Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (164)
    CH - BL

    Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation

    Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) Vom 10. September 2020 (Stand 14. März 2024) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 Bst. c der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
    1 ) , beschliesst:
    2 )
    1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Grundsatz

    1 Die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation zwischen Bevöl - kerung, Unternehmen und Behörden sorgen für eine effiziente Leistungserbrin - gung der Verwaltung und erleichtern den amtlichen Verkehr.
    2 Sie erfüllen die Anforderungen des Behindertenrechtegesetzes BL
    3 )
    . *

    § 2 Regelungsbereich

    1 Dieses Gesetz regelt die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommuni - kation («E-Government»):
    a. zwischen natürlichen Personen und Behörden;
    b. zwischen juristischen Personen und Behörden;
    c. zwischen Behörden unter sich.
    2 Es regelt insbesondere die Organisation, den Betrieb und die Nutzung der Online-Service-Plattform des Kantons.
    1) SGS 100
    2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. November 2020. Beschluss des Landrats gemäss § 63 GpR ( SGS 120 ) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13. November 2020 (publiziert im Amts - blatt Nr. 47 vom 19. November 2020 ) für rechtskräftig erklärt.
    3) SGS 109 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115

    § 3 Begriffe

    1 In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:
    a. «Behörden»: die kantonale Verwaltung und die Besonderen Behörden (Landeskanzlei, Ombudsstelle, Aufsichtsstelle Datenschutz, Finanzkon - trolle, Staatsanwaltschaft); ferner die Einwohnergemeinden und die ande - ren Träger öffentlicher Aufgaben (§ 80 KV
    4 ) ), die gemäss § 16 die Online- Service-Plattform nutzen;
    b. «Benutzerinnen»/«Benutzer»: die natürlichen und juristischen Personen sowie leistungsnachfragende Behörden, die die Online-Service-Plattform nutzen;
    c. «Online-Service-Plattform»: die Informatik-Infrastruktur, über die Benutze - rinnen und Benutzer sowie leistungserbringende Behörden elektronisch Geschäfte abwickeln und kommunizieren;
    d. «Leistung»: eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Be - hörde erbracht wird, einschliesslich Verfügungen im Sinne des Verwal - tungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Ju - ni 1988
    5 ) ;
    e. «Behördengang»: eine Tätigkeit einer Benutzerin oder eines Benutzers, wie eine Meldung, eine Bestellung, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel, mit der die Leistung einer Behörde elektronisch nachgesucht wird;
    f. «Transaktion»: eine elektronische Übertragung von Daten zwischen einer Benutzerin oder einem Benutzer und einer Behörde.
    2 Besondere Bestimmungen
    2.1 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation

    § 4 Elektronischer Datenaustausch

    1 Der elektronische Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen erfolgt je nach Vorgabe der Behörde über die Online-Ser - vice-Plattform oder eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform.
    2 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Behörden über spezifische Informatiklö - sungen verfügen.

    § 5 Elektronische Zahlung und Rechnungsstellung

    1 Die Behörden stellen zur Verfügung:
    a. im Rahmen von Behördengängen ein elektronisches Zahlungsverfahren;
    b. * die elektronische Rechnungsstellung durch sie und an sie.
    4) SGS 100
    5) SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
    2 Der Regierungsrat legt fest, unter welchen Kriterien Rechnungen elektronisch einzureichen sind, und bestimmt die Ausnahmen. *

    § 6 Elektronische Formulare

    1 Bei elektronischer Übermittlung eines durch die zuständige Behörde zur Ver - fügung gestellten Formulars ist die Unterschrift nur dann erforderlich, wenn die - se gesetzlich vorgeschrieben ist.
    2.2 Online-Service-Plattform

    § 7 Nutzungsmöglichkeiten

    1 Die Online-Service-Plattform bietet Benutzerinnen und Benutzern zur elektro - nischen Geschäftsabwicklung und Kommunikation insbesondere folgende Möglichkeiten:
    a. sich über elektronisch verfügbare Leistungen zu informieren;
    b. Behördengänge zu tätigen;
    c. * ein elektronisches Benutzerkonto zu nutzen;
    d. * eine elektronische Identität einzusetzen;
    e. eine elektronische Signatur zu verwenden;
    f. * sich für die Nutzung von weiteren elektronischen Leistungen von Behör - den zu authentisieren.

