Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe --> ... (661)
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    Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe --> 661.11

    1 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
    1) vom 18. November 2003

    § 1 Das Departement für Justiz und Sicher heit übt die Aufsicht über die Wehr-

    pflichtersatzabgabe aus.

    § 2 Zuständig für die Veranlagung und den Bezug des Wehrpflichtersatzes ist

    die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.

    § 3 Rekurskommission im Sinne von Artik el 22 Absatz 3 des Bundesge-

    setzes ist die Steuerrekurskommission.
    § 4
    2)

    § 5 2)

    § 6 Für die zweite Mahnung wird ei ne Gebühr von Fr. 50.– erhoben.

    § 7 2)

    § 8 Die Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über den Wehr-

    pflichtersatz vom 12. November 1996 wird aufgehoben.

    § 9 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

    1)
    2) Departement Für die Weh r - pflichtersatz- abgabe zustän- dige Behörde Rekursko m - mission Mahngebüh r Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten
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