Kleinspielgesetz (935.2)
    CH - TG

    Kleinspielgesetz

    Kleinspielgesetz (KSG) vom 26. August 2020 (Stand 1. Januar 2021)

    § 1 Gegenstand

    1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspiel - gesetz; BGS)
    1 ) im Bereich der Kleinspiele.

    § 2 Kleinspiele

    1 Kleinspiele sind Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere im Sinne von Art. 3 lit. f BGS.

    § 3 Tombolas

    1 Tombolas sind Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet wer - den, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zu - sammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und bei denen die maximale Summe aller Einsätze tief ist.
    2 Sie erfordern keine Bewilligung, sofern die vom Bundesrat festgesetzte maximale Summe der Einsätze nicht überschritten wird.

    § 4 Bewilligung

    1 Kleinspiele gemäss § 2 bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departemen - tes.

    § 5 Voraussetzungen

    1 Die allgemeinen und die für das jeweilige Kleinspiel spezifischen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung richten sich nach Art. 33 bis Art. 36 BGS sowie den Ausführungsvorschriften des Bundes.

    § 6 Gesuch

    1 Im Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung von Kleinspielen sind die notwendigen Angaben über die Konzeption und Durchführung in spieltech - nischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht zu unterbreiten.
    1) SR 935.51
    2 Der Regierungsrat bestimmt die einzureichenden Unterlagen und die einzuhalten - den Fristen.
    3 In einem Gesuch kann eine Bewilligung für mehrere Veranstaltungen beantragt werden. Diese müssen am gleichen Ort während einer Zeitspanne von maximal sechs Monaten stattfinden.

    § 7 Berichterstattung und Rechnungslegung

    1 Veranstalterinnen oder Veranstalter von Kleinspielen gemäss § 2 erstatten dem zu - ständigen Departement innert dreier Monate nach Abschluss des einzelnen Spiels Bericht gemäss Art. 38 BGS und stellen die dafür notwendigen Unterlagen zur Ver - fügung.

    § 8 Geltungsdauer der Bewilligung, Auflagen

    1 Bewilligungen für Kleinspiele können befristet und erneuert werden.
    2 Sie können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

    § 9 Schutzmassnahmen

    1 Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinspielen sind verpflichtet, ange - messene Massnahmen im Sinne der Art. 72 bis Art. 75 BGS zu treffen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsät - zen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (exzessi - ves Geldspiel).
    2 Der Regierungsrat bestimmt, welche Informationen den Veranstalterinnen und Veranstaltern mit der Bewilligung zur Verfügung gestellt werden. Dieses Informati - onsmaterial muss bei der Durchführung der Kleinspiele gut sichtbar aufgelegt wer - den.
    3 Der Regierungsrat legt je nach Gefährdungspotential der Kleinspielkategorie ge - mäss § 2 das Alter fest, das zur Teilnahme berechtigt. Das Mindestalter von 16 Jahren darf nicht unterschritten werden.

    § 10 Übertragbarkeit, Entzug

    1 Die Bewilligungen für Kleinspiele sind nicht übertragbar.
    2 Das zuständige Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

    § 11 Übergangsregelung

    1 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Kleinspiele im Sinne dieses Ge - setzes bleiben bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.08.2020 01.01.2021 Erstfassung 36/2020
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