Interkantonale Vereinbarung über die Birt-Strassen-Korporation (633.82)
    CH - SG

    Interkantonale Vereinbarung über die Birt-Strassen-Korporation

    Interkantonale Vereinbarung über die Birt-Strassen-Korporation vom 25. September 2018 (Stand 25. September 2018) Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appen - zell Ausserrhoden erlassen gestützt auf Art. 74 Abs. 2 Bst. a der Verfassung des Kantons St.Gallen vom
    10. Juni 2001 1 , Art. 18 Abs. 2 Bst. b des Staatsverwaltungsgesetzes des Kantons St.Gallen vom 16. Juni 1994 2 sowie Art. 87 bis Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 1995 3 als Vereinbarung: 4

    Art. 1 Zweck und Rechtsnatur

    1 Die Birt-Strassen-Korporation bezweckt Unterhalt und Ausbau der Erschlies - sungsstrasse Birt auf dem Gebiet der Gemeinde Speicher und der Stadt St.Gallen.
    2 Sie ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 5 und Art. 167 ff. des ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
    27. April 1969 6 mit Sitz in Speicher (im Folgenden Unternehmen).

    Art. 2 Anwendbares Recht

    1 Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

    Art. 3 Statuten

    1 Die Statuten des Unternehmens regeln: a) Mitgliedschaft;
    1 sGS 111.1 .
    2 sGS 140.1 .
    3 bGS 111.1 .
    4 Im Amtsblatt veröffentlicht am 15. Oktober 2018, ABl 2018, 3742 ff.; in Vollzug ab 25. Sep - tember 2018.
    5 SR 210 .
    6 bGS 211.1.
    b) Kostenverteilung; c) Organisation; d) Rechte und Pflichten der Mitglieder.

    Art. 4 Rechtspersönlichkeit

    1 Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Sta - tuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell Ausserrhoden. 7

    Art. 5 Aufsicht

    1 Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden im Einvernehmen mit den zuständigen Behör - den des Kantons St.Gallen ausgeübt.

    Art. 6 Streitigkeiten

    1 Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden beurteilen öf - fentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern.
    2 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. c der Bundesverfassung vom 18. April 1999 8 dem Bundesgericht unterbreitet.

    Art. 7 Vollzug

    1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto - nen unterzeichnet ist.
    7 Art. 170 Abs. 2 EG zum ZGB, bGS 211.1.
    8 SR 101 .
    * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2018-070 25.09.2018 25.09.2018 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
    25.09.2018 25.09.2018 Erlass Grunderlass 2018-070
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