Verordnung des Regierungsrates über das Handelsregister (221.42)
    CH - TG

    Verordnung des Regierungsrates über das Handelsregister

    Verordnung des Regierungsrates über das Handelsregister vom 3. Dezember 1991 (Stand 1. Juni 1992)

    § 1 Aufsicht

    1 Die Aufsicht über das Handelsregister obliegt dem Departement für Justiz und Si - cherheit.

    § 2 Kantonale Publikation

    1 Die Eintragungen im Handelsregister sind im kantonalen Amtsblatt zu veröffentli - chen, nachdem sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt erschienen sind.

    § 3 Meldung von Eintragungspflichtigen

    1 Die Gemeinderäte und die Gerichte sind verpflichtet, dem Handelsregister Eintra - gungspflichtige zu melden und ihm von den die Eintragungs-, Änderungs- oder Lö - schungspflicht begründenden Tatsachen Mitteilung zu machen.

    § 4 Depositenstellen

    1 Depositenstellen (Art. 633 Abs. 3 OR
    1 ) ) sind alle im Kanton Thurgau niedergelas - senen Banken.

    § 5 Aufhebung bisherigen Rechtes

    1 Die Verordnung des Regierungsrates über das Handelsregister und die Bezeich - nung einer Depositenstelle gemäss Art. 633 und Art. 638 rev. OR vom 30. Juni 1937 wird aufgehoben.

    § 6 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund auf den 1. Juni
    1992 in Kraft
    2 )
    .
    1) Jetzt Art. 633; SR 220
    2) Vom Bund genehmigt am 29. Januar 1992.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.12.1991 01.06.1992 Erstfassung keine Angabe
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