Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus (711.13)
    CH - NW

    Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus

    Stand: 19. Oktober 2020 1 Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus (Kantonale Covid-19-Verordnung) vom 16. Oktober 2020 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 74 Ziff. 3 des Gesetzes zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Ge- sundheitsgesetz, GesG) 2 , beschliesst:

    § 1 Gegenstand, Zweck

    1 Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölke- rung und bestimmten Personengruppen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie. 2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Co- vid-19) zu bekämpfen und Übertragungsketten zu unterbrechen.

    § 2 Maskentragpflicht

    1. generelle Maskentragpflicht 1 Öffentliche und private Veranstaltungen mit über 50 teilnehmenden Personen dürfen nur durchgeführt werden, wenn alle Personen eine Ge- sichtsmaske tragen. 2 Eine generelle Maskentragpflicht gilt zusätzlich während personenbe- zogenen Dienstleistungen, bei denen ein enger Körperkontakt unaus- weichlich ist.

    § 3 2. Maskentragpflicht bei Nichteinhaltung der Mindest-

    abstände 1 Kann der erforderliche Mindestabstand gemäss Vorgabe beziehungs- weise Empfehlung des Bundes fortdauernd nicht eingehalten werden, gilt zusätzlich eine Maskentragpflicht:
    Kantonale Covid-19-Verordnung 2 1. für öffentliche und private Veranstaltungen mit bis zu 50 teilnehmen- den Personen; 2. in Gastronomiebetrieben, in denen stehend konsumiert wird, ein- schliesslich Bars, Diskotheken, Clubs und Tanzlokalen; 3. in öffentlich zugänglichen Innenräumen, insbesondere Verkaufslo- kalen, Postschalter, Kinos und Gotteshäuser; 4. während anderer Dienstleistungen, bei denen der erforderliche Min- destabstand fortdauernd nicht eingehalten werden kann. 2 Die Veranstalterinnen und Veranstalter, Gastronomiebetriebe bezie- hungsweise Dienstleistungserbringer sind für die Einführung der Masken- tragpflicht, die Information sowie die korrekte Umsetzung verantwortlich.

    § 4 3. Umsetzung

    Gesichtsmasken müssen aus geeignetem Vlies- oder Textilmaterial be- stehen und sowohl Mund als auch die Nase bedecken.

    § 5 4. Ausnahmen

    Von der Maskentragpflicht gemäss dieser Verordnung ausgenommen sind: 1. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; 2. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Grün- den, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen kön- nen; 3. Personen, die durch eine zweckmässige Abschrankung geschützt sind.

    § 6 Evaluation

    Der Regierungsrat überprüft die Erforderlichkeit der Massnahmen ge- mäss dieser Verordnung regelmässig; mindestens alle zwei Wochen.

    § 7 Inkrafttreten, Publikation

    1 Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2020 am Vormittag um 0.00 Uhr in Kraft. 2 Sie wird gemäss Art. 11 des Gesetzes über die amtlichen Publikatio- nen (Publikationsgesetz) 3 ausserordentlich veröffentlicht. Die ausseror- dentliche Veröffentlichung erfolgt insbesondere durch Abgabe einer Me- dienmitteilung und Bekanntmachung im Online-Verfahren. 3 Die ordentliche Publikation ist sobald als möglich nachzuholen.
    Kantonale Covid-19-Verordnung Stand: 19. Oktober 2020 3 Stans, 16. Oktober 2020 REGIERUNGSRAT NIDWALDEN Landammann Othmar Filliger Landschreiber Armin Eberli ____________________ 1 A 2020, ... 2 NG 711.1 3 NG 141.1
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