Kleinspielverordnung (935.21)
    CH - TG

    Kleinspielverordnung

    Kleinspielverordnung (KSpV) vom 8. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021)
    1. Zuständigkeiten

    § 1 Departement für Justiz und Sicherheit

    1 Zuständiges Departement im Sinne des Kleinspielgesetzes (KSG)
    1 ) ist das Departe - ment für Justiz und Sicherheit.
    2 Es stellt der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss dem Ge - samtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK)
    2 ) seine Bewilligungsentscheide zu.
    3 Es entscheidet über die Verteilung der Kleinlotterie-Kontingente gemäss Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geld - spielen (IKV 2020)
    3 )
    .

    § 2 Kantonspolizei

    1 Die Kantonspolizei kann im Auftrag des Departementes für Justiz und Sicherheit vor Ort Kontrollen durchführen und Spielveranstaltungen, die gegen das Bundesge - setz über Geldspiele (BGS)
    4 ) verstossen, auflösen.

    § 3 Amt für Gesundheit

    1 Das Amt für Gesundheit ist zuständig für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht und die Umsetzung der Massnahmen nach Art. 85 BGS.
    2. Bewilligung und Berichterstattung

    § 4 Allgemein

    1 Das Bewilligungsgesuch ist mit dem amtlichen Formular beim Departement für Justiz und Sicherheit einzureichen.
    1) RB 935.2
    2) RB 935.5
    3) RB 935.56
    4) SR 935.51
    2 Mit dem Gesuch sind folgende Dokumente, die nicht älter als drei Monate sein dür - fen, einzureichen:
    1. Betreibungsregisterauszug;
    2. Strafregisterauszug;
    3. soweit vorhanden Handelsregisterauszug.
    3 Im Bewilligungsgesuch ist die für die Durchführung der Spielveranstaltung verant - wortliche Person zu bezeichnen.

    § 5 Kleinlotterien und bewilligungspflichtige Tombolas

    1 Mit dem Gesuch sind ergänzend zu § 4 Abs. 2 zusätzlich folgende Unterlagen ein - zureichen:
    1. detailliertes Durchführungskonzept;
    2. Lotterie-Reglement;
    3. Gewinn- oder Trefferplan.
    2 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin oder dem Ver - anstalter zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
    3 Das Gesuch für Kleinlotterien ist spätestens bis 31. August des Vorjahres des gewünschten Durchführungsjahres einzureichen.

    § 6 Lokale Sportwetten

    1 Mit dem Gesuch sind ergänzend zu § 4 Abs. 2 zusätzlich folgende Unterlagen ein - zureichen:
    1. detailliertes Durchführungskonzept;
    2. Wett-Reglement.
    2 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin oder dem Ver - anstalter zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
    3 Gesuche für lokale Sportwetten sind 60 Tage vor deren Durchführung einzurei - chen.

    § 7 Kleine Pokerturniere

    1 Mit dem Gesuch sind ergänzend zu § 4 Abs. 2 zusätzlich folgende Unterlagen ein - zureichen:
    1. Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsangaben, wie Veranstal - tungsort und -dauer, Anzahl Turniere, Anmelde- und Teilnahmebedingungen, ersichtlich sind;
    2. Veranstaltungsreglement mit den Spielregeln.
    2 Führt die Veranstalterin oder der Veranstalter zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durch, ist zusätzlich ein Konzept der getroffenen Massnah - men gegen das exzessive Geldspiel und gegen illegale Spiele einzureichen.
    3 Gesuche für Pokerspiele sind 60 Tage vor deren Durchführung einzureichen.

    § 8 Berichterstattung und Rechnungslegung

    1 Der Bericht gemäss § 7 KSG ist dem Departement für Justiz und Sicherheit mit dem amtlichen Formular einzureichen.
    2 Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten ha - ben mit dem Bericht folgende Unterlagen einzureichen:
    1. Spielabrechnung;
    2. Belege betreffend Ertragsverwendung.
    3 Veranstalterinnen und Veranstalter von kleinen Pokerturnieren haben mit dem Be - richt eine Spielabrechnung einzureichen. Werden von einer Veranstalterin oder ei - nem Veranstalter 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchgeführt, muss als zusätzlicher Beleg der Prüfungsbericht der Revisionsstelle eingereicht werden.
    3. Schutzmassnahmen

    § 9 Informationsunterlagen zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung

    1 Das Amt für Gesundheit stellt den Veranstalterinnen und Veranstaltern elektro - nisch Unterlagen zur Verfügung mit Informationen:
    1. zum Schutz vor exzessivem Geldspiel;
    2. zu lokalen Suchthilfeinstitutionen;
    3. zur Sensibilisierung für das illegale Geldspiel.
    2 Es kann auch auf Unterlagen von Suchthilfeinstitutionen und Fachstellen zurück - greifen.

    § 10 Fachstellen

    1 Das Amt für Gesundheit bezeichnet die im Kanton Thurgau für die Prävention so - wie für die Beratungs- und Behandlungsangebote im Bereich Spielsucht zuständigen Stellen. Eine Zusammenarbeit mit anderen Kantonen ist möglich.

    § 11 Mindestalter für die Teilnahme an Kleinspielen

    1 Es gelten folgende Mindestalter:
    1. für Kleinlotterien 16 Jahre;
    2. für lokale Sportwetten 16 Jahre;
    3. für kleine Pokerspiele 18 Jahre.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 50/2020
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