Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) (369.200)
    CH - BS

    Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS)

    Tierkörpersammelstelle: Reglement Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS)
    1 ) Vom 8. Mai 2012 (Stand 17. Mai 2012) Gesundheitsdepartement, gestützt auf die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011
    2 ) und § 11 der Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 20. Dezember
    2011
    3 ) , beschliesst:

    § 1 Organisation

    1 Das Kantonale Veterinäramt betreibt eine Tierkörpersammelstelle (TKS). Diese steht unter der fach - technischen und administrativen Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

    § 2 Aufgabe der TKS

    1 In der TKS werden tierische Nebenprodukte zum Zweck der unschädlichen Entsorgung gemäss VTNP gesammelt.

    § 3 Zuführung tierischer Nebenprodukte und Entsorgung

    1 Im Kantonsgebiet anfallende tierische Nebenprodukte sind in die TKS zu verbringen, sofern nach der VTNP oder der kantonalen Tierseuchenverordnung keine andere Entsorgung vorgeschrieben oder zu - lässig ist.
    2 Ausserhalb der Öffnungszeiten der TKS anfallende einzelne Tierkörper von kleinen Haustieren kön - nen von der Inhaberin oder dem Inhaber jederzeit im Kleinkühlhaus deponiert werden.
    3 Die Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip gebührenpflichtig. Die von der Inhaberin oder dem Inhaber von tierischen Nebenprodukten zu entrichtenden Gebühren werden gestützt auf den vom Re - gierungsrat erlassenen Tarif erhoben.
    4 Auf die Erhebung einer Gebühr kann verzichtet werden, wenn ein unverhältnismässig hoher administrativer Aufwand entsteht.

    § 4 Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen

    1 Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen dürfen nur mit Genehmigung des Kantonalen Veteri - näramtes in die TKS verbracht werden. Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen mit anderen Kantonen.

    § 5 Desinfektion der Transportbehälter und -fahrzeuge

    1 Das Kantonale Veterinäramt besorgt die Reinigung und Desinfektion der entleerten Transportbehäl - - rer zuständig.

    § 6 Pflichten vor der Einlieferung von tierischen Nebenprodukten

    1 Vor der Einlieferung tierischer Nebenprodukte von Tieren, die an einer Tierseuche gelitten haben benachrichtigen.
    1) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement formell zur Kenntnis genommen am 14. 5. 2012.
    2) SR .
    3) SG 361.300 .
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    Tierkörpersammelstelle: Reglement
    2 Bei sämtlichen Arbeiten mit solchen tierischen Nebenprodukten ist Schutzkleidung zu tragen (Gum - mistiefel, Gummihandschuhe, Overall usw.). Die Reinigung und Desinfektion hat unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes des Kantonalen Veterinäramtes zu erfolgen.

    § 7 Empfangsbestätigung

    1 Für alle Anlieferungen während der Öffnungszeiten werden Empfangsbestätigungen abgegeben.

    § 8 Amtliche Probenentnahmen

    1 Amtliche Probenentnahmen von tierischen Nebenprodukten, die in der TKS durchgeführt werden, dürfen nur von amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzten in den dafür vorgesehenen Räumen ausgeführt werden.

    § 9 Zutritt zur TKS

    1 Zum Betreten der TKS sind nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantonalen Veterinäramtes und Angehörige der Kantonspolizei befugt. Die oder der für die TKS zuständige Mitarbeiterin oder Mitar - beiter des Kantonalen Veterinäramts hat Weisungsbefugnis.

    § 10 Strafbestimmung

    1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Strafbestimmungen der eidgenössi - schen Tierseuchengesetzgebung geahndet. Schlussbestimmung ¹ Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
    4 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) vom 18. Juni 1999 aufgehoben. ² Das Reglement ist gemäss Art. 60 TSG dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen.
    4) Wirksam seit 17. 5. 2012.
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