Verordnung über die Feuerwehr (546.11)
    CH - OW

    Verordnung über die Feuerwehr

    über die Feuerwehr vom 19. Dezember 1980 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 2 und 17 des Gesetzes über den Schutz gegen Feuer und andere Naturgewalten (Feuerschutzgesetz) vom 30. November 1980 2 , als Verordnung:

    Art. 1

    Feuerwehrorgane des Kantons
    1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Feuerwehren der Gemeinden aus.
    2 Er wählt eine kantonale Feuerwehrkommission von sieben Mitgliedern, deren Vorsitz von Amtes wegen der Vorsteher des zuständigen Departements führt, sowie einen kantonalen Feuerwehrinspektor und umschreibt ihre Aufgaben und Befugnisse. 3

    Art. 2

    Feuerwehrorgane der Gemeinden
    1 Die Feuerwehren stehen unter der Aufsicht des Einwohnergemeinderates.
    2 Der Einwohnergemeinderat wählt den Feuerwehrrat, den Feuerwehr- kommandanten, den Vize-Kommandanten und die Feuerwehroffiziere. Letztere sind nur wählbar, wenn sie entsprechende Feuerwehrkurse besucht haben. Dem Feuerwehrrat müssen der Feuerwehrkommandant und wenigstens ein Mitglied des Gemeinderates angehören. 4

    Art. 3

    Dienstpflicht
    1 Der Feuerwehrrat bestimmt, wer von den Feuerwehrpflichtigen dienstpflichtig und wer ersatzpflichtig ist.
    2 Er entscheidet über Einteilung, Versetzung und Entlassung der Dienstpflichtigen und Freiwilligen.

    Art. 4

    5 Ersatzabgabe
    1 Die jährliche Ersatzabgabe beträgt 1,2 Prozent des ordentlichen Staats- und Gemeindesteuerbetrages. Für Steuerpflichtige, die gemeinsam veranlagt werden, wird die Ersatzabgabe je auf dem hälftigen Steuerbetrag berechnet.
    2 Die jährliche Ersatzabgabe beträgt je Abgabepflichtige oder je Abgabepflichtigen mindestens Fr. 20.– und höchstens Fr. 300.–.

    Art. 5

    Befehlsgewalt Die Befehlsgewalt über die gesamte Feuerwehr einer Gemeinde steht dem Feuerwehrkommandanten zu, der dem Einwohnergemeinderat verantwortlich ist.

    Art. 6

    Unterhalt des Materials Die Feuerwehrgerätschaften und Löscheinrichtungen sowie die persönlichen Ausrüstungsgegenstände sind von den Gemeinden und den Dienstpflichtigen zweckmässig zu unterhalten.

    Art. 7

    Inanspruchnahme fremden Eigentums
    1 Jedermann ist gehalten, im Ernstfall der Feuerwehr Grundstücke, Lokale oder Motorfahrzeuge bei Aufforderung durch einen verantwortlichen Einsatzleiter zur Verfügung zu stellen.
    2 Die Entschädigung für Schäden und für die Benützung von Motorfahrzeugen wird vom Einwohnergemeinderat festgesetzt.

    Art. 8

    Verkehrsregelung
    1 Ein Aufgebot der Feuerwehr zur Regelung des rollenden und ruhenden Verkehrs erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten oder dessen Bevollmächtigten.
    2 Der Feuerwehrrat kann die Kosten des Einsatzes ganz oder teilweise auf die am Einsatz Interessierten abwälzen.

    Art. 9

    Benachrichtigung
    1 Bei jedem aktiven Einsatz sorgt der Feuerwehrkommandant für sofortige Benachrichtigung der Kantonspolizei.
    2 Nach dem Einsatz hat der Feuerwehrkommandant dem zuständigen Departement, dem Einwohnergemeinderat und dem kantonalen Feuerwehrinspektorat mit entsprechendem Formular Bericht zu erstatten. 6

    Art. 10

    7 Gegen Verfügungen und Entscheide des Feuerwehrrates kann innert
    20 Tagen beim Einwohnergemeinderat schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.

    Art. 12

    Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 8
    1 LB XVII, 338; geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Januar
    2004 (ABl 2003, 1520)
    2 GDB 546.1
    3 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003
    4 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003
    5 Fassung gemäss Nachtrag vom 18. Dezember 2003
    6 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003
    7 Aufgehoben durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003
    8 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1981 in Kraft gesetzt
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