Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (520.1)
    CH - TG

    Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

    Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (EG BZG) vom 8. Juli 1998 (Stand 1. September 2005)

    § 1 Gemeinden

    1 Der Zivilschutz obliegt den Gemeinden, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.
    2 Die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden in der Zivilschutzregion richtet sich nach §§ 37 ff. des Gemeindegesetzes
    1 )
    . *

    § 2 Regierungsrat

    1 Der Regierungsrat entscheidet über:
    1. Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einer Zivilschutzorganisation;
    2. Aufgebot des Zivilschutzes zur überregionalen Katastrophen- und Nothilfe auf dem Gebiet des Kantons, in anderen Kantonen oder im grenznahen Ausland.
    2 Der Regierungsrat regelt:
    1. Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltens-anweisungen;
    2. Zusammenarbeit der Zivilschutzorganisationen;
    3. Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter;
    4. Aus- und Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen;
    5. Aufgebot und Einsatz der Zivilschutzorganisationen;
    6. Verwendung der Ersatzbeiträge;
    7. Strafverfolgung.

    § 3 Departement

    1 Das Departement erlässt Weisungen über:
    1. * Einteilung, Entlassung und Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen;
    2. Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen;
    3. Priorität beim Erstellen von Schutzbauten;
    4. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.

    § 4 Kantonsbeiträge

    1 Der Kanton kann an Aufwendungen, die Gemeinden oder Privaten durch dieses Gesetz entstehen, Beiträge entrichten.
    1) RB 131.1
    2 Der Regierungsrat regelt die Beiträge.

    § 5 Aufhebung bisherigen Rechtes

    1 Das Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über den Zivilschutz und über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 27. September 1965 wird auf - gehoben.

    § 6 Übergangsbestimmung

    1 Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht zu Ende geführt, soweit ein Ent - scheid auch aufgrund des neuen Rechtes erforderlich ist.

    § 7 Inkrafttreten

    1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
    1 )
    .
    1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.07.1998 01.01.1999 Erstfassung ABl. 28/1998

    § 1 Abs. 2 27.09.2004 01.09.2005 geändert 39/2004

    § 3 Abs. 1, 1. 27.09.2004 01.09.2005 geändert 39/2004

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