Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer (642.211)
    CH - SH

    Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer

    über die Verrechnungssteuer
    1) ,
    4)
    4)
    6) übt die Oberaufsicht aus über alle - hnungssteuer übertragen ist. verfah-
    4 Sie rechnet über die Verrechnungssteuer mit der kantonalen Fi- nanzverwaltung, den Kantonssteuereinzugsstellen sowie der eid- genössischen Steuerverwaltung ab.
    § 4
    7) Die Gemeindesteuerverwaltungen wirken nach den Anweisungen der kantonalen Steuerverwaltung bei der Durchführung der Rück- erstattung mit.
    § 5
    6) Rekurskommission im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VStG ist das Ober- gericht (Art. 36b VRG; Art. 54 VStG). II. Gegenstand der Verrechnung und Befriedigung des Anspruchs
    7)

    § 6 7)

    1 Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Kantons - und Ge- meindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet.
    2 Die Verrechnung erfolgt mit der ordentlichen Kantonssteuer, und wenn der Anspruch diese übersteigt, mit der ordentlichen Gemein- desteuer.
    3 Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf das Fäl- ligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.
    4 Wird die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr überein- stimmende Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres eingereicht wird, erfolgt die Gutschrift auf den Zeitpunkt des Eingangs der Steuerer- klärung.
    5 Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Kantons - und Gemeindesteuern, wird der Überschuss in bar zu- rückerstattet; er kann stattdessen mit anderen offenen vorläufigen oder endgültigen Kantons - und Gemeindesteuern verrechnet wer-
    6 Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustel- lung der Schlussrechnung; vorbehalten bleiben die Fälle, in denen von vornherein angenom men werden kann, dass der Rückerstat- tungsanspruch auch die endgültigen Kantons - und Gemeindesteu- ern übersteigen wird.
    3) und ist in die kan- zessamml ung aufzunehmen.
    Vom Bundesrat genehmigt am 15. Februar 1967. Fussnoten:
    1) AS 1966, 371.
    3) In Kraft getreten am 10. März 1967 (Amtsblatt 1967, S. 310).
    4) Fassung gemäss RRB vom 23. Januar 2001, in Kraft getreten am
    1. Januar 2001 (Amtsblatt 2001, S. 246); vom Eidgenössischen F nanzdepartement genehmigt am 16. Februar 2001.
    5) Aufgehoben durch RRB vom 23. Januar 2001, in Kraft getreten am
    1. Januar 2001 (Amtsblatt 2001, S. 246); vom Eidgenössisc nanzdepart ement genehmigt am 16. Februar 2001.
    6) Fassung gemäss RRB vom 20. November 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1740) ; vom Eidgenössischen Fi nanzdepartement genehmigt am 12. Dezember 2007.
    7) Fassung gemäss RRB v om 7. Dezember 2021, in Kraft getreten am
    1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2243); vom Eidgenössischen Fi- nanzdepartement genehmigt am 23. Februar 2022. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Dezember 2021
    1 Mit den Kantons - und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2022 werden verrechnet: a. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2022, b. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2021, so- weit sich diese Verrechnung aufgrund des bisherigen Rechts ergibt.
    2 Für den Zeitpunkt der Ver rechnung der Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b gilt das bisherige Recht.
    3 Bei Wegzug im Jahr 2022 in eine andere Schaffhauser Gemeinde werden Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b in der Weg- zugsgemeinde zurückerstattet.
    8) Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2021, in Kraft getreten am 1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2243); vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 23. Februar 2022.
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