Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (831.300)
    CH - SH

    Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

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    1) , Grundsatz Begrenzung der Heim- und Spitaltaxen
    1/2017 Persönliche Auslagen
    2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
    2 Der Regierungsrat legt die Höhe der anrechenbaren persönlichen Auslagen fest, wobei er Abstufungen nach der Art des Heimes oder Spitales vornehmen kann.
    Art. 4
    3) Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen sind 20 Prozent des Reinvermögens als Einnahme anzurechnen.
    Art. 5
    1 Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes besteht im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
    2 Als Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten gelten die in Art. 14 Abs. 3 - 5 des Bundesgesetzes festgelegten Ansätze. II. Organisation
    Art. 6
    1 Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen führt dieses Gesetz als übertragene Aufgabe gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bun- desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) selbständig durch.
    2 Sie bestimmt den erforderlichen Personalbedarf und trifft alle Massnahmen zur zweckmässigen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben.
    Art. 7
    1 Die Gemeindezweigstellen wirken bei der Durchführung dieses Gesetzes mit.
    2 Der Regierungsrat bestimmt die Aufgaben der Gemeindezweig- stellen.

    Art. 8 Kantonale Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat oder das von

    ihm als zuständig bezeichnete Departement, soweit nicht die Auf- sichtsbehörde des Bundes gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes zuständig ist. Vermögens- verzehr Krankheits- und Behinderungs- kosten AHV- Ausgleichs- kasse Gemeinde- zweigstellen Aufsicht
    3 Ergänzendes Recht zur Organisation Ergänzungs- leistungen Geldmittel Verwaltungs- kosten Information
    1/2017 Ergänzendes Recht
    4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

    Art. 15 Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge-

    meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). V. Schlussbestimmungen

    Art. 16 Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom

    22. Juni 1998 wird aufgehoben.
    Art. 17
    1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
    2 Es untersteht im Rahmen von Art. 4 des Gesetzes über die Ein- führung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga- benteilung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Schaffhausen (NFA-Gesetz) dem Referendum.
    3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
    2) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
    1) Bundesblatt Nr. 41 vom 17. Oktober 2006, S. 8389 ff.
    2) Amtsblatt 2007, S. 813.
    3) Fassung gemäss G vom 11. Januar 2016, in Kraft getreten am 1. Juli
    2016 (Amtsblatt 2016, S. 62, S. 817); vom Eidgenössischen Depar- tement des Innern genehmigt am 13. Juni 2016. Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am
    16. Januar 2009. Rechtsmittel Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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