)  Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Klassifikation die Wirkung, die ihr jedes Land des besonderen Verbandes beilegt. Insbesondere bindet die Klassifikation die Länder des besonderen Verbandes weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.
    2)  Jedes Land des besonderen Verbandes behält sich vor, die Klassifikation als Haupt‑ oder Nebenklassifikation anzuwenden.
    3)  Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.
    4)  Die Tatsache, dass eine Benennung in die alphabetische Liste aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die an dieser Benennung etwa bestehen.
    Art. 3 Sachverständigenausschuss
    1)  Es wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, in dem jedes Land des besonderen Verbandes vertreten ist.
    2) a) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuss es beantragt, wird Länder ausserhalb des besonderen Verbandes, die Mitglieder der Organisation oder Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁵ sind, einladen, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
    b) Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet der Marken spezialisierten zwischenstaatlichen Organisationen, von deren Mitgliedländern mindestens eines dem besonderen Verband angehört, ein, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
    c) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuss es beantragt, wird Vertreter anderer zwischenstaatlicher und internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen.
    3)  Der Sachverständigenausschuss
    i) entscheidet über Abänderungen der Klassifikation;
    ii) richtet an die Länder des besonderen Verbandes Empfehlungen, um den Gebrauch der Klassifikation zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung zu fördern;
    iii) trifft alle sonstigen Massnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation zu haben, zur Erleichterung der Anwendung der Klassifikation durch die Entwicklungsländer beitragen;
    iv) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen.
    4)  Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin wird den in Absatz 2 Buchstabe b) bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation massgeblich beitragen können, die Möglichkeit eingeräumt, an den Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.
    5)  Vorschläge für Abänderungen in der Klassifikation können von der zuständigen Behörde jedes Landes des besonderen Verbandes, vom Internationalen Büro, von jeder nach Absatz 2 Buchstabe b) im Sachverständigenausschuss vertretenen zwischenstaatlichen Organisation und von jedem Land oder jeder Organisation, das oder die vom Sachverständigenausschuss eigens dazu aufgefordert worden ist, unterbreitet werden. Die Vorschläge werden dem Internationalen Büro übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und den Beobachtern spätestens zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenausschusses, in deren Verlauf sie geprüft werden sollen, unterbreitet.
    6)  Jedes Land des besonderen Verbandes verfügt über eine Stimme.
    7) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b) fasst der Sachverständigenausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Länder des besonderen Verbandes.
    b) Beschlüsse über die Annahme von Änderungen der Klassifikation bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der vertretenen und abstimmenden Länder des besonderen Verbandes. Als Änderung ist jede Überführung von Waren oder Dienstleistungen aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse anzusehen.
    c) Die in Absatz 4 genannte Geschäftsordnung sieht, ausser in besonderen Fällen, vor, dass die Annahme von Änderungen der Klassifikation am Ende bestimmter Zeiträume erfolgt; die Länge jedes Zeitraums wird vom Sachverständigenausschuss festgesetzt.
    8)  Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
    ⁵ SR 0.232.01 , 0.232.0 2 , 0.232.0 3 , 0.232.0 4
    Art. 4 Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung der Abänderungen
    1)  Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes die vom Sachverständigenausschuss beschlossenen Abänderungen sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft. Jede andere Abänderung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Sachverständigenausschuss bei der Annahme der Abänderung festlegt.
    2)  Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Abänderungen in die Klassifikation auf. Diese Abänderungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Artikel 5 genannten Versammlung bestimmt werden.
    Art. 5 Versammlung des besonderen Verbandes
    1 a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern zusammensetzt, die diese Fassung des Abkommens ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind.
    b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
    c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
    2) a) Die Versammlung, vorbehaltlich der Artikel 3 und 4, i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens;
    ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind;
    iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation (im Folgenden als «Generaldirektor» bezeichnet) betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen;
    iv) legt das Programm fest, beschliesst den Zweijahres⁶‑Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
    v) beschliesst die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes;
    vi) bildet, ausser dem in Artikel 3 genannten Sachverständigenausschuss, die anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält;
    vii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
    viii) beschliesst Änderungen der Artikel 5 bis 8;
    ix) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist;
    x) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
    b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
    3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
    b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
    c) Ungeachtet des Buchstabens b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
    d) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
    f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
    g) Die Länder des besonderen Verbandes, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.
    4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei⁷ Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
    b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.
    c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.
    5)  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
    ⁶ Gemäss Beschluss der Versammlung vom 2. Okt. 1979.
    ⁷ Gemäss Beschluss der Versammlung vom 2. Okt. 1979.
    Art. 6 Internationales Büro
    1) a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
    b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss bilden kann, vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.
    c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.
    2)  Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss bilden kann. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
    3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8 vor.
