Monitoring Gesetzessammlung

REGLEMENT über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung (9.3436)

CH - UR

REGLEMENT über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung (9.3436)

REGLEMENT über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung

REGLEMENT über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung (vom 7. Januar 2020 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung vom 21. Mai 2012 über Geoinformation (kantonale Geoinformationsverordnung; kGeoIV 2 ), beschliesst:

Artikel 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung.

Artikel 2 Verursacherprinzip

Die Gebühren der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die Verursacherin oder der Verursacher.

Artikel 3 Tarif

Der Tarif beträgt 95 Prozent der Ansätze der Honorarordnung für die Nach - führung der amtlichen Vermessung (HO33).

Artikel 4 Rechnungsstellung

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die Gebühren der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung.
2 Die Gebührenverfügung kann mit Verwaltungsbeschwerde bei der Justiz - direktion angefochten werden.
3 Der Beschwerdeentscheid ist direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar.
1 AB vom 17. Januar 2020.
2 RB 9.3431 1
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwal - tungsrechtspflege 3 .

Artikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 23. August 2005 über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung 4 wird aufgehoben.

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Roger Nager Der Kanzleidirektor: Roman Balli
3 RB 2.2345
4 RB 9.3436
2
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