Dekret über die Versetzung von Mitarbeitenden in den vorzeitigen Ruhestand zur Umset... (165.310)
    CH - AG

    Dekret über die Versetzung von Mitarbeitenden in den vorzeitigen Ruhestand zur Umsetzung von Stellenkürzungen

    1 Dekret über die Versetzung von Mitarbeitenden in den vorzeitigen Ruhestand zur Umsetzung von Stellenkürzungen Vom 23. November 2004 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung beschliesst:

    § 1

    1 ndeten 60. Altersjahr ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, wenn a) ihre Stelle aufgehoben wird; b) sich damit die Entlassung von jünge ren Mitarbeitenden vermeiden lässt.
    2 den vorzeitigen Ruhestand versetzt, welche das 63. Alters jahr vollendet haben.
    3 fest, innerhalb we lchem Versetzun- gen in den vorzeitigen Ruhesta nd zur Umsetzung von Stellenkürzungen vorzunehmen sind.

    § 2

    1 nden in den vorzeitigen Ruhestand sind die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Justizbehörden zustän- dig.
    2 Ruhestand die Anstellungsbehörde zuständig. Die Zustimmung des Departements Bildung, Kultur und Sport ist notwendig.

    § 3

    1 in den Versicherungsbedingungen der APK vorgesehenen Ruhestandsal- Voraus- setzungen Zuständigkeit Leistungen
    ters, wird die Kürzung der orden tlichen APK-Rente gemäss folgender Tabelle in Form einer Ausgleichsrente ausgeglichen. Dienstjahre beim Kanton Zu übernehmender Anteil in % ab 15 100
    10 – 14 75
    5 – 9 50
    2 Die Mitarbeitenden erhalten zusätzlic h zu einer allfälligen Ausgleichs- rente und den Leistungen der Aargauis chen Pensionskasse (APK) gemäss deren Versicherungsbedingungen durch rente. Deren Höhe entspricht dem Be trag der einfachen AHV-Altersrente, wie sie bei unverändertem Einkommen bis zum Erreichen des ordentli- chen AHV-Rentenalters berechnet worden wäre.
    3 Eine allfällige Ausgleichsrente, die APK-Altersrente und die Über- brückungsrente dürfen zusammen höchste ns 90 % des bisherigen Brutto- lohns betragen. Andernfalls wird gekürzt.
    4 Erreichen eine allfällige Ausgleic hsrente, die APK-Rente und die Über- brückungsrente zusammen weniger als 60 % des bisherigen Bruttolohns, übernimmt der Kanton die Differenz in Form eine r Zusatzrente. Bei der Berechnung des Zusatzrentenanspruch s wird das aus der beruflichen Vorsorge vorbezogene Kap ital mitberücksichtigt.
    5 Die Überbrückungsrente sowie eine allfällige Zusatzrente werden bis zum Erreichen des Monats, in dem di e Mitarbeitenden Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben, ausgerichtet.

    § 4

    1 Schliessen Mitarbeitende nach der Versetzung in den vorzeitigen Ruhe- stand einen neuen Arbeitsvertrag ab, sind sie verpflichtet, dies der APK zu melden.
    2 Wird mit dem neuen Verdienst und den ausgerichteten Renten gemäss

    § 3 der vor dem Ruhestand erzielte Bruttolohn überschritten, sind die

    Renten durch die APK nach Rücksprache mit den Departementen, der Staatskanzlei beziehungsweise den Ju stizbehörden entsprechend zu kür- zen.

    § 5

    1 Die Auszahlung von Ausgleichs-, Überbrückungs- und Zusatzrente erfolgt durch die APK. Diese ist für die Dienstleistung zu entschädigen.
    2 Die Überbrückungs- und eine allfällig e Zusatzrente sowie der Ausgleich der APK-Rente bei Übertritt in den R uhestand vor Erreichen des in den r
    3 Versicherungsbedingungen vor gesehenen Alters wird der APK durch den Kanton ausgeglichen.

    § 6

    1 ssammlung zu publizieren. Es wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und ist auf die Dauer von 5 Jahren ab Inkrafttreten befristet.
    2 Dekrets zugesicherten Leistungen werden auch nach Ablauf der Geltungsdauer nach Massgabe der vorste- henden Bestimmungen ausgerichtet. Inkrafttreten: 1. Januar 2005
    1) RRB vom 8. Dezember 2004 (AGS 2004 S. 354). Inkrafttreten
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