Vereinbarung über den Bau des Grundlagentraktes des Neu-Technikums Buchs (430.540)
    CH - GR

    Vereinbarung über den Bau des Grundlagentraktes des Neu-Technikums Buchs

    Vereinbarung über den Bau des Grundlagentraktes des Neu-Technikums Buchs Von den Regierungen am 12. Septembe r 1978 (St. Gallen), am 2. Oktober
    1978 (Graubünden) und am 17. Oktober 1978 (Liechtenstein) genehmigte Fassung Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Kantone St. Gallen und Graubün- den in Ausführung von Art. 12 der Ve reinbarung über das Neu-Technikum Buchs vom 20. Juni 1968
    1 ) vereinbaren:
    Art. 1
    1 Das Projekt über den Bau des Grundl agentraktes im Kostenvoranschlag von Fr. 10 853 000.– wird genehmigt. Projekt- genehmigung
    2 Die Regierungen der Vertragspartner werden ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlages die aus betrie blichen oder architektonischen Grün- den erforderlichen Änderungen vorz unehmen, soweit das Gesamtprojekt nicht wesentlich umgestaltet wird.
    3 Bei allgemein rückläufiger Entwic klung der Baukosten vermindert sich der Kredit im entsprechenden Ausmass.
    4 Über die Bewilligung von Nachtragskrediten für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände oder auf die Teuerung zurückzuführen sind, beschliessen di e zuständigen Behörden der Vertrags- partner endgültig.
    Art. 2
    1 Zur teilweisen Deckung der Baukoste n werden der Beitrag des Bundes von Fr. 3 310 000.– sowie ein Standortb eitrag des Kantons St. Gallen und st. gallischer Gemeinden von insgesamt Fr. 2 000 000.– verwendet. Verteilung der Baukosten
    2 Die restlichen Baukosten von Fr. 5 543 000.– werden wie folgt auf die Vertragspartner verteilt: a) Fr. 443 440.– oder 8 Prozent auf das Fürstentum Liechtenstein, b) Fr. 997 740.– oder 18 Prozent auf den Kanton Graubünden, c) Fr. 4 101 820.– oder 74 Prozent auf den Kanton St. Gallen.
    3 Der für die Finanzierung der res tlichen Baukosten festgelegte Vertei- lungsschlüssel findet auch für die Aufteilung von Minder- bzw. Mehrko- sten gemäss Artikel 1 Absatz 3 und 4 dieser Vereinbarung Anwendung.
    1) BR 430.510
    Art. 3
    1 Die Ausführung des Bauprojektes oblie gt der Regierung des Kantons St. Gallen. Für Vorbereitung und Leitung der Bauarbeiten wird von den Re- gierungen der Vertragspartner eine Baukommission bestellt. Ausführung des Bauprojektes
    2 Die Baukommission berücksichtigt be i der Vergebung der Bauarbeiten nach Möglichkeit Unternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein be- ziehungsweise in den Kantonen Graubünden und St. Gallen zu Konkur- renzbedingungen angemessen. Sie unterbr eitet rechtzeitig Vorschläge auf Projektänderungen und Nachtragskred ite den Regierungen der Vertrags- partner.

    Art. 4 Das Fürstentum Liechtenstein und der Kanton Graubünden überweisen

    dem Kanton St. Gallen ihre Kostenante ile jeweils auf 1. Januar und 1. Juli nach Massgabe der benötigten Beträge. Ü berweisung der Kostenanteile
    Art. 5
    1 Das Fürstentum Liechtenstein und der Kanton Graubünden können je- derzeit die Bauarbeiten prüfen und Eins icht in die Unterlagen nehmen. Prüfungsrecht und Berichter- stattung
    2 Nach Abschluss der Bauarbeiten unt erbreitet die Regierung des Kantons St. Gallen den Regierungen der Vertra gspartner einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung.

    Art. 6 Die Bestimmungen der Vereinbar ung über das Neu-Technikum Buchs

    1 ) werden als ergänzendes Recht angewendet. Ergänzendes Recht

    Art. 7 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den verfassungsmässig

    zuständigen Organen der Vertragspa rtner genehmigt worden ist. Inkrafttreten
    1) BR 430.510
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