    b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
    c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.
    4)  Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
    Art. 7 Finanzen
    1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.
    b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbandes, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.
    c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.
    2)  Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
    3)  Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen:
    i) Beiträge der Länder des besonderen Verbandes;
    ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes;
    iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den besonderen Verband betreffen;
    iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
    v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.
    4) a) Jedes Land des besonderen Verbandes wird zur Bestimmung seines Beitrags im Sinne des Absatzes 3 Ziffer 1) in die Klasse eingestuft, in die es im Pariser Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingestuft ist, und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage der für diese Klasse im Pariser Verband festgesetzten Zahl von Einheiten.
    b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen Verbandes besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des besonderen Verbandes steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder.
    c) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig.
    d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des besonderen Verbandes ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.
    e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.
    5)  Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.
    6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Landes des besonderen Verbandes gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung.
    b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.
    c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.
    7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation.
    b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
    8)  Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.
    Art. 8 Änderungen der Artikel 5 bis 8
    1)  Vorschläge zur Änderung der Artikel 5, 6, 7 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.
    2)  Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 5 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
    3)  Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet die Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbandes erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
    Art. 9 Ratifikation und Beitritt; Inkrafttreten
    1)  Jedes Land des besonderen Verbandes kann diese Fassung des Abkommens ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat.
    2)  Jedes dem besonderen Verband nicht angehörende Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁸ kann dieser Fassung des Abkommens beitreten und dadurch ein Land des besonderen Verbandes werden.
    3)  Die Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
    4) a) Diese Fassung des Abkommens tritt drei Monate, nachdem die folgenden Bedingungen erfüllt sind, in Kraft: i) sechs oder mehr Länder haben ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt;
    ii) mindestens drei dieser Länder sind Länder, die zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Länder des besonderen Verbandes sind.
    b) Das Inkrafttreten nach Buchstabe a) ist für die Länder wirksam, die mindestens drei Monate vor diesem Inkrafttreten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
    c) Für jedes Land, das nicht unter Buchstabe b) fällt, tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung des Abkommens für das betreffende Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
    5)  Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung des Abkommens.
    6)  Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens kann ein Land frühere Fassungen dieses Abkommens nicht mehr ratifizieren oder ihnen beitreten.
    ⁸ SR 0.232.01 , 0.232.02 , 0.232.03 , 0.232.04
    Art. 10 Geltungsdauer
    Dieses Abkommen hat dieselbe Geltungsdauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁹.
    ⁹ SR 0.232.01 , 0.232.02 , 0.232.03 , 0.232.04
    Art. 11 Revision
    1)  Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von Konferenzen der Länder des besonderen Verbandes Revisionen unterzogen werden.
    2)  Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.
    3)  Die Artikel 5 bis 8 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 8 geändert werden.
    Art. 12 Kündigung
    1)  Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen dieses Abkommens, die das kündigende Land ratifiziert hat oder denen es beigetreten ist, und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen in Kraft und wirksam.
    2)  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
    3)  Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbandes geworden ist.
    Art. 13 Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft
    Die Bestimmungen des Artikels 24 der Stockholmer Fassung von 1967¹⁰ der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind auf dieses Abkommen anzuwenden; falls jedoch diese Bestimmungen in Zukunft geändert werden, so ist die letzte Änderung auf dieses Abkommen für die Länder des besonderen Verbandes anzuwenden, die durch diese Änderung gebunden sind.
    ¹⁰ SR 0.232.04
    Art. 14 Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben der Hinterlegungsstelle; Notifikationen
    1) a) Diese Fassung des Abkommens wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind, und beim Generaldirektor hinterlegt.
    b) Amtliche Texte dieser Fassung des Abkommens werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen und innerhalb von zwei Monaten nach der Unterzeichnung dieser Fassung in den beiden anderen Sprachen, Russisch und Spanisch, erstellt, in denen, neben den in Buchstabe a) genannten Sprachen, verbindliche Texte des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum¹¹ unterzeichnet wurden.
    c) Amtliche Texte dieser Fassung des Abkommens werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen erstellt, welche die Versammlung bestimmen kann.
    2)  Diese Fassung des Abkommens liegt bis zum 31. Dezember 1977 zur Unterzeichnung auf.
    3) a) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
    b) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
    4)  Der Generaldirektor lässt diese Fassung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
    5)  Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums¹²
    i) die Unterzeichnungen nach Absatz 1;
    ii) die Hinterlegungen von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden nach Artikel 9 Absatz 3;
    iii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a);
    iv) die Annahme der Änderungen dieser Fassung nach Artikel 8 Absatz 3;
    v) die Zeitpunkte, zu denen diese Änderungen in Kraft treten; vi) die Kündigungen, die nach Artikel 12 eingehen.
    ¹¹ SR 0.230
    ¹² SR 0.232.01 , 0.232.02 , 0.232.03 , 0.232.04

