Verordnung über das Einwohnerregister (431.101)
    CH - SH

    Verordnung über das Einwohnerregister

    1 Inhalt des Ein- wohnerregisters Nachführung von Daten
    1/2017 Meldepflicht der Kollektivhaus- halte
    2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 heimen, Wohn- und Erziehungsheimen für Kinder und Jugendliche sowie Institutionen für behinderte Personen, meldet der zur Füh- rung des Einwohnerregisters zuständigen Stelle alle ein- und aus- tretenden Personen, welche sich mehr als drei Monate in der Insti- tution aufhalten.

    § 4 Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er nie-

    dergelassen ist, aufhalten will, kann bei der registerführenden Stel- le die Ausstellung eines Heimatausweises verlangen.
    2. Kantonale Personendatenplattform

    § 5 Das Amt für Justiz und Gemeinden ist die gemäss Art. 9 des Regis-

    terharmonisierungsgesetzes (RHG) zuständige kantonale Koordi- nationsstelle.
    § 6
    1 Kantonale Stellen, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben Perso- nendaten benötigen, beziehen diese von der kantonalen Perso- nendatenplattform, sofern keine besonderen Register oder Daten- sammlungen vorhanden sind. Als kantonale Stellen gelten die kan- tonalen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden gemäss Justizge- setz
    1) und die Dienststellen im engeren Sinn der Organisationsver- ordnung
    2)
    .
    2 Haben Gemeinden eigenen Stellen die Einsicht auf das Einwoh- nerregister gewährt, können diese Stellen die Daten der eigenen Gemeinde auch von der Personendatenplattform beziehen. Liegt ein Zusammenarbeitsvertrag gestützt auf Art. 110 ff. des Gemein- degesetzes vor, so erhält die beauftragte Stelle das Recht, die Da- ten der Personendatenplattform im selben Umfang zu beziehen, wie die ursprüngliche Stelle. Der Zusammenarbeitsvertrag ist dem Amt für Justiz und Gemeinden vor der personenbezogenen Frei- schaltung einzureichen.
    3 Anerkannte Kirchgemeinden sowie die den Departementen bloss zugeordneten Anstalten, Trägerschaften, Fachstellen und Verwal- tungseinheiten können beim Amt für Justiz und Gemeinden ein Gesuch zum Bezug der Daten für ihre Zwecke stellen. Der Kreis der zugriffsberechtigten Personen ist genau zu bezeichnen.
    4 Die Berechtigung umfasst die Merkmale und Merkmalsausprä- gungen. Die Freigabe folgender Merkmale erfolgt jedoch nur auf- Heimatausweis Koordinations- stelle Bezugsberech- tigte Stellen
    3 Nutzung der Personenda- tenplattform im Sinne von Art.
    89a Gemeinde- gesetz
    1/2017 Freischaltung der Personen- daten
    4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
    4 Tritt das Mutationsereignis ein, werden der berechtigten Stelle die mit dem Mutationsereignis zusammenhängenden Merkmale gelie- fert. Die Daten werden über eine geschützte Leitung medienbruch- frei an die nachgelagerten Systeme übermittelt.

    § 9 Für den Bezug von Daten von der kantonalen Personendatenplatt-

    form werden keine Gebühren erhoben.
    § 10
    1 Die berechtigten Stellen dürfen die Daten ausschliesslich für die Erfüllung ihrer Aufgaben einsehen und nutzen.
    2 Die Einwohnerregisterdaten können für kantonale statistische Zwecke genutzt werden. Vorbehalten bleibt Art. 12 des kantonalen Datenschutzgesetzes. Die Art. 14 bis 16 des Bundesstatistikgeset- zes gelten sinngemäss.
    3 Im Übrigen ist die Weitergabe der Daten an Dritte Sache der re- gisterführenden Gemeinde und richtet sich nach dem Datenschutz- gesetz.
    4 Der Datenverkehr über die Personendatenplattform kann durch die KSD zu Kontrollzwecken aufgezeichnet werden.
    § 11
    1 Das Amt für Justiz und Gemeinden führt ein Verzeichnis.
    2 Es enthält diejenigen Stellen, welche die Daten der Personenda- tenplattform einsehen oder im Sinne von Art. 89a des Gemeinde- gesetzes nutzen sowie die Merkmale und Mutationsereignisse.
    3 Das Amt für Justiz und Gemeinden stellt das Verzeichnis auf An- frage zu.
    3. Schlussbestimmungen

    § 12 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über

    das Einwohnerregister vom 22. September 2009 aufgehoben.
    § 13

    § 7 tritt ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung in Kraft. Gebühren

    Datenschutz Verzeichnis Aufhebung bis- herigen Rechts Übergangsbe- stimmungen
    5
    3) und in die kantonale Ge- Inkrafttreten
    1/2017
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