REGLEMENT über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftb... (40.7115)
REGLEMENT über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftb... (40.7115)
REGLEMENT über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftbelastungen
REGLEMENT über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefähr - denden Luftbelastungen (Smog-Reglement) (vom 4. September 2007 1 ; Stand am 1. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 1958 (SVG) 2 , Artikel 64 des Kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007 (KUG) 3 und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 4 , beschliesst:
Artikel 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement bestimmt die Massnahmen und das Verfahren zur kurz - fristigen Bekämpfung gesundheitsgefährdender Luftbelastungen, insbeson - dere bei ungünstigen Wetterlagen.
2 Vorbehalten bleiben anderweitige zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen, die der Regierungsrat bei übermässigen Belastungen der Luft mit Schad - stoffen anordnet.
Artikel 2 Koordination
Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion stellt bei der kurzfristigen Bekämpfung gesundheitsgefährdender Luftbelastungen die Koordination mit den Zentralschweizer Kantonen, den Nachbarkantonen und den kantonalen Stellen sicher.
Artikel 3 Informationsstufe und Interventionsstufen
1 Je nach Höhe der Luftbelastung wird zwischen verschiedenen Belastungs - stufen unterschieden. Eine bestimmte Belastungsstufe ist erreicht, wenn der entsprechende Schwellenwert für Luftschadstoffe gemäss nachfolgender
1 AB vom 14. September 2007
2 SR 741.01
3 RB 40.7011
4 RB 1.1101 1
Tabelle bei mindestens zwei Messstationen überschritten und für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird. Schadstoff Schwellenwert der Belastungsstufen Informationsstufe Interventionsstufe I Interventionsstufe II Feinstaub (PM10) Tagesmittelwert 75 μg/m 100 μg/m 150 μg/m Ozon (O) max. Stundenmittel - wert 180 μg/m
2 Für die Bestimmung der Luftbelastung sind die Messwerte der offiziellen Luftmessstationen der Region massgebend. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion legt die Region in Absprache mit den Nachbarkantonen fest.
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion stellt fest, ob für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird.
Artikel 4 Massnahmen der Informationsstufe
1 Ist die Informationsstufe erreicht, informiert die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion die Öffentlichkeit insbesondere über:
a) die Belastungssituation und -entwicklung;
b) die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit;
c) das für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen empfohlene Verhalten, sowie ;
d) persönliche Beiträge und allgemeine Vorkehren zur Verbesserung der Umweltsituation.
2 Sie ruft die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Behörden dazu auf, die Schadstoffemissionen zu vermindern und entsprechende Vorkehren zu treffen.
Artikel 5 Verbote der Interventionsstufen
1 Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten:
a) Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schad - stoffemissionen zur Verfügung steht, ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind;
b) Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und Brauchtumsfeuer.
2 Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft dieselbetrie -
2
bene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind.
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion bezeichnet die belasteten Gebiete und informiert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote.
4 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann im Einzelfall Erleich - terungen gewähren, wenn die Einhaltung der Verbote unverhältnismässig wäre.
Artikel 6 Verkehrsbeschränkungen
Ist eine der Interventionsstufen erreicht, ordnet die Kantonspolizei nach Absprache mit der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion und der Baudirektion Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsge - setzes an, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholver - bote für LKW auf zu bezeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Auto - strassen. Über Art, Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet die Kantonspolizei.
Artikel 7 Kontrolle
Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kontrolliert in Zusammenar - beit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen.
Artikel 8 Aufhebung der Verbote und Massnahmen
Wird der Tagesmittelwert von 50 μg/m 3 für Feinstaub (PM10) nicht mehr erreicht, hebt die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion die Verbote nach Artikel 5 und die Kantonspolizei die Verkehrsbeschränkungen auf. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion informiert die Bevölkerung über die Aufhebung.
Artikel 9 Vorbereitungen
Baudirektion, Sicherheitsdirektion und Gesundheits-, Sozial- und Umweltdi - rektion treffen die Vorbereitungen, damit die Verbote und Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können. 3
Artikel 10 Strafbestimmung
1 Wer ein gestützt auf dieses Reglement erlassenes Verbot missachtet, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
2 Vorbehalten bleiben Sanktionen nach dem Strassenverkehrsrecht.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessord - nung 5 .
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 5 Absatz 2 tritt am 1.
Januar 2010, die übrigen Bestimmungen treten am 1. September 2007 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
5 RB 3.9222
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