Verordnung über den Kindergarten und die Volksschule --> 412.11 (412.11a)
    CH - OW

    Verordnung über den Kindergarten und die Volksschule --> 412.11

    über den Kindergarten und die Volksschule (Schulverordnung) vom 30. Juni 1978 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 10, 12, 27, 32, 36 und 81 des Schulgesetzes vom
    28. Mai 1978 2 , als Verordnung: I. Schulorganisation

    Art. 1

    3

    Art. 2

    4

    Art. 3 bis Art. 7

    5

    Art. 8

    6

    Art. 9

    7

    Art. 10 bis Art. 12

    8

    Art. 13

    9

    Art. 14

    10

    Art. 15

    11

    Art. 15a

    12

    Art. 16

    13

    Art. 17

    14

    Art. 18

    15

    Art. 19 bis Art. 21

    16

    Art. 22

    17
    18 II. Lehrerschaft

    Art. 24

    Fähigkeitsausweis
    1 Als Fähigkeitsausweis gilt die bestandene Abschlussprüfung an anerkann- ten Lehrerseminarien, Hochschulen oder Weiterbildungsinstitutionen.
    2 Der Erziehungsrat kann gleichwertige ausländische Fähigkeitsausweise anerkennen.

    Art. 25

    19 Lehrbewilligung
    1 Die Lehrbewilligung wird in der Regel für die ersten zwei Jahre provisorisch erteilt.
    2 Besitzt der Bewerber keinen der Schulstufe entsprechenden Fähigkeitsausweis, so kann die provisorische Lehrbewilligung verlängert werden. Mit der Verlängerungsbewilligung ist die Auflage zu verbinden, innert angemessener Frist den Fähigkeitsausweis zu erwerben.
    3 Die definitive Lehrbewilligung wird an Lehrer erteilt, die einen der Schulstufe entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. In der Regel wird eine zweijährige Schultätigkeit als Lehrbeauftragter vorausgesetzt.
    4 Ausnahmsweise kann eine definitive Lehrbewilligung erteilt werden, wenn kein der Schulstufe entsprechender Fähigkeitsausweis vorliegt, jedoch der Ausweis gleichwertiger Ausbildung oder langjähriger Schulerfahrung erbracht wird.

    Art. 26

    20

    Art. 27

    Ausschreibung offener Stellen
    1 Offene Stellen sind vom Schulträger öffentlich auszuschreiben.
    2 Bleibt die Ausschreibung erfolglos oder ist das Ergebnis ungenügend, so kann die Stelle auf dem Berufungsweg besetzt werden.

    Art. 28

    Entlastung vom Turnunterricht 21
    1 Der Einwohnergemeinderat kann Lehrer auf Gesuch hin vom Turnunterricht entlasten. 22
    2 Der vom Turnunterricht entlastete Lehrer kann im Rahmen der ausfallenden Stunden für andere Aufgaben verpflichtet werden.

    Art. 29

    23 Beruflicher Auftrag der Lehrpersonen
    1 Der Auftrag der Lehrpersonen umfasst die Auftragsfelder Klasse, Schule und Lehrperson.
    2 Die Lehrpersonen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten und weiteren an der Schule Beteiligten zusammen.
    3 Der berufliche Auftrag gilt im Grundsatz sowohl für Vollzeit als auch Teilzeit arbeitende Lehrpersonen. Mit Teilzeit arbeitenden Lehrpersonen können Sonderregelungen vereinbart werden.

    Art. 30

    Auftragsfeld Klasse
    1 Die Lehrpersonen achten und schätzen die Lernenden. Sie fördern und fordern selbstständiges und eigenverantwortliches Denken und Handeln sowie Sach-, Sozial- und Selbstkompetenz. Sie halten sich an die Lehrplanziele und unterrichten nach anerkannten methodischen und didaktischen Grundsätzen.
    2 Unterrichten umfasst das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren des Unterrichts sowie die regelmässige und gesamtheitliche Beurteilung der Lernenden.
    3 Die Lehrpersonen nehmen für die Klasse weitere organisatorische und administrative Aufgaben wahr.
    4 Die Lehrpersonen begleiten die Lernenden, beraten diese bei schulischen und persönlichen Fragen und stehen den Erziehungsberechtigten für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.

    Art. 31

    25 Auftragsfeld Schule
    1 Die Lehrpersonen tragen Mitverantwortung für die pädagogische und organisatorische Gestaltung und Entwicklung der Schule. Sie wirken bei der Evaluation der Schule mit. Sie erfüllen in Absprache mit der Schulleitung besondere Aufträge.
    2 Für die Lehrpersonen sind insbesondere interne Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen und Veranstaltungen verpflichtend. Sie beteiligen sich gemeinschaftlich an Vernehmlassungen mit bildungspolitischem Inhalt und vertreten die Schule bei Bedarf nach aussen.
    3 Lehrpersonen, die im Interesse der Gesamtschule grössere zusätzliche Aufträge übernehmen (Schulhausleitung, Projektleitung, Leitung der Bibliothek oder Mediothek oder ähnliche Aufgaben), können entlastet oder entschädigt werden.

    Art. 31a

    26 Auftragsfeld Lehrperson
    1 Die Lehrpersonen überdenken regelmässig ihre Arbeit, holen Rück- meldungen ein und treffen die notwendigen Massnahmen.
    2 Sie bilden sich weiter, um persönlich, fachlich, pädagogisch und didaktisch den Anforderungen professionell begegnen zu können. Die persönliche und berufliche Fortbildung erfolgt insbesondere durch Selbststudium, durch den Besuch schulinterner und -externer Veranstaltungen, durch Intensivfort- bildung und allenfalls durch freiwillige Beurlaubung.

    Art. 31b

    27 Zusammenarbeit
    1 Die Lehrpersonen pflegen die klassen-, fach- und stufenspezifische Zusammenarbeit. Sie arbeiten auch klassen-, fach- und stufenübergreifend zusammen.
    2 Für die Zusammenarbeit, die die ganze Schule betrifft, werden notwendige Zeitgefässe verbindlich festgelegt. Diese werden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit angesetzt.

    Art. 32

    Unterrichtsstunden
    1 Die Dauer der Unterrichtsstunde sowie die Zahl der Pflichtstunden werden vom Erziehungsrat nach Anhören der Schulratspräsidenten und der Lehrerorganisationen festgelegt.
    2 Lehrpersonen, welche die geforderte Pflichtstundenzahl nicht erreichen, haben auf Anordnung des Schulrates die eigenen Abteilungen in Gruppen
    zu unterrichten oder können bei entsprechender Ausbildung zur Erteilung von Stütz- und Förderunterricht oder zu andern schulischen Aufgaben verpflichtet werden, so dass die verlangte Pflichtstundenzahl erreicht wird. 28
    3 Mehrstunden können kompensiert werden oder sind gemäss Besoldungs- vereinbarung zu entschädigen. Fehlstunden müssen im darauffolgenden Schuljahr nachgeholt oder gemäss Art. 36 dieser Verordnung geregelt werden. 29

    Art. 33

    30

    Art. 34

    Schulausfälle
    1 Für voraussehbare Schulausfälle ist beim Präsidenten des Schulrates eine Bewilligung einzuholen, der über die Berechtigung des Schulausfalles sowie über ein allfälliges Nachholen der ausgefallenen Schulzeit entscheidet.
    2 Nicht voraussehbare Schulausfälle sind sofort dem Schulvorsteher bzw. dem Rektor zuhanden des Präsidenten des Schulrates zu melden. Dauert der Schulausfall länger als zwei Tage, so kann der Schulratspräsident entsprechende Beweismittel, wie Arztzeugnisse usw., verlangen. 31

    Art. 35

    Beurlaubung
    1 Der Einwohnergemeinderat kann einen Lehrer beurlauben. 32
    2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

    Art. 36

    33 Herabsetzung der Pflichtstundenzahl Der Einwohnergemeinderat kann für einzelne Lehrer auf Antrag des Schulrates und im Einvernehmen mit dem Lehrer die Pflichtstundenzahl herabsetzen, unter Herabsetzung der Besoldung oder allenfalls Anpassung der Besoldung an mögliche Versicherungsleistungen.

    Art. 37

    34

    Art. 38

    35 Ferien
    1 Die Ferien der Lehrer entsprechen grundsätzlich den Schulferien. Der Lehrer hat einen Teil der Ferien für die berufliche Eigenarbeit zu verwenden.
    2 Der Lehrer kann während eines Teils der Ferien zur Fortbildung verpflichtet werden.

    Art. 39

    36

    Art. 40

    Nebenbeschäftigung
    1 Hauptamtlich angestellte Lehrer dürfen keine Nebenbeschäftigungen Erfüllung ihrer Pflichten beeinträchtigen.
    2 Für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist auf Antrag des Schulrates die Bewilligung des Einwohnergemeinderates erforderlich.
    3 Die Bewilligung ist insbesondere zu verweigern: a. bei unbefriedigender Lehrtätigkeit, b. bei übermässiger Inanspruchnahme.

    Art. 41

    Fort- und Weiterbildung der Lehrer 38

    Art. 41a

    39 Grundsatz Die Fort- und Weiterbildung findet in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.

    Art. 42

    Obligatorische Fortbildung 40 Das Erziehungsdepartement stellt den Einwohnergemeinden für ihre Beiträge jährlich Rechnung im Verhältnis zur Zahl der Lehrer, die in der Gemeinde unterrichten.

