REGLEMENT über Turnen und Sport an den Berufsschulen des Kantons Uri (10.4115)
REGLEMENT über Turnen und Sport an den Berufsschulen des Kantons Uri (10.4115)
REGLEMENT über Turnen und Sport an den Berufsschulen des Kantons Uri
1 REGLEMENT über Turnen und Sport an den Berufsschulen des Kantons Uri (Regierungsratsbeschluss vom 2. August 1983; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport 1 , der Verordnung des Schweizeri- schen Bundesrates vom 14. Juni 1976 über Turnen und Sport an Berufs- schulen 2 , der Wegleitung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Ar- beit vom 1. Juni 1978 für Turnen und Sport an Berufsschulen, der Verord- nung vom 21. Dezember 1972 über die Förderung von Turnen und Sport 3 sowie des Reglementes über Turnen und Sport in der Schule (Erziehungs- ratsbeschluss vom 3. Juli 1974), beschliesst:
Artikel 1 Obligatorische
r Turnunterricht
1 Die an den Berufsschulen des Kantons Uri zu erteilenden Sportlektionen pro Woche richten sich für Lehrtöchter und Lehrlinge nach den Ausbildungs- reglementen des BIGA. Über die stufenweise Einführung ab Schuljahr 1983/84 entscheidet die Berufsbildungskommission.
2 Einmal pro Jahr kann ein Sporttag durchgeführt werden.
3 Der Entzug von Turnstunden aus disziplinarischen Gründen ist nicht ge- stattet.
Artikel 2 Ziele
1 Der Turn- und Sportunterricht soll die Bereitschaft zu sportlicher Aktivität fördern. Er bezweckt, die körperliche Entwicklung der Lehrtöchter und Lehr- linge zu beeinflussen, zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit beizutragen und ihr partnerschaftliches Verhalten in der Gemeinschaft zu fördern.
2 Die Lehrtöchter und Lehrlinge sind anzuleiten, den Sport selbständig aus- zuüben. ___________
1 SR 415.0
2 SR 415.022
3 RB 10.4111
2
Artikel 3 Unterricht
1 Der Sportunterricht richtet sich nach dem vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erlassenen Lehrplan im Fach Turnen und Sport an Be- rufsschulen, vom 8. März 1979.
2 Als Grundausbildung dient grundsätzlich das Fitnesstraining.
Artikel 4 Lehrmittel
Der Unterricht richtet sich nach den Speziallehrmitteln «Turnen und Sport in der Schule».
Artikel 5 Dispensation
1 Teilweise oder gänzliche Befreiung vom Sportunterricht ist nur aus ge- sundheitlichen Gründen zulässig. Körperlich behinderten Lehrlingen soll nach Möglichkeit ein angepasster Turn- und Sportunterricht erteilt werden.
2 Dispensationen bis zu einer Lektion können durch die zuständigen Turn- lehrer erteilt werden. Eine Klassenkontrolle ist nach den Weisungen der Schulleiter zu führen.
3 Dispensationen für mehr als eine Lektion bewilligen die Schulleiter auf- grund eines ärztlichen Zeugnisses.
Artikel 6 Lehrereinsatz
1 Zur Erteilung des Turnunterrichtes an Berufsschulen sind in der Regel be- fugt: — Inhaber des eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I/II, — Inhaber des Sportlehrerdiploms der eidgenössischen Turn- und Sport- schule, — Hauptlehrer der Berufsschulen, die über die erforderliche Ausbildung verfügen.
2 Für den Wahlfachunterricht können geeignete J+S-Leiter 3 im entspre- chenden Fach sowie andere Lehrkräfte mit entsprechender Fachausbildung zugezogen werden.
Artikel 7 Lehrerfortbildung
Die Lehrkräfte sind verpflicht et, sich regelmässig fortzubilden.
Artikel 8 Aufsicht
1 Die unmittelbare Aufsicht über den Turn- und Sportunterricht an Berufs- schulen obliegt dem kantonalen Amt für Turnen und Sport.
3
2 Das kantonale Amt für Turnen und Sport erstattet jeweils auf den 1. Juni dem BIGA, der Berufsbildungskommission und der Unterrichtskommission Bericht über den Stand des Turn- und Sportunterrichts an Berufsschulen.
Artikel 9 J+S-
Ausdauerprüfungen Lehrkräfte mit J+S-Leiteranerkennung können, im Einvernehmen mit der Schulleitung, J+S-Ausdauerprüfungen im Rahmen des obligatorischen Turn- und Sportunterrichts durchführen.
Artikel 10 Turnlehrereinsatz
Der Kanton k ann selber Turnlehrer anstellen oder den Einsatz von Turnleh- rern aus Gemeinden vertraglich festlegen.
Artikel 11 Eintrag ins Ze
ugnis Im Zeugnis wird der Besuch des Turn- und Sportunterrichtes eingetragen.
Artikel 12 Einführung
1 Die Einführung des Turn- und Sportunterrichts an Berufsschulen erfolgt ab Schuljahr 1983/84 stufenweise nach den Weisungen der Berufsbildungs- kommission Uri.
2 Ab Schuljahr 1985/86 wird allen Lehrtöchtern und Lehrlingen der geforder- te Turn- und Sportunterricht erteilt.
Artikel 13 Inkrafttreten
Dieses Reg lement tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft.