SatDSiV
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz (Satellitendatensicherheitsverordnung - SatDSiV)

    SatDSiV
    Ausfertigungsdatum: 26.03.2008
    Vollzitat:
    "Satellitendatensicherheitsverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 508), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 278) geändert worden ist"
    Stand:
    Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2023 I Nr. 278
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 5.4.2008 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) und auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Satellitendatensicherheitsgesetzes im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

    § 1 Daten mit besonders hohem Informationsgehalt

    (1) Ein Sensor eines Erdfernerkundungssystems ist alleine oder in Kombination mit einem oder mehreren Sensoren technisch in der Lage, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt zu erzeugen, wenn in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger erzeugt werden kann.
    (2) Ein besonders hoher Informationsgehalt ist auch gegeben, wenn
    1. im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 5 Metern oder weniger erzeugt werden kann,
    2. im Spektralbereich zwischen 1 Millimeter und 1 Meter (Mikrowellen) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 3 Metern oder weniger erzeugt werden kann oder
    3. die Zahl der Spektralkanäle 49 übersteigt (super- und hyperspektrale Sensoren) und in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 10 Metern oder weniger erzeugt werden kann.

    § 2 Sensitive Anfragen

    (1) Eine Anfrage der Bundesrepublik Deutschland nach § 21 des Satellitendatensicherheitsgesetzes oder einer deutschen militärischen oder nachrichtendienstlichen Behörde ist nicht sensitiv.
    (2) Im Übrigen ist eine Anfrage sensitiv, wenn
    1. die Daten an ein Bodensegment übermittelt werden sollen, das nicht von der NATO, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der NATO oder der Europäischen Union, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz betrieben wird und sich auf dem Staatsgebiet eines Landes befindet, das in Anlage 1 aufgeführt ist, oder
    2. das dargestellte Zielgebiet nicht in Anlage 2 aufgeführt ist, die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger haben und
    a) das dargestellte Zielgebiet in Anlage 3 aufgeführt ist, oder
    b) die Person des Anfragenden nicht in Anlage 4 aufgeführt ist, der Zeitraum zwischen der Erzeugung der Daten und der Bedienung der Anfrage weniger als fünf Tage beträgt und
    aa) die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 1,2 Metern oder weniger haben oder
    bb) sich aus den Daten (neben der Radarintensität auch) Phaseninformation rekonstruieren lässt
    oder
    3. Daten im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) oder mit einem super- oder hyperspektralen Sensor erzeugt werden.
    (3) Der Prüfablauf zur Bestimmung sensitiver Anfragen nach Absatz 1 und 2 ist in Anlage 5 als Abfolge der Entscheidungsschritte in einem Flussdiagramm dargestellt.

    § 3 Inkrafttreten

    Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 1) Bodenstationsnegativliste

    (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 278, S. 1 – 2)
    Staatsgebiet Republik Armenien
    Staatsgebiet Republik Aserbaidschan
    Staatsgebiet Demokratische Bundesrepublik Äthiopien
    Staatsgebiet Republik Belarus
    Staatsgebiet Volksrepublik China
    Staatsgebiet Republik Dschibuti
    Staatsgebiet Staat Eritrea
    Staatsgebiet Republik Irak
    Staatsgebiet Islamische Republik Iran
    Staatsgebiet Republik Kongo
    Staatsgebiet Demokratische Volksrepublik Korea
    Staatsgebiet Republik Kuba
    Staatsgebiet Libanesische Republik
    Staatsgebiet Republik Moldau
    Staatsgebiet Republik der Union Myanmar
    Staatsgebiet Republik Ruanda
    Staatsgebiet Russische Föderation
    Staatsgebiet Republik Simbabwe
    Staatsgebiet Bundesrepublik Somalia
    Staatsgebiet Republik Sudan
    Staatsgebiet Republik Südsudan
    Staatsgebiet Arabische Republik Syrien

    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2) Gebietspositivliste

    Antarktischer Kontinent und angrenzende Meere (alle Gebiete südlich von –60° geographischer Breite)
    Nordpolarer Teil der Arktis (alle Gebiete nördlich von 84° geographischer Breite)

    Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a) Gebietsnegativliste

    Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 278, S. 2)
    Staatsgebiet Islamische Republik Afghanistan
    Staatsgebiet Republik Armenien
    Staatsgebiet Republik Aserbaidschan
    Staatsgebiet Demokratische Bundesrepublik Äthiopien
    Staatsgebiet Bosnien und Herzegowina
    Staatsgebiet Republik Dschibuti
    Staatsgebiet Staat Eritrea
    Staatsgebiet Georgien
    Staatsgebiet Republik Irak
    Staatsgebiet Staat Israel und palästinensische Autonomiegebiete
    Staatsgebiet Republik Jemen
    Staatsgebiet Demokratische Republik Kongo
    Kosovo/UNMIK (VN-Resolution 1244 (1999))
    Staatsgebiet Libanesische Republik
    Staatsgebiet Republik Mali
    Staatsgebiet Republik Moldau
    Staatsgebiet Republik der Union Myanmar
    Staatsgebiet Republik Niger
    Staatsgebiet Bundesrepublik Somalia
    Staatsgebiet Republik Sudan
    Staatsgebiet Republik Südsudan
    Staatsgebiet Arabische Republik Syrien
    Staatsgebiet Ukraine
    Westsahara
    Staatsgebiet Zentralafrikanische Republik
    Staatsgebiet Republik Zypern

    Anlage 4 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) Empfängerpositivliste

    1. Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) der NATO, der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene.
    2. Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) von Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf nationaler Ebene.
    3. Personen,
    a) die von einer Sicherheitsbehörde nach Nummer 1 oder 2 durch Erklärung gegenüber dem Datenanbieter ermächtigt sind, Daten in deren Auftrag anzufragen,
    b) deren Ermächtigung nach Buchstabe a vom Datenanbieter gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt worden ist,
    c) die zusichern, die Datenanfrage innerhalb des Auftrags der jeweiligen Sicherheitsbehörde zu stellen und die Daten oder die aus ihnen abgeleiteten Dienstleistungen ausschließlich zur Weitergabe an die jeweilige Sicherheitsbehörde zu nutzen, und
    d) bei denen dem Datenanbieter keine tatsächlichen Anhaltspunkte für begangene oder bevorstehende Verstöße gegen ihre Zusicherung nach Buchstabe c vorliegen.

    Anlage 5 (zu § 2 Abs. 1 und 2) Übersicht über den Prüfablauf

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