Monitoring Gesetzessammlung

Kantonsratsbeschluss über das Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern (832.131)

CH - OW

Kantonsratsbeschluss über das Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern (832.131)

Kantonsratsbeschluss über das Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern

über das Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern vom 2. September 1993 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober
1991
2 , beschliesst:
1. Dem Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern sowie dem Kantonal- verband Obwaldner Krankenkassen betreffend die Kostenregelung für die Behandlung von Obwaldner Patientinnen und Patienten, die im Kantonsspital und Kinderspital Luzern Zentrumsleistungen bean- spruchen, wird zugestimmt. 3
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, das Abkommen veränderten Verhält- nissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen. 4
3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 LB XXII, 318
2 LB XXI, 248
3 Das Spitalabkommen vom 7. September 1993 (LB XXII, 314) wurde durch das Spitalabkommen vom 17. Dezember 1996 (LB XXIV, 178) ersetzt; seit 1. Januar 2002 gilt das Spitalabkommen vom 31. August 2001 (ABl 2001, 1501), welches dasjenige von 1996 ersetzt
4 Der Regierungsrat hat dem erneuerten Spitalabkommen vom 7. September 1996 am
17. Dezember 1996, jenem vom 31. August 2001 am 4. Dezember 2001 zugestimmt
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