Gebührenverordnung zum Bürgerrechtsgesetz (121.150)
    CH - BS

    Gebührenverordnung zum Bürgerrechtsgesetz

    Gebührenverordnung zum Bürgerrechtsgesetz Vom 8. September 1992 (Stand 10. Dezember 2006) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 41 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. April
    1992 (BüRG)
    1 ) , beschliesst:

    § 1.

    2 )
    1 Der Kantonale Bürgerrechtsdienst erhebt folgende Gebühren:

    1. Für die Behandlung von Bürgerrechtsbegehren

    a) von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern unter 25 Jahren (ledige, verheiratete, in eingetrage - ner Partnerschaft lebende, getrennte, geschiedene, verwitwete) CHF 600 b) von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern über 25 Jahren (ledige, verheiratete, in eingetragener Partnerschaft lebende, getrennte, geschiedene, ver - witwete) CHF 850 c) von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern mit der/dem Ehepartnerin/Ehepartner oder der/dem eingetragenen Partnerin/Partner CHF 950 d) von Bewerberinnen und Bewerbern mit Schweizer - bürgerrecht CHF 300 - bei Verzicht auf die bisherigen Kantons- und Ge - meindebürgerrechte CHF 150
    2 Die Gebühren gemäss Ziff. 1, 2 und 3 werden bei Gesuchen um ge - meinsame Einbürgerung oder Entlassung für verheiratete oder in ein - getragener Partnerschaft lebende Personen bzw. für Eltern(teile) mit ihren einzubeziehenden Kindern zusammen bloss einmal erhoben.

    § 2.

    1 Das Zivilstandsamt erhebt folgende Gebühren: CHF 100

    2. Für die Beibehaltung eines baselstädtischen Gemeindebür -

    gerrechts (§ 9 BüRG) CHF 50

    § 3.

    1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
    3 )
    1) SG 121.100 .
    2)

    § 1 in der Fassung von Abschn. II des RRB vom 11. 7. 2006 (Änderung der

    Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz, wirksam seit 10. 12. 2006, SG 121.110 ).
    3) Wirksam seit 17. 9. 1992.
    1
    2 Die Verordnung vom 12. Juli 1983 über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren wird aufgehoben.
    2
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