Gesetz über die Familienzulagen (548.100)
    CH - GR

    Gesetz über die Familienzulagen

    Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) Vom 8. Februar 2004 (Stand 1. Januar 2013) Vom Volke angenommen am 8. Februar 2004 1 )
    1. Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Zweck

    1 Familienzulagen werden ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. *
    2 Die Familienzulagen für Arbeitnehmende bilden eine Ergänzung des Lohnes. Sie dürfen diesen in keiner Weise beeinflussen.

    Art. 2 * ...

    Art. 3 * Subsidiäres Recht

    1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) 2 ) Verordnung (FamZV) 3 ) und des AHVG sinngemäss Anwendung. Letztere insbeson - dere mit Bezug auf die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung und die strafba - ren Handlungen.
    2. Familienzulagen

    Art. 4 * Art und Ansatz

    1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz erfassen die Kinder- und die Ausbil - dungszulagen gemäss den Vorschriften des FamZG
    4 )
    .
    2 ... *
    1) B vom 1. Juli 2003, 85; GRP 2003/2004, 390
    2) SR 836.2
    3) SR 836.21
    4) SR 836.2
    3 Die Höhe der Familienzulagen richtet sich nach den Ansätzen des Bundes, beträgt aber mindestens 220 Franken für die Kinderzulagen und 270 Franken für die Ausbil - dungszulagen.
    4 Wenn die finanzielle Lage der Familienausgleichskassen es erlaubt, ist die Regie - rung befugt, die Mindestansätze zu erhöhen.

    Art. 5 * ...

    Art. 6 * ...

    Art. 7 * ...

    Art. 8 * ...

    Art. 9 Anmeldung und Auszahlung

    1 Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Die Regierung regelt die Einzelheiten der Anmeldung und der Meldepflicht.
    2 Die Familienausgleichskassen setzen die Familienzulagen fest. Die Arbeitgebenden zahlen die Zulagen an die Arbeitnehmenden nach den Weisungen der zuständigen Familienausgleichskasse aus.
    3 ... *
    4
    ... *

    Art. 10 * ...

    3. Organisation

    Art. 11 Durchführungsstellen

    1 Durchführungsstellen sind: a) die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden; b) die anerkannten Abrechnungsstellen; c) die anerkannten privaten Familienausgleichskassen der Berufsverbände; d) die Arbeitgebenden; e) * die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.

    Art. 11a * Mitwirkung der kantonalen Amtsstellen und der Gemeinden

    1 Die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden erteilen den Familienausgleichs - kassen die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte kostenlos.
    2 Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben nach Weisung der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden wahr.
    3 Die Gemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten.

    Art. 12 * Kantonale Kasse

    1 Der Kanton führt unter der Bezeichnung „Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden“ eine kantonale Kasse als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Chur. Ihre Geschäftsführung wird von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) wahrgenommen.
    2 Die SVA untersteht bezüglich Wahrnehmung der Geschäftsführung für die kantona - le Familienausgleichskasse der gleichen Aufsicht durch die Verwaltungskommission wie für ihre übrigen Geschäfte. Die Revisionsstelle der SVA ist zugleich Revisions - stelle der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden.

    Art. 13 * Anerkannte Abrechnungsstellen

    1 Soweit es die Familienzulagen für Erwerbstätige betrifft, kann die kantonale Kasse die Durchführung des Gesetzes den AHV-Verbandsausgleichskassen (Abrechnungs - stellen) übertragen und entsprechende Verträge abschliessen.
    2 Die Abrechnungsstellen haben über die Beiträge und die ausbezahlten Familienzu - lagen mit der kantonalen Kasse periodisch abzurechnen und der SVA die von dieser einverlangten Auskünfte, Unterlagen, Berichte und statistischen Angaben zu liefern.

    Art. 14 Anerkannte private Familienausgleichskassen *

    1 Die bestehenden privaten Familienausgleichskassen sind anerkannt, sofern sie Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bieten.
    2 Die Errichtung neuer beruflicher und zwischenberuflicher Familienausgleichskas - sen im Sinne von Artikel 14 Litera a FamZG
    1 ) ist ausgeschlossen. *
    3 Erfüllt eine private Familienausgleichskasse die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr und stellt sie den gesetzmässigen Zustand innerhalb angemessener Frist nicht wieder her, widerruft die Regierung die Anerkennung. *
    4 Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gemäss Arti - kel 11 Litera e dieses Gesetzes melden sich bei der kantonalen Kasse an. *
    5 Ein allfälliger Liquidationsüberschuss nach Auflösung einer privaten Familienaus - gleichskasse wird gemäss deren Statuten verwendet. Mangels einer statutarischen Bestimmung fällt der Überschuss in den Lastenausgleichsfonds.
    6 Die im Kanton tätigen anerkannten privaten und von AHV-Ausgleichskassen ge - führten Familienausgleichskassen haben der SVA die von dieser einverlangten Aus - künfte, Unterlagen, Berichte und statistischen Angaben zu liefern. *
    1) SR 836.2

