REGLEMENT zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (70.3121)
REGLEMENT zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (70.3121)
REGLEMENT zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden
REGLEMENT zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (vom 8. Juli 2003 1 ; Stand am 1. August 2006) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden 2 , beschliesst:
Artikel 1 Zuständige kantonale Behörde
1 Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesrechts über das Gewerbe der Reisenden.
2 Es übt die Aufsicht aus über das Gewerbe der Reisenden, der Schau - steller und Zirkusbetreiber, soweit nicht die Bundesbehörden zuständig sind.
Artikel 2 Märkte
Die Einwohnergemeinden sind die zuständige Behörde im Sinne von
Artikel 3 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden, welche die zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Märkte ansetzt.
Artikel 3 Gebühren
Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung 3 und dem Gebührenreglement 4 .
Artikel 4 Strafverfolgung
Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozess - ordnung 5 .
1 AB vom 8. August 2003
2 SR 943.1
3 RB 3.2512
4 RB 3.2521
5 SR 312.0 1
Artikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 20. Dezember 1983 über die Handelsreisenden 6 wird aufgehoben.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2003 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Frau Landammann: Dr. Gabi Huber Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
6 RB 70.3121
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