Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Heimvereinbarung (387.1)
    CH - SG

    Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Heimvereinbarung

    über den Beitritt zur Heimvereinbarung über den Beitritt zur Heimvereinbarung vom 23. Oktober 1986
    1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 12. August 1986
    2 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 6 Abs. 4 und 5 sowie von Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
    3 als Beschluss:

    Art. 1. Art. 1.

    1 Der Kanton St.Gallen tritt der Interkantonalen Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung) vom 2. Februar 1984
    4 mit Wirkung ab 1. Januar 1987 bei.
    2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Namen des Kantons den Beitritt zu erklären.
    5

    Art. 2. Art. 2.

    1 Dieser Beschluss ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Grossratsbeschluss über die Übergangsregelung zur Heimvereinbarung
    6 rechtsgültig wird. Der Präsident des Grossen Rates: Dr. Hans Brunner Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären:
    7 Der Kanton St.Gallen tritt der Heimvereinbarung vom 2. Februar 1984
    8 mit Wirkung ab 1. Januar 1987 bei. Vorbehalten bleiben: a) im Sinn von Art. 17 Abs. 3 der Heimvereinbarung
    9 , dass die notwendigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons
    10 bis dahin erlassen sind und in Vollzug treten; b) die Bestimmungen der Vereinbarung der Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen vom 3. Juni 1983 (Teilabkommen Sonderschulen)
    11
    . St.Gallen, 11. Dezember 1984 Der Landammann: lic. iur. Karl Mätzler Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
    1 In Vollzug ab 1. Januar 1987.
    2 ABl
    1986,
    1828.
    10 GRB über die Übergangsregelung zur Heimvereinbarung, nGS 27-24 (sGS 387.2).
    11 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
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