    Art. 15 Kassenzugehörigkeit

    1 Der kantonalen Familienausgleichskasse haben alle Arbeitgebenden, Selbstständig - erwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht beizu - treten, die keiner anerkannten privaten oder keiner von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angeschlossen sind. Die Nichterwerbstätigen ha - ben ungeachtet der Kassenzugehörigkeit gemäss AHVG den Anspruch auf Familien - zulagen bei der kantonalen Kasse zu erheben. *
    2 Den privaten beziehungsweise von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienaus - gleichskassen haben Arbeitgebende, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht beizutreten, die einem Gründerverband an - gehören. *
    3 Arbeitgebende, deren Betriebskosten im wesentlichen Umfang vom Kanton und von den Gemeinden bestritten werden, haben der kantonalen Familienausgleichskas - se beizutreten.
    4 Die SVA kontrolliert die Kassenzugehörigkeit. *
    4. Finanzierung und Lastenausgleich

    Art. 16 * Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige, Reservefonds

    1 Die Familienausgleichskassen erheben von den ihnen angeschlossenen Arbeitge - benden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht Beiträge in Prozenten der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme re - spektive des AHV-beitragspflichtigen Einkommens. Die Summe der Beiträge dient der Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige, der Verwaltungskosten, der Ausgleichsabgabe sowie der Äufnung eines Reservefonds.
    2 Innerhalb einer Familienausgleichskasse ist auf der AHV-beitragspflichtigen Lohn - summe der Arbeitnehmenden und dem AHV-beitragspflichtigen Einkommen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz zu erheben.
    3 Die Regierung setzt den Beitrag fest, den die der kantonalen Kasse angeschlosse - nen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitge - benden ohne Beitragspflicht zu entrichten haben. Dieser Beitrag darf höchstens 2,4 Prozent der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme respektive des AHV-beitrags - pflichtigen Einkommens betragen.

    Art. 17 * Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige

    1 Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige samt Verwaltungskosten werden vom Kanton finanziert.
    2 Über die Familienzulagen an Nichterwerbstätige ist gesondert Rechnung zu führen.

    Art. 18 Lastenausgleich

    1. Ausgleichsabgabe
    1 Die im Kanton Graubünden tätigen Familienausgleichskassen entrichten eine jähr - liche Abgabe zum Ausgleich der Lasten. Daraus wird ein Ausgleichsfonds gespie - sen, der von der SVA verwaltet wird. *
    2 Die Regierung setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe fest. Sie beträgt höchstens 0,3 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsumme respektive des gemäss Artikel 16 Ab - satz 4 FamZG plafonierten AHV-beitragspflichtigen Einkommens. *
    3 Die kantonale Familienausgleichskasse beteiligt sich nicht am Lastenausgleich. *

    Art. 19 2. Ausgleichsbeitrag

    1 Kassen, deren anrechenbare Aufwendungen die anrechenbaren Erträge übersteigen, erhalten einen Ausgleichsbeitrag in der Höhe der Differenz.
    2 Als anrechenbare Aufwendungen gelten: a) * die Zulagen an die Erwerbstätigen im Rahmen der vorgeschriebenen Mindest - ansätze sowie weitere Aufwendungen der Leistungs- und Beitragsrechnung; b) die Ausgleichsabgabe; c) * ...
    3 Als anrechenbare Erträge gelten die Beiträge der Arbeitgebenden, Selbstständiger - werbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht, berech - net nach dem für die kantonale Kasse geltenden Satz, sowie weitere Erträge der Leistungs- und Beitragsrechnung. *
    4 Kassen, deren Reserven am 31. Dezember den Jahresaufwand übersteigen, erhalten keinen Ausgleichsbeitrag.

    Art. 20 * 3. Durchführung

    1 Die SVA erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge aus.
    2 Die Verwaltungskosten für die Durchführung des Lastenausgleichs werden vom Ausgleichsfonds getragen und sind diesem durch die SVA separat in Rechnung zu stellen.
    5. Rechtspflege
    1 Gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen können die Betroffenen inner - halb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides schriftlich oder – bei persönlicher Vorsprache – mündlich bei der verfügenden Stelle Einsprache erheben.

    Art. 22 Beschwerde

    1 Gegen Einspracheentscheide der Familienausgleichskassen kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheides Beschwerde an das Verwaltungsge - richt des Kantons Graubünden erhoben werden.

    Art. 23 Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit

    1 Bei einer Streitigkeit über die Kassenzugehörigkeit können die Beteiligten die Re - gierung anrufen.
    2 Gegen den Entscheid der Regierung kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er - hoben werden.
    6. Schlussbestimmungen

    Art. 24 Ausführungsbestimmungen

    1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen 1 ) .