    § 8 Datenspeicherung und Protokollierung

    1 Auf der Online-Service-Plattform werden gespeichert:
    a. die Daten zur Identifikation und Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer;
    b. die Kontaktdaten zur elektronischen Kommunikation mit den Benutzerin - nen und Benutzern;
    c. die im Zusammenhang mit den Transaktionen übermittelten Inhaltsdaten;
    d. die Protokolldaten.
    2 Ereignisse im Zusammenhang mit der Online-Service-Plattform (wie Zugriffe, Zugriffsversuche und Störungen) werden soweit protokolliert, um:
    a. die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen gewährleisten zu können;
    b. die Systemaktivitäten und dadurch den Betrieb der Online-Service-Platt - form sicherstellen zu können;
    c. die Rechtmässigkeit von Datenbearbeitungen überprüfen zu können.
    3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Dauer der Datenspeicherung und der Protokollierung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115

    § 9 Kosten

    1 Die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform ist für die Benutzerin - nen und Benutzer kostenlos.
    2 Die Zugangskosten, insbesondere für Telekommunikation und Authentifizie - rungsmittel, tragen die Benutzerinnen und Benutzer.
    3 Verlangen Benutzerinnen oder Benutzer über die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform hinausgehende Leistungen, können ihnen diese in Rechnung gestellt werden.
    4 Der Regierungsrat kann Vorteile finanzieller Natur vorsehen, um die Benut - zung der Online-Service-Plattform zu fördern.
    2.3 Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation *

    § 10 * Elektronisches Benutzerkonto (BL-Konto)

    1 Benutzerinnen und Benutzer können ein persönliches elektronisches Benut - zerkonto (BL-Konto) beantragen, mit dem sie über die Online-Service-Plattform Transaktionen mit Behörden durchführen können.
    2 Zur Nutzung des BL-Kontos wird zwischen der Benutzerin oder dem Benutzer und dem Kanton ein öffentlich-rechtlicher Nutzungsvertrag abgeschlossen.
    3 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und Modalitäten der Eröffnung, Nutzung und Auflösung des BL-Kontos.

    § 11 * Elektronische Benutzeridentifikation (BL-ID)

    1 Mit der Eröffnung des BL-Kontos erhält die Benutzerin oder der Benutzer eine eindeutige, nicht sprechende und unveränderliche elektronische Benutzeriden - tifikation (BL-ID)
    2 Verfügt eine Benutzerin oder ein Benutzer über eine andere vom Kanton an - erkannte elektronische Benutzeridentifikation, kann diese an Stelle der BL-ID verwendet werden.
    3 Die BL-ID darf von den Behörden ausschliesslich zur Ermöglichung der Nut - zung der Online-Service-Plattform gemäss § 7 bearbeitet werden.

    § 12 * Beendigung des Nutzungsvertrags

    1 Die Benutzerinnen und Benutzer können den Nutzungsvertrag über das BL- Konto unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 10 Tagen ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen.
    2 Der Kanton kann den Nutzungsvertrag nach vorgängiger Mitteilung an die Be - nutzerin oder den Benutzer auflösen:
    a. wenn sich die Benutzerin oder der Benutzer während 2 Jahren nicht mehr im BL-Konto angemeldet hat; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
    b. bei erheblichen oder mehrfachen Verstössen gegen den Nutzungsver - trag.
    3 Mit der Beendigung des Nutzungsvertrags werden das BL-Konto und die da - mit im Zusammenhang stehenden Daten nach Massgabe der Verordnung ge - löscht.

    § 13 * Verhinderung von Missbrauch

    1 Bei konkreten Hinweisen auf einen Missbrauch ergreift der Kanton die erfor - derlichen Massnahmen, um den Missbrauch zu verhindern.
    2.4 Datenschutz

    § 14 Datenschutz und Datensicherheit

    1 Die Behörden stellen mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass die Daten auf der Online-Service-Plattform gegen Verlust, Entwendung und unzulässiges Bearbeiten geschützt sind.
    2 Die Benutzerinnen und Benutzer der Online-Service-Plattform sind verant - wortlich dafür, ihr eigenes Informationssystem angemessen zu schützen, na - mentlich gegen Datenverlust, Viren und sonstige Schadsoftware sowie gegen unbefugte Zugriffe und unzulässige Datenmanipulationen.
    3 Einsatz der Online-Service-Plattform

    § 15 Einsatz durch den Kanton

    1 Der Kanton sieht bei der Planung neuer oder bei bedeutenden Änderungen bestehender Fachanwendungen prioritär den Einsatz der Online-Service-Platt - form vor, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich ist.

