Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (935.500)
    CH - GR

    Geldspielgesetz des Kantons Graubünden

    Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) Vom 27. August 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung
    2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 7. Januar 2020 3 ) , beschliesst:
    1. Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand

    1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit, Durchführung sowie Aufsicht von Geldspie - len, die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels und die Besteuerung der Spielbanken, soweit das Bundesrecht innerkantonale Regelungen zulässt.

    Art. 2 Begriffe

    1 Die im Bundesgesetz über Geldspiele
    4 ) enthaltenen Definitionen sind anwendbar, soweit das kantonale Recht nichts anderes vorsieht.
    2. Geldspiele

    Art. 3 Grossspiele

    1 Im Kanton Graubünden dürfen die im Bundesgesetz über Geldspiele vorgesehenen Grossspiele durchgeführt werden.
    1) GRP 2020/2021, 85
    2) BR 110.100
    3) Seite 869
    4) SR 935.51

    Art. 4 Kleinspiele

    1 Kleinspiele dürfen im Kanton Graubünden durchgeführt werden, wenn die geld - spielrechtlichen Vorgaben des Bundes und des Kantons eingehalten werden.

    Art. 5 Schutz Minderjähriger

    1 Minderjährige Personen dürfen an kleinen Pokerturnieren nicht teilnehmen.
    2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung des Verbots verant - wortlich.

    Art. 6 Unterhaltungslotterien

    1 Veranstalterinnen und Veranstalter von Unterhaltungslotterien dürfen keine Perso - nen beschäftigen, die mit der Organisation oder Durchführung von Geldspielen Ein - künfte erzielen. Wird die Organisation oder die Durchführung von Unterhaltungslot - terien an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfol - gen.
    2 Veranstalterinnen und Veranstalter melden der kantonalen Aufsichts- und Vollzugs - behörde Unterhaltungslotterien 14 Tage vor ihrer Durchführung.

    Art. 7 Aufgaben der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde

    1 Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft, ob Kleinspiele bewilligungs - pflichtig sind, erteilt die notwendigen Bewilligungen und beaufsichtigt die Durch - führung von bewilligungspflichtigen Kleinspielen und von meldepflichtigen Unter - haltungslotterien.
    2 Sie kann für die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Vollzugsaufgaben der Kantonspolizei Aufträge erteilen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden könnten.

    Art. 8 Information

    1 Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde informiert in geeigneter Weise über die zu erfüllenden Bewilligungsvoraussetzungen und die im Rahmen des Bewilli - gungsverfahrens einzureichenden Unterlagen.

    Art. 9 Bearbeitung von Personendaten aus Strafentscheiden und Zustellung

    von Strafentscheiden
    1 Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist berechtigt, Personendaten aus Strafentscheiden zu bearbeiten.
    2 Sie darf Strafentscheide anderen mit dem Vollzug des Geldspielrechts betrauten Behörden zustellen.
    3. Bekämpfung der Gefahren des exzessiven Geldspiels

    Art. 10 Aufgaben der Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung

    1 Die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung ergreift Präventionsmassnah - men gegen exzessives Geldspiel und stellt ein angemessenes Beratungs- und Be - handlungsangebot für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld sicher.
    2 Zu diesem Zweck kann sie mit anderen Kantonen zusammenarbeiten und Verträge mit öffentlichen sowie privaten Anbietern schliessen.
    3 Die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung entscheidet über die Verwen - dung der Mittel, die dem Kanton zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels zuflies - sen.
    4 Sie bezeichnet die Fachpersonen, welche in Aufhebungsverfahren einbezogen wer - den können, die Spielsperren betreffen.

    Art. 11 Datenbearbeitung

    1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Perso - nendaten über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe, über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.
    4. Besteuerung von Spielerträgen

    Art. 12 Steuerpflicht und Bemessung

    1 Spielbanken mit einer Konzession gemäss dem Geldspielgesetz
    1 ) sind steuerpflich - tig.
    2 Der Kanton erhebt den nach dem Geldspielgesetz maximal zulässigen Steuersatz.

    Art. 13 Erhebung der Spielbankensteuer

    1 Die Spielbankensteuer wird auf der rechtskräftig veranlagten Spielbankenabgabe des Bundes erhoben.
    2 Der Kanton erhebt nachträglich kantonale Stempelabgaben samt Zinsen, wenn die Eidgenössische Spielbankenkommission gestützt auf das Geldspielgesetz eine Nach - erhebung vornimmt und diese rechtskräftig wird.

    Art. 14 Veranlagung und Bezug

    1 Die Regierung kann die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielbanken - steuer an die Eidgenössische Spielbankenkommission übertragen.
    1) SR 935.51
    5. Strafbestimmungen

    Art. 15 Geldspielrechtliche Übertretungen

    1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter von kleinen Pokerturnieren wird mit Busse bestraft, wenn sie oder er minderjährige Personen an kleinen Pokerturnieren teilneh - men lässt.
    2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Unterhaltungslotterien wird mit Busse bis zu 500 Franken bestraft, wenn sie oder er gegen Artikel 6 verstösst. Andere Per - sonen, die gegen Artikel 6 Absatz 1 verstossen, werden mit Busse bestraft.
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
    27.08.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-062
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.08.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-062
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren