Vollzugsverordnung zum Gesetz über steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven (811.411)
    CH - SG

    Vollzugsverordnung zum Gesetz über steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven

    Vollzugsverordnung zum Gesetz über steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven vom 13. Juni 1989 (Stand 1. Dezember 1988) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 10 des Gesetzes über steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven vom 3. November 1988 1 als Verordnung:
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    Art. 1 Berechtigte Unternehmen

    1 Zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven sind Unternehmen mit wenigstens
    10 Arbeitnehmern berechtigt. 3

    Art. 2 Mitwirkung bei Freigabe und Verwendung der Arbeitsbeschaffungsre -

    serven a) allgemeine Freigabe
    1 Der Regierungsrat nimmt gegenüber dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsde - partement Stellung zur allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven.
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    2 Er beantragt die Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven im Kanton St.Gallen. 5
    1 sGS 811.41 .
    2 In Vollzug ab der Veranlagung für das Steuerjahr 1989 (natürliche Personen)/ab 1. Dezember
    1988 (juristische Personen).
    3 Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsre - serven vom 20. Dezember 1985, SR 823.33 , und Art. 3 Abs. 2 GsA, sGS 811.41 (Zustimmung des Bundesrates erteilt am 3. Mai 1989).
    4 Art. 8 Abs. 1 des BG über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom
    20. Dezember 1985, SR 823.33 .
    5 Art. 8 Abs. 2 des BG über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom
    20. Dezember 1985, SR 823.33 .

    Art. 3 b) Freigabe für einzelne Unternehmen

    1 Gesuche um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für einzelne Unterneh - men sind dem Volkswirtschaftsdepartement einzureichen. Dieses leitet sie nach Anhören des Finanzdepartementes mit seinem Antrag an das Bundesamt für Kon - junkturfragen weiter. 6

    Art. 4 c) Übertragung der Reserven im Konzern

    1 Das Volkswirtschaftsdepartement nimmt nach Anhören des Finanzdepartemen - tes gegenüber dem Bundesamt für Konjunkturfragen Stellung zur Übertragung des Reservevermögens im Konzern. 7

    Art. 5 Vollzugsbeginn

    1 Diese Verordnung wird für natürliche Personen ab der Veranlagung für das Steu - erjahr 1989 und für juristische Personen ab 1. Dezember 1988 angewendet.
    6 Art. 9 Abs. 2 des BG über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom
    20. Dezember 1985, SR 823.33 .
    7 Art. 12 Abs. 1 des BG über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom
    20. Dezember 1985, SR 823.33.
    * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 24–43 13.06.1989 01.12.1988 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
    13.06.1989 01.12.1988 Erlass Grunderlass 24–43
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