Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte (520.200)
    CH - GR

    Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte

    Verordnung über das Bettagsmandat und die Bettagskollekte Vom 24. Februar 1971 (Stand 1. März 1971) Vom Grossen Rat erlassen am 24. Februar 1971 1 )

    Art. 1 Bettagsmandat

    1 Die Regierung erlässt jährlich vor dem Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag ein Mandat, das auf die Bedeutung dieses Feiertages hinweist.
    2 Das Bettagsmandat wird in den Kirchen verlesen.

    Art. 2 Bettagskollekte

    1 Am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag wird in allen Kirchen des Kantons eine Kollekte für gemeinnützige Zwecke durchgeführt.
    2 Die Regierung beschliesst über die Verwendung und gibt im Anhang zum Bettags - mandat über den Zweck Aufschluss.

    Art. 3 Durchführung

    1 Der Gemeindevorstand führt die Sammlung im Einvernehmen mit den kirchlichen Instanzen durch und liefert das Sammelergebnis der Standesbuchhaltung Graubün - den ab.

    Art. 4 Vollzug

    1 Die Regierung vollzieht diese Verordnung und erlässt allenfalls notwendige Wei - sungen.
    1) B vom 7. Dezember 1970, 414; GRP 1970/71, 501

    Art. 5 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt auf den 1. März 1971 in Kraft. Sie ersetzt den Grossratsbe - schluss betreffend Erlassung eines Mandats für den Eidgenössischen Bettag vom 27. Juni 1846 1 ) und die Verordnung über die Liebesgabensammlungen am Eidgenössi - schen Bettag vom 30. November 1916
    2 )
    .
    Art. 6
    1 Artikel 19 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 29. Mai 1956 / 30. No - vember 1966 3 ) erhält folgenden Wortlaut: 4 )
    1) aRB 1346
    2) aRB 1421
    3) BR 170.140
    4) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
    24.02.1971 01.03.1971 Erlass Erstfassung -
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.02.1971 01.03.1971 Erstfassung -
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