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REGLEMENT über die Bildung der Spruchkörper der verwaltungsrechtlichen Abteilung des ... (2.3227)

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REGLEMENT über die Bildung der Spruchkörper der verwaltungsrechtlichen Abteilung des ... (2.3227)

REGLEMENT über die Bildung der Spruchkörper der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts

REGLEMENT über die Bildung der Spruchkörper der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts (vom 27. November 2019; Stand am 1. Januar 2020) Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8c des Gesetzes vom 1. Juni 1995 über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]) 1 , beschliesst:

Artikel 1 Bildung der Spruchkörper

1 Die Verwaltungsrechtliche Abteilung entscheidet in der Regel in der Beset - zung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper), soweit die beson - dere Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
2 Die Abteilung gliedert sich in zwei Rechtsprechungsteams (Kammern). Die erste Kammer behandelt Geschäfte mit gerader Geschäftslaufnummer, die zweite Kammer behandelt Geschäfte mit ungerader Geschäftslaufnummer.
3 Konnexe Fälle werden in der Regel von der gleichen Kammer beurteilt. Die numerisch tiefste Geschäftslaufnummer bestimmt die Kammer.
4 Die Abteilung bildet die Kammern und regelt die Stellvertretung in einer internen Weisung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Rolf Dittli Der Gerichtsschreiber: Matthias Jenal
1 RB 2.3221 1
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