Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen (165.170)
    CH - AG

    Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen

    Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen Vom 14. März 2000 (Stand 1. Januar 2015) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, beschliesst:

    1. Spesen

    § 1 Spesenersatz

    1 Die Mitglieder der kantonalen Behörden, der Gerichte und der kantonalen Kom - missionen sowie das vom Kanton entlöhnte Personal haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Funktionen notwendigerweise entstehen.
    2 Können die Anspruchsberechtigten die Höhe der Auslagen massgeblich beeinflus - sen, wie namentlich bei Verpflegungs- und Reisespesen, sind an Stelle der effektiven Kosten die einem durchschnittlichen Lebensstandard entsprechenden üblichen Kosten zu entschädigen.
    3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsberechtigung, insbesonde - re bezüglich der Verwendung von privaten Fahrzeugen sowie der Vergütung von Ta - rifklassen des öffentlichen Verkehrs und privater Abonnemente. Er legt die Entschä - digungsansätze gemäss Absatz 2 fest; bei der Festlegung der Entschädigungsansätze für die Verpflegung darf er mitberücksichtigen, was die Anspruchsberechtigten auf Grund der auswärtigen Verpflegung in ihrem Haushalt einsparen.

    § 2 Spesenpauschale

    1 Für besondere Gruppen oder einzelne Mitarbeitende mit häufigen Auslagen im Zu - sammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit kann der Regierungsrat die Spesenent - schädigungen pauschal festlegen. Die Pauschale muss den mit der entsprechenden Funktion verbundenen durchschnittlichen Auslagen während eines Jahres entspre - chen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

    2. Sitzungsgelder

    § 3 Anspruch

    1 Die Mitglieder vom Kanton eingesetzter Kommissionen erhalten für ihre Tätigkeit nebst Spesenersatz ein Sitzungsgeld.
    2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vom Kanton entlöhnt werden, haben keinen Anspruch auf Sitzungsgelder.
    3 Lehrpersonen haben für Tätigkeiten im Rahmen ihres Berufsauftrages keinen An - spruch auf Sitzungsgelder. Ein Anspruch besteht für die Mitarbeit in Kommissionen des Erziehungsdepartementes und des Erziehungsrates.

    § 4 Entschädigungsansätze

    1 Das Sitzungsgeld beträgt: a) Für den halben Tag Fr. 60.– b) Für den ganzen Tag Fr. 120.–
    2 Für Präsidium und Aktuariat wird das Sitzungsgeld verdoppelt.
    3 Der Regierungsrat, die Departementsleitung oder die Justizleitung kann: * a) für besonders anspruchsvolle oder zeitaufwendige Präsidien und Spezialfunk - tionen zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschalentschädigung bis zur Höhe des dreifachen Sitzungsgeldes festlegen; b) für qualifizierte Fachkräfte an Stelle des Sitzungsgeldes eine Entschädigung nach Zeitaufwand und/oder branchenüblichen Ansätzen festlegen; c) für Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 3 an Stelle des Sitzungsgeldes sowie einer allfälligen Pauschalentschädigung eine entsprechende Reduktion des Pensums festlegen; d) im Einzelfall für Kurzsitzungen bis höchstens eine Stunde Dauer das Sit - zungsgeld bis auf drei Viertel des Ansatzes für den halben Tag festlegen.
    2 bis Verwaltungsexterne Gremien *

    § 5 Entschädigungen *

    1 ... *
    2 Sämtliche Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen aus der Ausübung amtli - cher Mandate in verwaltungsexternen Gremien sind der Staatskasse abzuliefern, wenn das Mandat in Erfüllung dienstlicher Pflichten wahrgenommen wird. *

    3. Übrige Entschädigungen

    § 6 Prüfungsentschädigungen

    1 Für Mitglieder von Prüfungskommissionen sowie für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten kann der Regierungsrat an Stelle des Sitzungsgeldes eine Pauschalentschädigung maximal in der Höhe des vierfachen Sitzungsgeldes gemäss

    § 4 Abs. 1 festlegen.

    § 7 Weitere Entschädigungen

    1 Der Regierungsrat kann in Einzelfällen und in sinngemässer Anwendung dieses Dekretes weitere Entschädigungen regeln, soweit es sich dabei nicht um Lohnbe - standteile oder Lohnzulagen handelt.

    4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

    § 8 Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
    2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
    3 Das Dekret über die Festsetzung der Sitzungsgelder, Taggelder und Reiseentschädi - gungen vom 20. März 1923 1 ) ist aufgehoben.

    § 9 Übergangsrecht

    1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes bestehenden Ansprüche auf Entschädigungen werden nach bisherigem Recht abgegolten. Aarau, 14. März 2000 Präsident des Grossen Rates G LOOR Staatsschreiber i.V. M EIER Inkrafttreten: 1. April 2001 2 )
    1) AGS Bd. 2 S. 297; Bd. 6 S. 298; Bd. 7 S. 308; Bd. 8 S. 774; Bd. 10 S. 526; Bd. 12 S. 489
    2) RRB vom 20. Dezember 2000 (AGS 2001 S. 4)
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

    06.12.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 3 geändert 2012/6-05

    25.11.2014 01.01.2015 Titel 2 bis eingefügt 2014/6-21

    25.11.2014 01.01.2015 § 5 Titel geändert 2014/6-21

    25.11.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 1 aufgehoben 2014/6-21

    25.11.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 2 geändert 2014/6-21

    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

    § 4 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05

    Titel 2 bis 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-21

    § 5 25.11.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6-21

    § 5 Abs. 1 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6-21

    § 5 Abs. 2 25.11.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-21

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