    Art. 42a

    41 Intensivfortbildung
    1 Im Rahmen der obligatorischen Fortbildung kann der Erziehungsrat auf Antrag der Einwohnergemeinde Lehrern, die mindestens zehn Jahre unterrichtet haben, eine Intensivfortbildung bewilligen.
    2 Die Intensivfortbildung dauert in der Regel drei Monate.
    3 Während der Intensivfortbildung sind die Lehrer von der Lehrtätigkeit befreit und beziehen das ordentliche Gehalt.
    4 Der Erziehungsrat legt die Einzelheiten fest.
    5 Den Gemeindeanteil für die Intensivfortbildung trägt jene Einwohner- gemeinde, in welcher der betreffende Lehrer unterrichtet.

    Art. 43

    42 Freiwillige Fort- und Weiterbildung
    1 Die Kosten für die beitragsberechtigte freiwillige Fort- und Weiterbildung werden vom Kanton, der Einwohnergemeinde und dem Lehrer zu je einem Drittel getragen.
    2 Lehrer, die freiwillige Fort- und Weiterbildungskurse besuchen wollen, können ein Gesuch um Beitragsleistung an das Erziehungsdepartement richten. Dieses entscheidet im Einzelfall und orientiert die entsprechende Gemeinde über bewilligte Gesuche.
    3 Sofort nach Kursende ist dem Erziehungsdepartement eine Abrechnung samt Belegen zur Prüfung einzureichen; das Erziehungsdepartement veranlasst daraufhin die Auszahlung des Kantons- und Gemeindebeitrages.

    Art. 44

    43 Anrechenbare Kosten
    1 Für die Fort- und Weiterbildung gelten als anrechenbare Kosten: a. das Kursgeld, b. die Kosten für Stellvertretungen.
    2 Die Spesenentschädigung für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Kursmaterial wird durch das Erziehungsdepartement geregelt.

    Art. 45 bis Art. 48

    44

    Art. 49

    45

    Art. 50

    46

    Art. 51

    Art. 52 bis Art. 54

    48 III. Schulbehörden und Aufsicht

    Art. 55

    49

    Art. 56

    50

    Art. 57

    51

    Art. 58

    52 IV. Kantonsbeiträge 53

    Art. 58a

    54 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Art. 59

    55

    Art. 60

    56

    Art. 61 bis Art. 63

    57
    1 LB XVI, 153; geändert durch Nachtrag vom 21. März 1986, in Kraft seit 1. August 1986 (LB XIX, 295), Nachtrag vom 16. Oktober 1992, in Kraft seit 1. August 1993 (LB XXII,
    147), Nachtrag vom 18. November 1994, in Kraft rückwirkend ab 1. August 1994 (LB XXIII, 295), Nachtrag vom 18. Dezember 1997, in Kraft seit 1. August 1998 (LB XXIV, 445), Nachtrag vom 25. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (LB XXV, 375), das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaushalt vom 2. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (ABl 2004, 1486; ABl 2005, 31), die Bildungsverordnung vom 16. März 2006, in Kraft seit 1. August 2006 (ABl 2006, Anhang [Abstimmungsvorlage vom 21. Mai 2006, S. 77] und 806), und die Volksschulverordnung vom 16. März 2006, in Kraft seit 1. August 2006 (ABl 2006, Anhang [Abstimmungsvorlage vom 21. Mai 2006, S. 87] und 806)
    2 GDB 410.1
    3 Aufgehoben durch Bildungsverordnung vom 16. März 2006
    4 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    5 Aufgehoben durch Bildungsverordnung vom 16. März 2006
    6 Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 16. März 2006
    7 Aufgehoben durch Bildungsverordnung vom 16. März 2006
    8 Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 16. März 2006
    9 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    10 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    11 Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 16. März 2006
    12 Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 16. März 2006
    13 Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 16. März 2006
    14 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    15 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    16 Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 16. März 2006
    17 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    18 Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 16. März 2006
    19 Fassung gemäss Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    20 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    21 Geändert durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    22 Geändert durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    23 Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
    24 Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
    25 Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
    26 Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
    27 Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
    28 Geändert durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    29 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    30 Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 16. März 2006
    31 Geändert durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    32 Geändert durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    33 Fassung gemäss Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    34 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    35 Fassung gemäss Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    36 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    37 Aufgehoben durch das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaushalt (Ziff. II. 4.)
    38 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    39 Eingefügt durch Nachtrag vom 25. November 1999
    40 Geändert durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    41 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    42 Fassung gemäss Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    43 Fassung gemäss Nachtrag vom 18. Dezember 1997
    44 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    45 Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 16. März 2006
    46 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    47 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    48 Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 16. März 2006
    49 Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 16. März 2006
    50 Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 16. März 2006
    51 Aufgehoben durch Bildungsverordnung vom 16. März 2006
    52 Aufgehoben durch Bildungsverordnung vom 16. März 2006
    53 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    54 Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 16. März 2006
    55 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    56 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Oktober 1992
    57 Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 16. März 2006
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