    § 16 Einsatz durch Einwohnergemeinden und andere Träger öffentli -

    cher Aufgaben
    1 Die Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben ( § 80 KV ) können die Online-Service-Plattform für ihre elektronische Geschäftsabwick - lung und Kommunikation einsetzen.
    2 Der Kanton regelt mit ihnen die Nutzung der Online-Service-Plattform in Ver - einbarungen, soweit sie nicht in der Gesetzgebung geregelt ist.
    3 Der Kanton kann für den Einsatz der Online-Service-Plattform eine Gebühr verlangen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
    4 Haftung

    § 17 Haftung der Behörden

    1 Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden und anderen Träger öffentlicher Aufgaben, die gemäss § 16 die Online-Service-Plattform nutzen, haften für die von ihnen über diese erbrachten Leistungen nach dem Gesetz vom
    24. April 2008
    6 ) über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungs - gesetz).
    2 Sie haften nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die Online-Service- Plattform oder Teile davon nicht genutzt werden können.
    6) SGS 105 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    10.09.2020 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.115
    10.09.2020 10.09.2023 § 5 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2023.058
    10.09.2020 10.09.2023 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2023.058
    10.09.2020 10.09.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.058
    10.09.2020 14.03.2024 § 7 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2024.012
    10.09.2020 14.03.2024 § 7 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2024.012
    10.09.2020 14.03.2024 § 7 Abs. 1, lit. f. eingefügt GS 2024.012
    10.09.2020 14.03.2024 Titel 2.3 eingefügt GS 2024.012
    10.09.2020 14.03.2024 § 10 eingefügt GS 2024.012
    10.09.2020 14.03.2024 § 11 eingefügt GS 2024.012
    10.09.2020 14.03.2024 § 12 eingefügt GS 2024.012
    10.09.2020 14.03.2024 § 13 eingefügt GS 2024.012
    10.09.2020 14.03.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.012
    26.01.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2023.088
    26.01.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.09.2020 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.115

    § 1 Abs. 2 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088

    § 5 Abs. 1, lit. b. 10.09.2020 10.09.2023 eingefügt GS 2023.058

    § 5 Abs. 2 10.09.2020 10.09.2023 eingefügt GS 2023.058

    § 7 Abs. 1, lit. c. 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012

    § 7 Abs. 1, lit. d. 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012

    § 7 Abs. 1, lit. f. 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012

    Titel 2.3 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012

    § 10 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012

    § 11 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012

    § 12 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012

    § 13 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012

    Anhang 1 10.09.2020 10.09.2023 Inhalt geändert GS 2023.058 Anhang 1 10.09.2020 14.03.2024 Inhalt geändert GS 2024.012 Anhang 1 26.01.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
    1/1 Erlasstitel: Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kom- munikation (E-Government -Gesetz, E -GovG) SGS -Nr. 164 GS -Nr. 2021.115 Erlassdatum 10.09.2020 ( 2020/178, Erlass E -GovG) In Kraft seit
    01.01.2022 ( mit Ausnahme von
    § 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2,

    § 7 Abs. 1 Bst. c, d und f, Titel 2.3 mit §§ 10– 13)

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    12.03.2024 2024.012 14.03.2024 RRB Nr. 2024- 340 vom 12 . März 2024: In- kraftsetzung von § 7 Abs. 1 Bst. c, d und f, Ti- tel 2.3 mit §§ 10– 13
    26.01.2023 2023.088 01.01.2024 2022/461, Verfassungsinitiative «Für eine kan- tonale Behi ndertengleichstellung»; Gegenvor- schlag für ein Gesetz des Kantons Basel - Landschaft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL)
    29.08.2023 2023.058 10.09.2023 RRB Nr. 2023- 1125 vom 29. August 2023 : Inkraftsetzung von § 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
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