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung des Abkommens unterschrieben.
    Geschehen in Genf am 13. Mai 1977.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Geltungsbereich am 5. Juni 2024 ¹³

    ¹³ AS 1986  532 ; 1987  702 ; 1990  797 ; 2003  3423 ; 2005  4947 ; 2008  4049 ; 2011  2967 ; 2014  1217 ; 2020  3455 ; 2021  609 ; 2024 256 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

    Vertragsstaaten

    Ratifikation
    Beitritt (B)
    Nachfolgeerklärung (N)

    Inkrafttreten

    Ägypten

    18. März

    2005 B

    18. Juni

    2005

    Albanien

    19. Juni

    2003 B

    19. September

    2003

    Antigua und Barbuda

    25. März

    2019 B

    25. Juni

    2019

    Argentinien

    24. Oktober

    2007 B

    24. Januar

    2008

    Armenien

      6. Dezember

    2004 B

      6. März

    2005

    Aserbaidschan

    14. Juli

    2003 B

    14. Oktober

    2003

    Australien

      4. Januar

    1978

      6. Februar

    1979

    Bahrain

    15. September

    2005 B

    15. Dezember

    2005

    Barbados

    12. Dezember

    1984 B

    12. März

    1985

    Belarus

    12. März

    1998 B

    12. Juni

    1998

    Belgien

      9. August

    1984

    20. November

    1984

    Benin

      3. April

    1978 B

      6. Februar

    1979

    Bosnien und Herzegowina

      2. Juni

    1993 N

      6. März

    1992

    Bulgarien

    27. November

    2000 B

    27. Februar

    2001

    China

      5. Mai

    1994 B

      9. August

    1994

        Hongkong

    22. November

    2012

    27. Februar

    2013

        Macau

      1. November

    1999

    20. Dezember

    1999

    Dänemark

      3. März

    1981 B

      3. Juni

    1981

    Deutschland

    28. September

    1981

    12. Januar

    1982

    Dominica

      8. Juni

    2000 B

      8. September

    2000

    Estland

    24. Februar

    1996 B

    27. Mai

    1996

    Finnland

    12. Juli

    1978

      6. Februar

    1979

    Frankreich

    18. Januar

    1980

    22. April

    1980

        Überseeische Departemente
        und Gebiete

    18. Januar

    1980

    22. April

    1980

    Georgien

    29. November

    2002 B

    28. Februar

    2003

    Griechenland

      7. August

    1998 B

      7. November

    1998

    Guinea

      5. August

    1996 B

      5. November

    1996

    Indien

      7. Juni

    2019 B

      7. September

    2019

    Indonesien

      7. Juli

    2023 B

      7. Oktober

    2023

    Iran

    12. April

    2018 B

    12. Juli

    2018

    Irland

    31. Oktober

    1978

      6. Februar

    1979

    Island

    23. Dezember

    1994 B

      9. April

    1995

    Israel

    25. Juni

    2021 B

    25. September

    2021

    Italien

    18. November

    1982

    19. Februar

    1983

    Jamaika

      7. November

    2005 B

      7. Februar

    2006

    Japan

    17. November

    1989 B

    20. Februar

    1990

    Jordanien

    14. August

    2008 B

    14. November

    2008

    Kanada

    17. März

    2019 B

    17. Juni

    2019

    Kasachstan

    24. Januar

    2002 B

    24. April

    2002

    Kirgisistan

    10. September

    1998 B

    10. Dezember

    1998

    Korea (Nord-)

