Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalid... (350.1)
    CH - SG

    Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

    Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 13. Januar 1994 (Stand 26. Juni 2012) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 23. März 1993 1 Kenntnis genom - men und erlässt in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und In - validenversicherung 2 als Gesetz: 3 I. Sozialversicherungsanstalt (1.)

    Art. 1 Stellung

    1 Der Staat führt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.
    2 Die Sozialversicherungsanstalt ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in St.Gallen.

    Art. 2 Aufgaben

    1 Die Sozialversicherungsanstalt vollzieht die Bundesgesetzgebung über: a) die Alters- und Hinterlassenenversicherung; 4 b) die Invalidenversicherung. 5
    1 ABl 1993, 864.
    2 BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10 ; BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20 .
    3 Abgekürzt EG-AHV. Vom Grossen Rat erlassen am 1. Dezember 1993; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 13. Januar 1994; in Vollzug ab 1. Januar 1995.
    4 BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10 ; eidgV über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR 831.101 .
    5 BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20 ; eidgV über die Invaliden - versicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201 .
    2 Der Sozialversicherungsanstalt können durch Gesetz weitere Aufgaben übertra - gen werden.

    Art. 3 Gliederung

    1 Die Sozialversicherungsanstalt ist gegliedert in: a) die Ausgleichskasse; 6 b) die IV-Stelle; 7 c) weitere Dienststellen.
    2 Ausgleichskasse und IV-Stelle erfüllen die ihnen von der Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben selbständig und handeln in eigenem Namen.

    Art. 4 Organe

    a) Bestand
    1 Organe der Sozialversicherungsanstalt sind: a) Verwaltungskommission; b) Geschäftsleitung; c) Revisionsstelle.

    Art. 5 * b) Verwaltungskommission

    1. Wahl und Zusammensetzung
    1 Der Verwaltungskommission gehören an: a) eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Departementes, ausge - nommen die Vorsteherin oder der Vorsteher; b) sechs weitere, nach fachlichen Kriterien gewählte Mitglieder. Mitglieder ande - rer Organe der Sozialversicherungsanstalt sind nicht wählbar.
    2 Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollen - dung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommis - sion selbst.

    Art. 6 * 2. Befugnisse

    1 Die Verwaltungskommission: a) organisiert die Sozialversicherungsanstalt; b) überwacht die Geschäftsführung von Sozialversicherungsanstalt und Gemein - dezweigstellen; c) erlässt das Geschäftsreglement; c bis ) wählt die Direktorin oder den Direktor;
    6 Art. 61 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10 .
    7 Art. 54 des BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20 .
    d) wählt die Leiterin oder den Leiter von Ausgleichskasse und IV-Stelle. Die Ver - waltungskommission kann sich im Geschäftsreglement weitere Wahlen vor - behalten; e) legt den Schlüssel für die Beiträge an den Verwaltungsaufwand der politischen Gemeinden für die Gemeindezweigstellen fest; f) kann Aussenstellen der IV-Stelle errichten; g) beschliesst Voranschlag und Jahresrechnung; h) beschliesst den Jahresbericht; i) legt die Verwaltungskostenbeiträge nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung fest.

    Art. 7 * c) Geschäftsleitung

    1. Zusammensetzung
    1 Der Geschäftsleitung gehören an: a) die Direktorin oder der Direktor der Sozialversicherungsanstalt als Vorsitzen - der; b) die Leiterin oder der Leiter der Ausgleichskasse; c) die Leiterin oder der Leiter der IV-Stelle; d) weitere von der Verwaltungskommission bezeichnete Mitglieder.

    Art. 8 2. Aufgaben

    1 Der Geschäftsleitung obliegt die unmittelbare Führung der Sozialversicherungs - anstalt.
    2 Sie erfüllt die Aufgaben, die nicht nach der Bundesgesetzgebung der Ausgleichs - kasse und der IV-Stelle zur selbständigen Erledigung oder durch Geschäftsregle - ment einem anderen Organ übertragen sind.

    Art. 9 * d) Revisionsstelle

    1 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Geschäftsführung der Sozialversicherungsanstalt.
    2 Sie erfüllt die Revisionsaufgaben nach der Bundesgesetzgebung, soweit die Sozi - alversicherungsanstalt Bundesrecht vollzieht.
    3 Sie berichtet der Geschäftsleitung, der Verwaltungskommission und der Regie - rung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

    Art. 10 * Regierung

    1 Die Regierung: a) übt die Aufsicht über die Sozialversicherungsanstalt aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht untersteht;
    b) wählt die Verwaltungskommission, bestimmt den Vorsitz und legt die Ent - schädigung fest; b bis ) kann Mitglieder der Verwaltungskommission bei Vorliegen eines ausreichen - den sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen.

    Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 8 werden

    sachgemäss angewendet; c) ... d) wählt die Revisionsstelle; e) genehmigt das Geschäftsreglement; f) genehmigt Voranschlag und Jahresrechnung; g) genehmigt den Jahresbericht und bringt diesen dem Kantonsrat zur Kenntnis.
    2 Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkei - ten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.
    3 Die Regierung kann mit anderen Kantonen die Zusammenarbeit bei Erfüllung einzelner Aufgaben der IV-Stellen vereinbaren.

