REGLEMENT über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (2.1203)
    CH - UR

    REGLEMENT über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

    REGLEMENT über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Ausland - schweizer (vom 1. Dezember 2009 1 ; Stand am 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 9a des Gesetzes vom 21. Oktober 1979 über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) 2 , beschliesst:

    Artikel 1 Stimmgemeinde

    Als Stimmgemeinde für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, gilt der Kanton. Dieser wird durch die Standeskanzlei vertreten.

    Artikel 2 Stimmregister

    Die Standeskanzlei führt zentral das Stimmregister für die Auslandschwei - zerinnen und Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte in eidgenössi - schen Angelegenheiten ausüben wollen und sich dazu nach den Vorschriften des Bundesrechts angemeldet haben.

    Artikel 3 Aufgaben der Standeskanzlei

    a) Grundsatz Neben der Aufgabe, das zentrale Stimmregister zu führen, erfüllt die Stan - deskanzlei alle Aufgaben, die das Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer 3 und die Verordnung 4 dazu der Stimmge - meinde überträgt.
    1 AB vom 11. Dezember 2009
    2 RB 2.1201
    3 SR 161.5
    4 SR 161.51 1

    Artikel 4 b) im Besonderen

    1 Die Standeskanzlei hat insbesondere:
    a) den Stimmberechtigten das amtliche Stimmmaterial sowie die Erläute - rungen des Bundesrats direkt an ihre ausländische Wohnadresse zuzu - stellen;
    b) die eingegangenen Rücksendekuverts zu öffnen;
    c) das Ergebnis zu ermitteln;
    d) das Abstimmungs- und Wahlergebnis zusammen mit den Meldungen der Urnenbüros der Gemeinden vorläufig zusammenzustellen;
    e) das Stimmrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern für eidgenössische Volksinitiativen und Referenden zu bescheinigen.
    2 Der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin bezeichnet die Angestellten der Standeskanzlei, die das Urnenbüro bilden.

    Artikel 5 c) anwendbares Recht

    Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement nichts anderes bestimmen, richtet sich das Abstimmungs- und Wahlverfahren der Auslandschweize - rinnen und Auslandschweizer nach den Bestimmungen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte.

    Artikel 6 Aufgaben der Einwohnergemeinden

    1 Die Einwohnergemeinden haben der Standeskanzlei zu ermöglichen, ihre Aufgabe als Stimmgemeinde für Auslandschweizerinnen und Ausland - schweizer zu erfüllen.
    2 Insbesondere haben sie der Standeskanzlei:
    a) die bei ihnen angemeldeten, in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit allen erforderlichen Angaben zu melden;
    b) allfällige später bei ihnen eintreffende Meldungen unverzüglich weiterzu - leiten.

    Artikel 7 Inkrafttreten

    1 Dieses Reglement bedarf der Genehmigung des Bundes 5 .
    2 Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
    5 Vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009.
    2
    Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 3
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