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Aufnahmereglement des kantonalen Lehrerseminars für den ausserordentlichen Ausbild... (215.532.2)

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Aufnahmereglement des kantonalen Lehrerseminars für den ausserordentlichen Ausbild... (215.532.2)

Aufnahmereglement des kantonalen Lehrerseminars für den ausserordentlichen Ausbildungsgang

des kantonalen Lehrerseminars für den ausserordentlichen des kantonalen Lehrerseminars für den ausserordentlichen Ausbildungsgang Ausbildungsgang vom 2. Juli 1991
1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
2 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Anwendbares Recht Anwendbares Recht

Art. 1. Art. 1.

1 Die Aufnahme in den ausserordentlichen Ausbildungsgang richtet sich nach dem Reglement über die Aufnahme in das kantonale Lehrerseminar und die Seminarabteilungen der Kantonsschulen
3 , soweit dieses Reglement keine besonderen Vorschriften enthält. Zulassung zur Prüfung Zulassung zur Prüfung a) Voraussetzungen a) Voraussetzungen

Art. 2. Art. 2.

1 Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen, wer: a) eine wenigstens dreijährige Berufsausbildung mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Ausweis abgeschlossen hat, b) im Zeitpunkt des Eintritts in den ausserordentlichen Ausbildungsgang wenigstens 25 Jahre alt ist; c) für den Lehrerberuf geeignet erscheint.
2 Der Rektor oder ein von ihm bezeichneter Lehrer klärt die Eignung in einem Gespräch mit dem Bewerber ab. b) Entscheid b) Entscheid

Art. 3. Art. 3.

1 Der Rektor entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Eintritt Eintritt

Art. 4. Art. 4.

1 Der Eintritt erfolgt in das erste Semester. II. Aufnahmeprüfung Prüfungsbereiche und Einzelprüfungen Prüfungsbereiche und Einzelprüfungen

Art. 5. Art. 5.

1 Die Aufnahmeprüfung umfasst je zwei Einzelprüfungen in folgenden Prüfungsbereichen: a) Deutsch/Gestaltung; b) Denkfähigkeit; c) musisch-sportlicher/musikalischer Bereich. Fachnoten Fachnoten

Art. 6. Art. 6.

1 Für jeden Prüfungsbereich wird eine Fachnote ermittelt.
2 Sie ist der auf eine Dezimale gerundete Durchschnitt der Noten für die Einzelprüfungen. Prüfungserfolg Prüfungserfolg

Art. 7. Art. 7.

1 Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer keine Fachnote unter 4 hat. III. Aufnahme
Verpflichtung nach Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung befreit, wenn er oder sein Wohnsitzkanton Ausbildungskosten von Fr. 30 000.- übernimmt. Probezeit Probezeit

Art. 9. Art. 9.

1 Die Probezeit entfällt. Beschränkung Beschränkung

Art. 10. Art. 10.

1 Die Aufnahme wird beschränkt, wenn mehr Bewerber die Voraussetzungen zur Aufnahme erfüllen, als Plätze zur Verfügung stehen. Bestehen keine Vereinbarungen mit anderen Kantonen, so werden in nachstehender Reihenfolge aufgenommen: a) Bewerber, die sich zum Schuldienst im Kanton St.Gallen nach Art. 8 Abs.
1 lit. b dieses Reglementes verpflichtet haben, nach dem Prüfungsergebnis; b) die übrigen Bewerber nach dem Prüfungsergebnis. IV. Schlussbestimmung Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 11. Art. 11.

1 Dieses Reglement wird nach Genehmigung des Regierungsrates ab 1. September 1991 angewendet. Im Namen des Erziehungsrates, Der Präsident: lic. iur. Hans Ulrich Stöckling, Regierungsrat Der Sekretär: Werner Stauffacher, Departementssekretär Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen beschliessen: Das Aufnahmereglement des kantonalen Lehrerseminars für den ausserordentlichen Ausbildungsgang wird in Anwendung von Art. 35 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes
5 genehmigt. St.Gallen, 20. August 1991 Der Landammann: lic. iur. Karl Mätzler Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Vom Regierungsrat genehmigt am 20. August 1991; im Amtsblatt veröffentlicht am 2. September 1991, ABl
1991,
1865; in Vollzug ab 1. September 1991.
2 sGS 215.1.
3 sGS 215.532.1.
4 sGS 215.1; Art. 4bis des RRB über den Vollzug des MSG , sGS 215.10.
5 sGS 215.1.
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