REGLEMENT über die Zusammensetzung und Aufgaben des zivilen kantonalen Führungsstabes (3.1295)
REGLEMENT über die Zusammensetzung und Aufgaben des zivilen kantonalen Führungsstabes (3.1295)
REGLEMENT über die Zusammensetzung und Aufgaben des zivilen kantonalen Führungsstabes
1 des zivilen kantonalen Führungsstabes (vom 27. Dezember 1983) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 der Verordnung über die kanto- nale Leitungsorganisation im Notstandsfall 1) , beschliesst:
1. Abschnitt: Organisation
Artikel 1 Zusammensetzung
1 Der Führungsstab besteht aus dem Stabschef und weiteren ständigen Mitgliedern, welche vom Regierungsrat bezeichnet werden.
2 Der Stabschef ist berechtigt, bei Bedarf nichtständige Mitglieder beizuzie- hen. Dabei kann es sich um Mitarbeiter bei der Verwaltung oder um verwal- tungsexterne Personen handeln.
Artikel 2 Organisation Dienstordnung und die Umschreibung der Funktionsbereiche werden in zwei vom Regierungsrat zu genehmigenden Organisationshandbüchern fest- gelegt; das eine Organisationshandbuch bezieht sich auf die Notstands- bewältigung in Friedenszeit, das andere auf den Aktivdienstzustand.
Artikel 3 Leitungsbefugnisse
1 Sind einzelne Regierungsräte infolge der Notstandsereignisse an der Mit- wirkung der Leitung verhindert, übernehmen die zur Verfügung stehenden Regierungsräte die Leitung.
2 Der Stabschef oder sein Stellvertreter ist befugt, bei Dringlichkeit Sofort- massnahmen zu treffen.
3 Die Koordination der zivilen Notstandsvorbereitungsmassnahmen wird von der zuständigen Direktion 2) geleitet. 1) RB 3.1291 Militärdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Bst. I des Organisationsregle- mentes (RB 2.3322)
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2 Bei Dringlichkeit können der Stabschef oder sein Stellvertreter den Füh- rungsstab oder Teile davon aufbieten unter sofortiger Benachrichtigung des Vorstehers der zuständigen Direktion 1) oder eines erreichbaren Regierungs- rates.
3 Bei grösseren Unfallereignissen oder wenn Gefahr droht, dass eine Not- standssituation eintritt, hat das Polizeikommando den Stabschef, bei dessen Verhinderung den Stellvertreter oder ein anderes ständiges Mitglied des Führungsstabes zu orientieren.
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Artikel 5 Generelle Vorbereitungen Alle Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung sind gehalten, sich im Rahmen ihres Funktionsbereiches mit der Aufrechterhaltung der Aufgabenerfüllung in Notstandssituationen zu befassen.
Artikel 6 Verwaltungsschutzbau Das Amt für Zivilschutz stellt in Zusammenarbeit mit dem Stabschef die Einsatzbereitschaft (Personal, Betrieb, Unterhalt) des Verwaltungsschutz- baues sicher.
Artikel 7 Geheimhaltung Der Führungsstab kann Vorkehrungen und Dokumente als vertraulich er- klären. Verletzungen der Geheimhaltungspflicht sind gemäss Artikel 293 StGB 2) strafbar.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 8 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 1984 in Kraft.
2 Die Regierungsratsbeschlüsse Nr. 1340 vom 4. Oktober 1976 und Nr. 1783 vom 30. November 1981 sind aufgehoben. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Hansheiri Dahinden Der Kanzleidirektor-Stellvertreter: Antonio Camenzind 1) Militärdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Bst. I des Organisationsregle- mentes (RB 2.3322) 2) SR 311.0