    Art. 25 * Interkantonale Vereinbarungen

    1 Die Regierung kann für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vom Gesetz abweichende Regelungen erlassen und mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
    2 Der Abschluss solcher Vereinbarungen kann der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden delegiert werden.

    Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Das Gesetz über die Familienzulagen vom 26. Oktober 1958 2 ) wird aufgehoben.

    Art. 27 Übergangsbestimmungen

    1 Für Selbstständigerwerbende, die nach dem bisherigen Recht unterstellt waren und neu nicht mehr unterstellt sind, entfallen mit dem Inkrafttreten des FamZG
    3 ) eine Beitragspflicht sowie ein Anspruch auf Leistungen. *
    2 Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten des FamZG betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert. *
    3 Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten des FamZG geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert. *
    1) BR 548.120
    2) AGS 1959, 1; Änderungen gemäss Register AGS
    3) SR 836.2
    4 Das für die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende gebildete Vermögen fällt nach Massgabe der in den Jahren 2004 bis 2008 gemäss Artikel 17 Absatz 1 Litera b des bisherigen Rechts geleisteten Beiträge anteilmässig an die Familienausgleichs - kassen. *

    Art. 28 In-Kraft-Treten

    1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 2 ) dieses Gesetzes.
    2) Mit RB vom 1. Juni 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
    08.02.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 1 Abs. 1 geändert -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 3 totalrevidiert -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 4 totalrevidiert -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 3 aufgehoben -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 4 aufgehoben -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 11 Abs. 1, e) eingefügt -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 11a eingefügt -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Titel geändert -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 2 geändert -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 3 geändert -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 4 geändert -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 6 eingefügt -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 17 totalrevidiert -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 18 Abs. 3 eingefügt -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 1 geändert -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 2 geändert -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 3 eingefügt -
    12.06.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 4 eingefügt -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 2 aufgehoben -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 5 aufgehoben -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 6 aufgehoben -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 7 aufgehoben -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 8 aufgehoben -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 10 aufgehoben -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 12 totalrevidiert -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 13 totalrevidiert -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 14 Abs. 6 geändert -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 15 Abs. 1 geändert -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 15 Abs. 2 geändert -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 15 Abs. 4 geändert -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 16 totalrevidiert -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 1 geändert -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 2 geändert -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 2, a) geändert -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 2, c) aufgehoben -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 3 geändert -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 20 totalrevidiert -
    01.09.2012 01.01.2013 Art. 25 totalrevidiert -
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 08.02.2004 01.01.2005 Erstfassung -

    Art. 1 Abs. 1 12.06.2008 01.01.2009 geändert -

    Art. 2 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -

    Art. 3 12.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

    Art. 4 12.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

    Art. 4 Abs. 2 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -

    Art. 5 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -

    Art. 6 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -

    Art. 7 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -

    Art. 8 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -

    Art. 9 Abs. 3 12.06.2008 01.01.2009 aufgehoben -

    Art. 9 Abs. 4 12.06.2008 01.01.2009 aufgehoben -

    Art. 10 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -

    Art. 11 Abs. 1, e) 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -

    Art. 11a 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -

    Art. 12 01.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -

    Art. 13 01.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -

    Art. 14 12.06.2008 01.01.2009 Titel geändert -

    Art. 14 Abs. 2 12.06.2008 01.01.2009 geändert -

    Art. 14 Abs. 3 12.06.2008 01.01.2009 geändert -

    Art. 14 Abs. 4 12.06.2008 01.01.2009 geändert -

    Art. 14 Abs. 6 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -

    Art. 14 Abs. 6 01.09.2012 01.01.2013 geändert -

    Art. 15 Abs. 1 01.09.2012 01.01.2013 geändert -

    Art. 15 Abs. 2 01.09.2012 01.01.2013 geändert -

    Art. 15 Abs. 4 01.09.2012 01.01.2013 geändert -

    Art. 16 01.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -

    Art. 17 12.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

    Art. 18 Abs. 1 01.09.2012 01.01.2013 geändert -

    Art. 18 Abs. 2 01.09.2012 01.01.2013 geändert -

    Art. 18 Abs. 3 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -

    Art. 19 Abs. 2, a) 01.09.2012 01.01.2013 geändert -

    Art. 19 Abs. 2, c) 01.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -

    Art. 19 Abs. 3 01.09.2012 01.01.2013 geändert -

    Art. 20 01.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -

    Art. 25 01.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -

    Art. 27 Abs. 1 12.06.2008 01.01.2009 geändert -

    Art. 27 Abs. 2 12.06.2008 01.01.2009 geändert -

    Art. 27 Abs. 3 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -

    Art. 27 Abs. 4 12.06.2008 01.01.2009 eingefügt -

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