Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulleitungen der Primar- und Sekunda... (410.306)
    CH - SH

    Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulleitungen der Primar- und Sekundarstufe I des Kantons Schaffhausen

    1 und Sekundarstufe I Geltungsbereich
    1/2018 Auftrag
    2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 f) Sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden zusammen.
    2 Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig. II. Anstellung
    § 3
    1 Schulleiterinnen und Schulleiter sind Arbeitnehmer der Gemeinde.
    2 Schulleitungsstellen sind öffentlich auszuschreiben.
    3 Verfügt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter noch nicht über die notwendige Ausbildung, so ist vor einer Anstellung die Bewilligung des Erziehungsdepartementes einzuholen.
    § 4
    1 Für die Tätigkeit als Schulleitungsmitglied sind folgende Ausbildun- gen kumulativ erforderlich: a) ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom oder eine gleichwertige päda- gogische Ausbildung; b) eine anerkannte Schulleiterausbildung.
    2 Die Schulleiterausbildung kann auch unmittelbar nach der Anstel- lung erworben werden.

    § 5 Die Schulleitungen setzen die Beurteilung der Lehrpersonen auf-

    grund der gesetzlichen Grundlagen und kantonalen Vorgaben um. III. Schlussbestimmung
    § 6
    1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
    2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
    1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
    1) Amtsblatt 2017, S. 997. Anstellungsver- fahren Ausbildungs- voraussetzun- gen Beurteilung der Lehrpersonen und Unterrichts- besuche durch die Schulleitun- gen Inkrafttreten
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