Ausführungsbestimmungen über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserh... (777.211)
    CH - OW

    Ausführungsbestimmungen über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren

    über die Überwach ung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserha lb von Strafverfahren vom 18. März 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 6. Oktober
    2000
    2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:

    Art. 1

    Zuständigkeit a. anordnende Behörde Die nach Art. 6 Bst. d BÜPF zuständige Behörde ist der einsatzleitende Offizier der Kantonspolizei.

    Art. 2

    b. Genehmigungsbehörde
    1 Die Überwachungsanordnung nach Art. 3a BÜPF unterliegt der Genehmigungspflicht nach Art. 7 BÜPF.
    2 Genehmigungsbehörde ist das Obergerichtspräsidium.

    Art. 3

    Übergangsbestimmung Auf hängige Verfahren ist das im Zeitpunkt der Einleitung geltende Recht

    Art. 4

    Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. April 2008 in Kraft.
    1 ABl 2008, 493
    2 SR 780.1
    3 GDB 101
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