Dekret über den Generellen Entwässerungsplan (782.2)
    CH - BL

    Dekret über den Generellen Entwässerungsplan

    Dekret über den Generellen Entwässerungsplan (GEP) Vom 17. Oktober 1996 (Stand 1. Januar 1997) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 3 Absatz 1 des Ge - setzes vom 18. April 1994
    1 ) über den Gewässerschutz, beschliesst:

    § 1 Zweck

    1 Der generelle Entwässerungsplan (GEP) dient als Grundlage für einen sach - gemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung in den Gemeinden.

    § 2 Grundlagen

    1 Die Grundlage des GEP bilden sechs Zustandsberichteder Gemeinden. Die Gemeinden stellen darin die bestehenden Elemente der Siedlungsentwässe - rung dar und beurteilen sie nach den im Gewässerschutzrecht enthaltenen Zie - len und Aufgaben.
    2 Die Zustandsberichte betreffen folgende Bereiche:
    a. Gewässer,
    b. stetig anfallendes nicht verschmutztes Abwasser (Fremdwasser),
    c. Kanalisation,
    d. Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser,
    e. Einzugsgebiet,
    f. Gefahrenbereiche.

    § 3 Inhalt der Zustandsberichte

    1 Der Zustandsbericht «Gewässer»
    a. stellt die Oberflächengewässer im Siedlungsgebiet sowie die Abwasse - reinleitungen dar,
    b. dokumentiert die morphologischen Aspekte und
    c. beurteilt die Entwässerungssituation.
    2 Der Zustandsbericht «Fremdwasser» enthält eine Übersicht über Ort, Art und Ergiebigkeit der Zuflüsse von stetig anfallendem, nicht verschmutztem Abwas - ser. Macht das Fremdwasser mehr als 30% des Trockenwetterabflusses aus, sind Massnahmen zur Verminderung der Fremdwassermengen aufzuzeigen.
    1) GS 31.770, SGS 782 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
    3 Der Zustandsbericht «Kanalisation»
    a. enthält eine Darstellung der bestehenden Abwasseranlagen mit den wich - tigsten hydraulischen Daten und
    b. beschreibt den baulichen Zustand der Anlagen sowie die geplanten In - standstellungsmassnahmen.
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    a. stellt die hydrogeologischen und grundwassertechnischen Voraussetzun - gen für die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser dar,
    b. berücksichtigt die vorhandenen Randbedingungen, z.B. Schutzzonen so - wie bekannte und vermutete Altlasten und
    c. enthält die Elemente, die der Gemeinde Anordnungen darüber ermögli - chen, ob und wie versickert werden muss bzw. ob nähere Abklärungen über die Versickerungsmöglichkeiten zu treffen sind.
    5 Der Zustandsbericht «Einzugsgebiet»
    a. stellt die zu entwässernden Oberflächen dar und
    b. führt die jeweiligen Abflussbeiwerte und die Entsorgungsart im Siedlungs - gebiet bzw. in den einzelnen Teileinzugsgebieten auf (Mischsystem, Trennsystem, Retention, Versickerungsgebiet usw.).
    6 Der Zustandsbericht «Gefahrenbereiche» enthält eine Darstellung wichtiger Gefährdungspotentiale von Bauten und Anlagen im Hinblick auf die Entwässe - rung und den Gewässerschutz.

    § 4 Inhalt

    1 Der GEP enthält alle Angaben, die erforderlich sind für:
    a. die Projektierung der kommunalen Entwässerungsmassnahmen,
    b. die Erteilung von Bewilligungen zum Anschluss an die öffentliche Kanali - sation (Schmutz- und Sauberwasserleitungen),
    c. den Entscheid über die Versickerung nicht verschmutzter Abwässer oder ihre Einleitung in ein Oberflächengewässer.
    2 Er zeigt die Vernetzung der einzelnen Elemente der Siedlungsentwässerung unter Einbezug des Vorfluters sowie ein gutes Kosten-/Nutzenverhältnis der geplanten Massnahmen auf und berücksichtigt wichtige betriebliche Aspekte der Abwasseranlagen.
    3 Er besteht aus einem technischen Bericht und kartografischen Darstellungen. Er stellt insbesondere dar:
    a. wo die öffentlichen Abwasseranlagen für die zentrale Abwasserentsor - gung erstellt werden und wie diese gestaltet werden sollen (mit Kanal - netzberechnungen sowie den wichtigsten technischen Angaben, wie Lei - tungsdurchmesser und Gefällsverhältnissen);
    b. wo von der zentralen Abwasserentsorgung abweichende Systeme ange - wendet werden sollen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
    c. in welchen Gebieten nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist;
    d. in welchen Gebieten nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist und welche Rückhaltemassnahmen (Retention) dabei zu treffen sind;
    e. welche Massnahmen vorgesehen sind, um das nicht verschmutzte Ab - wasser von der Schmutzwasserkanalisation zu trennen, die Belastung der Gewässer mit Abwässern und Schmutzstoffen zu vermindern sowie Störfälle zu beherrschen.

    § 5 Anpassung

    1 Die Gemeinden überprüfen den GEP periodisch und passen ihn wenn nötig den Anforderungen des Gewässerschutzes, der Siedlungsentwicklung und den anerkannten Regeln der Technik an.
    2 Sie beschliessen geringfügige Änderungen des GEP in eigener Kompetenz und bringen sie dem Kanton zur Kenntnis. Grössere Änderungen, insbesonde - re solche mit wesentlichem Einfluss auf die Gewässer oder Abwasseranlagen, müssen dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden.

    § 6 Verbindlichkeit

    1 Der GEP ist behördenverbindlich.

    § 7 Inkrafttreten

    1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
    Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    17.10.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 32.585 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.10.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 32.585 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
    S G S -N r. 78 2.2 GS- Nr . 32. 585 Er l as sd at um 17. Okt ober 199 6 ( Tr akt andum 3; LRV 1996 - 075) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 199 7 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re g el zu m La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst w ei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr otok oll der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
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