Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton St. Gallen über die Anerkennung von Naturh... (811.193)
    CH - TG

    Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton St. Gallen über die Anerkennung von Naturheilpraktikerprüfungen

    2/2006
    1 Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton St. Gallen über die Anerkennung von Naturheilpraktikerprüfungen vom 26. März 2003 Das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau erlässt in Anwendung von § 46 der Verordnung über Berufe des Gesundheits- wesens
    1) aufgrund einer Gegenrechtserklärung des Kantons St. Gallen vom 3. März 2003 als Gegenrechtserklärung:

    § 1 Die vom Kanton St. Gallen ausgeste llten Prüfungsausweise für Natur-

    heilpraktiker und Naturheilpraktikeri nnen gelten nur, sofern der Kandidat oder die Kandidatin die thurgaui schen Prüfungsvoraussetzungen erfüllt hat und solange der Kanton St. Gallen Gegenrecht hält.

    § 2 Das Departement für Finanzen und So ziales des Kantons Thurgau behält

    sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.

    § 3 Die Gegenrechtserklärung gegenüber de m Kanton St. Gallen über die An-

    erkennung von Naturheilpraktikerprüfungen vom 25. August 1997 wird aufgehoben.

    § 4 Diese Gegenrechtserklärung tritt am 1. April 2003 in Kraft.

    1)
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren