Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallvers... (832.20)
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    Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

    Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz vom
    20. März 1981 über die Unfallversicherung
    1 ) vom 13. Dezember 1983 (Stand 18. November 1997)
    1. Zuständigkeit

    § 1 Departement

    1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes und der Ausführungsbestimmungen. *

    § 2 Kontrolle

    1 Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau weist Arbeitgeber auf die Unfallversi - cherungspflicht hin. Sie kontrolliert deren Einhaltung.

    § 3 Unfallverhütung

    1 Das Industrie- und Gewerbeinspektorat führt die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit in den Betrieben und auf technischen Anlagen.
    2 Es verfügt Massnahmen gemäss Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes.
    3 Die Zentralstelle für Maschinenberatung und Unfallverhütung kontrolliert die Ein - haltung der Vorschriften betreffend die Unfallverhütung in den Landwirtschaftsbe - trieben.
    2. Gerichtsbarkeit

    § 4 Schiedsgericht

    1 Auf Streitigkeiten gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes findet die Verord - nung des Regierungsrates über das Verfahren vor Schiedsgericht bei Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern oder Krankenkassen einerseits und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits vom 9. November 1965
    2 ) An - wendung.
    1) SR 832.20
    2) Jetzt § 69a Ziff. 2 G über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981; RB 170.1 .

    § 5 Versicherungsgericht

    1 Für Streitigkeiten nach Art. 106 des Bundesgesetzes ist das Versicherungsgericht zuständig.
    2 Für das Verfahren gilt Art. 108 Abs. 1 des Bundesgesetzes. *
    3. Schlussbestimmungen

    § 6 ...

    1 )

    § 7 ...

    2 )

    § 8 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Ja - nuar 1984 in Kraft
    3 )
    .
    1) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1983, Seite 1311.
    2) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1983, Seite 1311.
    3) Vom Bundesrat genehmigt am 6. September 1984.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 13.12.1983 01.01.1984 Erstfassung unbekannt

    § 1 Abs. 1 18.11.1997 18.11.1997 geändert -

    § 5 Abs. 2 30.10.1984 03.11.1984 eingefügt 44/1984

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