    Art. 11 Gemeindezweigstellen der Ausgleichskasse

    1 Die politische Gemeinde führt eine Gemeindezweigstelle der Ausgleichskasse. 9
    2 Die Verwaltungskommission kann gemeinsame Zweigstellen für mehrere Gemeinden bewilligen. 10
    3 Die Gemeindezweigstellen erfüllen die ihnen von der Bundesgesetzgebung über - tragenen Aufgaben 11 . Durch Gesetz können ihnen im Rahmen der Bundesgesetz - gebung 12 weitere Aufgaben übertragen werden.

    Art. 12 * Haftung des Staates

    a) Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
    1 Die Haftung des Staates richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Haftung der Kantone im Rahmen der Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denversicherung.
    8 sGS 143.1 .
    9 Art. 65 Abs. 2 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
    1946, SR 831.10 ; Art. 115 der eidgV über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
    31. Oktober 1947, SR 831.101 .
    10 Art. 65 Abs. 2 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
    1946, SR 831.10 ; Art. 115 der eidgV über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
    31. Oktober 1947, SR 831.101 .
    11 Art. 116 der eidgV über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR 831.101 .
    2 Wird der Staat haftbar gemacht, so steht ihm der Rückgriff zu: a) auf Angestellte der Sozialversicherungsanstalt nach den Vorschriften des kantonalen Verantwortlichkeitsrechts; b) auf die politische Gemeinde, wenn Angestellte der Gemeindezweigstelle den Schaden verursacht haben. Das Rückgriffsrecht der politischen Gemeinde richtet sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht.

    Art. 13 b) weitere Aufgaben

    1 Haftung und Verantwortlichkeit für Schäden, die in Erfüllung weiterer der Sozi - alversicherungsanstalt übertragener Aufgaben entstehen, richten sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht. 13 II. Finanzierung (2.)

    Art. 14 Alters- und Hinterlassenenversicherung

    1 Der Staat übernimmt den Mindestbeitrag für Versicherte, denen die Bezahlung nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 14 erlassen worden ist.
    2 Die politische Gemeinde, in welcher der beitragspflichtige Versicherte wohnt, be - zeichnet die zuständige Stelle, die vor Erlass des Mindestbeitrags an die Alters- und Hinterlassenenversicherung angehört wird.
    15

    Art. 15 * ...

    Art. 16 Weitere Aufgaben

    1 Die Finanzierung übertragener weiterer Aufgaben wird durch Gesetz geregelt.
    12 Art. 63 Abs. 4 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
    1946, SR 831.10 ; Art. 130 ff. der eidgV über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
    31. Oktober 1947, SR 831.101 .
    13 sGS 161.1 .
    14 Art. 11 Abs. 2 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
    1946, SR 831.10 .
    15 Art. 11 Abs. 2 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
    1946, SR 831.10 .

    Art. 17 Verwaltungskosten

    1 Die Verwaltungskosten der Sozialversicherungsanstalt werden anteilmässig ge - deckt: a) im Bereich von Ausgleichskasse und Gemeindezweigstellen durch Verwal - tungskostenbeiträge der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 16 beitragspflichtigen Personen; b) im Bereich der IV-Stelle durch Kostenvergütung des Bundes nach der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung; 17 c) im Bereich der übertragenen weiteren Aufgaben durch im Gesetz festzule - gende Beiträge des Staates, der politischen Gemeinden und Dritter.
    2 Die Sozialversicherungsanstalt richtet im Rahmen der Verwaltungskostenrech - nung den politischen Gemeinden Beiträge an den Verwaltungsaufwand der Gemeindezweigstellen aus.

    Art. 18 18

    Art. 19 19

    III. Schlussbestimmungen (3.)

    Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Aufgehoben werden: a) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung vom 23. Februar 1948; 20 b) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom
    6. März 1961. 21

    Art. 21 Übergangsbestimmung

    1 Die Verwaltungskommission der Ausgleichskasse des Kantons St.Gallen für die Amtsdauer 1992/96 amtet bis zum Ablauf der Amtsdauer als Verwaltungskom - mission der Sozialversicherungsanstalt.
    16 Art. 69 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10 .
    17 Art. 67 des BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20 .
    18 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
    19 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
    20 nGS 13–61 (sGS 351.1).
    21 nGS 26–133 (sGS 353.1).

    Art. 22 Vollzugsbeginn

    1 Dieses Gesetz wird nach Genehmigung des Bundes 22 ab 1. Januar 1995 angewen - det.
    22 Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern am 21. Februar 1994.
    * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 29–84 13.01.1994 01.01.1995

    Art. 5 geändert 47–95 26.06.2012 keine Angabe

    Art. 6 geändert 47–95 26.06.2012 keine Angabe

    Art. 7 geändert 47–95 26.06.2012 keine Angabe

    Art. 9 geändert 47–95 26.06.2012 keine Angabe

    Art. 10 geändert 47–95 26.06.2012 keine Angabe

    Art. 12 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

    Art. 15 aufgehoben 33–104 27.09.1998 keine Angabe

    * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
    13.01.1994 01.01.1995 Erlass Grunderlass 29–84
    27.09.1998 keine Angabe Art. 15 aufgehoben 33–104
    25.01.2011 keine Angabe Art. 12 geändert 47–31
    26.06.2012 keine Angabe Art. 5 geändert 47–95
    26.06.2012 keine Angabe Art. 6 geändert 47–95
    26.06.2012 keine Angabe Art. 7 geändert 47–95
    26.06.2012 keine Angabe Art. 9 geändert 47–95
    26.06.2012 keine Angabe Art. 10 geändert 47–95
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