Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983 (331.13)
    CH - BL

    Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983

    Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983 Vom 9. Februar 1982 (Stand 1. Februar 1982) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 31 Absatz 3 in der Fassung vom 19. Oktober 1981
    1 ) der Vollziehungsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz, beschliesst:

    § 1 Grundlage

    1 Der einheitliche Zuschlag von 50% zur bisherigen Katasterschätzung gemäss § 31 Absätze 1 und 2 in der Fassung vom 19. Oktober 1981
    2 ) der Vollziehungs - verordnung zum Steuer- und Finanzgesetz ist gemäss den folgenden Bestim - mungen durchzuführen.
    1 Katasteranzeigen

    § 2 Grundsatz

    1 Für jede Katasterschätzung ist eine Katasteranzeige zu erstellen.

    § 3 Ausnahmen

    1 Keine Katasteranzeigen sind nötig für:
    a. Grundstücke der von der Steuerpflicht gemäss § 15 des Steuer- und Fi - nanzgesetzes vom 7. Februar 1974
    3 ) befreiten Institutionen,
    b. reine Waldparzellen,
    c. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

    § 4 Eröffnung

    1 Die neuen Katasteranzeigen sind vor dem 31. Oktober 1982 dem Eigentü - mer, dem Nutzniesser und der Steuerverwaltung mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.
    2 Die Katasteranzeigen sind auf Verlangen den Bezirksschreibereien, dem Sta - tistischen Amt und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung zuzustel - len.
    1) GS 27.772, SGS 331.1
    2) GS 27.772, SGS 331.1
    3) GS 25.427, SGS 331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
    3 Die Gemeinden weisen die Steuerpflichtigen in geeigneter Form darauf hin, dass die Katasteranzeigen steuerlichen Zwecken dienen.

    § 5 Rundung

    1 Die Katasterwerte sind auf die nächsten 100 Fr. abzurunden.
    2 Steuerveranlagung 1983/84

    § 6 Übertragung der Katasterwerte

    1 Bei der Steuerveranlagung 1983/84 sind die neuen Katasterwerte vom Steu - erpflichtigen auf die Steuererklärung zu übertragen.

    § 7 Kontrolle

    1 Die vom Steuerpflichtigen in die Steuererklärung eingetragenen Katasterwer - te sind von den Gemeinden zu kontrollieren.
    3 Schlussbestimmungen

    § 8 Änderung bisherigen Rechts

    1 Die Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Fi - nanzgesetz und zur dazugehörigen Vollziehungsverordnung wird wie folgt ge - ändert: ...
    4 )

    § 9 Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung

    1 Die kantonale Steuerverwaltung berät die Gemeinden und koordiniert die Ka - tasterneuschätzung.

    § 10 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1982 in Kraft, ausge - nommen § 8, welcher am 1. Januar 1983 in Kraft tritt.
    4) Siehe §§ 1, 3,7,14 und 15 (SGS 331.11, GS 25.585). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
    Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    09.02.1982 01.02.1982 Erlass Erstfassung GS 28.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.02.1982 01.02.1982 Erstfassung GS 28.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
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