      6. März

    1997 B

      6. Juni

    1997

    Korea (Süd-)

      8. Oktober

    1998 B

      8. Januar

    1999

    Kroatien

    28. Juli

    1992 N

      8. Oktober

    1991

    Kuba

    26. September

    1995 B

    26. Dezember

    1995

    Lettland

    29. September

    1994 B

      1. Januar

    1995

    Liechtenstein

    14. November

    1986 B

    14. Februar

    1987

    Litauen

    22. November

    1996 B

    22. Februar

    1997

    Luxemburg

    16. September

    1983

    21. Dezember

    1983

    Malawi

    24. Juli

    1995 B

    24. Oktober

    1995

    Malaysia

    28. Juni

    2007 B

    28. September

    2007

    Mexiko

    21. Dezember

    2000 B

    21. März

    2001

    Moldau

      1. September

    1997 B

      1. Dezember

    1997

    Monaco

      5. Februar

    1981

      9. Mai

    1981

    Mongolei

    16. März

    2001 B

    16. Juni

    2001

    Montenegro

    16. November

    2012 B

    16. Februar

    2013

    Mosambik

    18. Oktober

    2001 B

    18. Januar

    2002

    Neuseeland a

    16. Juli

    2013 B

    16. Oktober

    2013

    Niederlande

    11. Mai

    1979

    15. August

    1979

        Aruba

      2. Februar

    1994

    28. Februar

    1994

    Nordmazedonien

    23. Juli

    1993

      8. September

    1991

    Norwegen

      6. April

    1981

      7. Juli

    1981

    Österreich

    19. Mai

    1982

    21. August

    1982

    Paraguay

    31. Mai

    2021 B

    31. August

    2021

    Peru*

    18. Juli

    2022 B

    18. Oktober

    2022

    Polen

      4. Dezember

    1996 B

      4. März

    1997

    Portugal

    30. April

    1982

    30. Juli

    1982

    Rumänien

    31. März

    1998 B

    30. Juni

    1998

    Russland

    23. September

    1987

    30. Dezember

    1987

    Saudi-Arabien

    22. April

    2021 B

    22. Juli

    2021

    Schweden

      6. November

    1978

      6. Februar

    1979

    Schweiz

    22. Januar

    1986

    22. April

    1986

    Serbien

    17. September

    2010 B

    17. Dezember

    2010

    Singapur

    18. Dezember

    1998 B

    18. März

    1999

    Slowakei

    30. Dezember

    1992 N

      1. Januar

    1993

    Slowenien

    12. Juni

    1992 N

    25. Juni

    1991

    Spanien

      2. Februar

    1979

      9. Mai

    1979

    St. Kitts und Nevis

    27. Juli

    2005 B

    27. Oktober

    2005

    St. Lucia

    18. Dezember

    2000 B

    18. März

    2001

    Suriname

    24. Juli

    1981 B

    16. Dezember

    1981

    Syrien

    28. Dezember

    2004 B

    28. März

    2005

    Tadschikistan

    14. Februar

    1994 N

    25. Dezember

    1991

    Tansania

    14. Juni

    1999 B

    14. September

    1999

    Trinidad und Tobago

    20. Dezember

    1995 B

    20. März

    1996

    Tschechische Republik

    18. Dezember

    1992 N

      1. Januar

    1993

    Turkmenistan

      7. März

    2006 B

      7. Juni

    2006

    Türkei

      1. Oktober

    1995 B

      1. Januar

    1996

    Ukraine

    29. September

    2000 B

    29. Dezember

    2000

    Ungarn

    19. Mai

    1982

    21. August

    1982

    Uruguay

    19. Oktober

    1999 B

    19. Januar

    2000

    Usbekistan

    12. Oktober

    2001 B

    12. Januar

    2002

    Vereinigte Arabische Emirate

    18. Januar

    2022 B

    18. April

    2022

    Vereinigte Staaten

    29. November

    1983

    29. Februar

    1984

    Vereinigtes Königreich

    30. März

    1979

      3. Juli

    1979

    Gibraltar

    1. Oktober

    2020

    1. Januar

    2021

    Guernsey

    23. Dezember

    2020

    23. März

    2021

    Insel Man

    23. Dezember

    2020

    23. März

    2021

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO): www.wipo.int/treaties/fr/classification/nice/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
    a
    Das Abkommen gilt nicht für Tokelau.
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